Drucksachennummer: 15/8891
25.09.2007
Antrag der Abgeordneten
Meißner Christian
Meißner Christian
CSU
zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Umsetzung der Polizeiorganisationsreform (Drs. 15/8600)
Der Landtag wolle beschließen: 1. In § 1 wird folgende Nr. 7 eingefügt: "7. In Art. 11 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „Polizeivollzugs- und Grenzzolldienstbeamte des Bundes“ durch die Worte „Polizeivollzugsbeamte des Bundes und Zolldienstbeamte, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwanges nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes gestattet ist,“ ersetzt." 2. Die bisherigen Nr. 7 und 8 werden Nr. 8 und 9.
Die Änderung von Dienstbezeichnungen und von Zuständigkeiten im Bereich des Zolls macht eine Anpassung des Polizeiorganisationsgesetzes erforderlich. Nach bisheriger Rechtslage sind lediglich Grenzzolldienstbeamte den Polizeivollzugsbeamten des Bundes bei der Vornahme von Amtshandlungen in Bayern gleichgestellt. Dies betrifft insbesondere Maßnahmen zur Abwehr gegenwärtiger erheblicher Gefahren gem. Art. 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 POG. Nachdem der Grenzzolldienst mittlerweile in weiten Bereichen weggefallen ist, ist eine Anpassung dieser Regelung erforderlich. Sie dient insbesondere zur Rechtssicherheit für Beamte des Zolls, wenn diese gegenwärtige erhebliche Gefahren abwehren. Bisher kann ein solcher Eingriff zur Gefahrenabwehr teilweise nur auf die allgemeinen Notwehr- und Nothilferegelungen gestützt werden, was aus sicherheitsrechtlicher Sicht nicht ausreichend ist. Zudem kann die fehlende Gleichstellung mit den Grenzzolldienstbeamten zur Folge haben, dass Verletzungen von Beamten bei derartigen Einsätzen nicht als Dienstunfall anerkannt werden (vgl. Urteil des VG Magdeburg - Az. 5 A 239/06). Durch die Anknüpfung an die generelle Zulässigkeit des Schusswaffengebrauchs bei Erfüllung der originären Aufgaben, die sich nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes richtet, ist gewährleistet, dass der Personenkreis von Zolldienstbeamten des Bundes klar abgegrenzt ist.
weiterer Beratungsverlauf im Bayerischen Landtag >>


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