Drucksachennummer: 17/22588
06.06.2018
Antrag der Abgeordneten
Unterländer Joachim, Seidenath Bernhard, Imhof Hermann, Heckner Ingrid, König Alexander, Baumgärtner Jürgen, Brendel-Fischer Gudrun, Dr. Eiling-Hütig Ute, Fackler Wolfgang, Fröschl Markus, Gerlach Judith, Dr. Goppel Thomas, Hölzl Florian, Holetschek Klaus, Dr. Hopp Gerhard, Huber Thomas, Kirchner Sandro, Radlmeier Helmut, Vogel Steffen, Wittmann Mechthilde
Unterländer Joachim
CSU
zum Gesetzentwurf der Staatsregierung für ein Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz - BayPsychKHG PsychKHG V - Beschränkung der Benachrichtigungspflichten auf Fälle der Unterbringung wegen Fremdgefährdung
Drs. 17/21573
Der Landtag wolle beschließen:
1. Art. 14 wird wie folgt geändert:
a) Abs 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter »betroffene Person« durch das Wort »Unterbringung« und das Wort »entlassen« durch das Wort »beenden« ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter »Von der Entlassung sind das zuständige Gericht« durch die Wörter »Von der Beendigung der Unterbringung sind das zuständige Gericht, die zuständige Kreisverwaltungsbehörde« ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort »Entlassung« durch die Wörter »Beendigung der Unterbringung« ersetzt und nach dem Wort »übermitteln« werden die Wörter » , es sei denn, die Unterbringung war ausschließlich auf Grund von Selbstgefährdung erfolgt« eingefügt.
b) In Abs. 5 Satz 7 werden die Wörter »dem Ergreifen« durch die Wörter »der Einlieferung« ersetzt.
c) In Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter »das Ergreifen« durch die Wörter »die Einlieferung« ersetzt.
2. In Art. 27 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter »Entlassung zu benachrichtigen« durch die Wörter »Beendigung der Unterbringung zu benachrichtigen, es sei denn, die gerichtliche Unterbringung war ausschließlich auf Grund von Selbstgefährdung erfolgt« ersetzt.
Eine Benachrichtigungspflicht der Kliniken und Einrichtungen nach Art. 8 an die Polizei und die Kreisverwaltungsbehörde wird in Art. 14 Abs. 4 S. 3, Art. 27 Abs. 4 nur für die Fälle vorgesehen, in denen eine Unterbringung wegen Fremdgefährdung erfolgt ist. Zu den zu übermittelnden notwendigen Informationen zu einer Gefahreneinschätzung gehört insbesondere eine Zustandsbeschreibung der betroffenen Person. Eine Benachrichtigungspflicht des Krankenhauses gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde nach Satz 2 entfällt, wenn bereits eine Benachrichtigung nach Satz 3 erfolgt ist.
Zudem wird klarstellend der Begriff der »Entlassung« für die Frage der genannten Benachrichtigungspflichten ersetzt. Die genannten Stellen sind nunmehr von der Beendigung der öffentlich-rechtlichen Unterbringung zu verständigen.
Für die Regelungen in Art. 14 Abs. 5 Satz 7 und Absatz 6 Satz 1 werden die Fallkonstellationen der Art. 11 und 12 nunmehr durch den Begriff der »Einlieferung« erfasst.