Jürgen Baumgärtner, Ulrike Scharf, Josef Schmid, Alexander König, Jochen Kohler, Angelika Schorer, Thorsten Schwab, Klaus Stöttner, Martin Wagle, Katharina Schulze, Ludwig Hartmann, Ursula Sowa, Gülseren Demirel, Thomas Gehring, Jürgen Mistol, Verena Osgyan, Tim Pargent, Gisela Sengl, Johannes Becher, Cemal Bozoglu, Martin Runge, Toni Schuberl, Florian Siekmann, Sabine Weigand, Florian Streibl, Fabian Mehring, Hans Friedl, Manfred Eibl, Peter Bauer, Susann Enders, Hubert Faltermeier, Tobias Gotthardt, Eva Gottstein, Joachim Hanisch, Wolfgang Hauber, Johann Häusler, Leopold Herz, Alexander Hold, Nikolaus Kraus, Rainer Ludwig, Gerald Pittner, Bernhard Pohl, Kerstin Radler, Gabi Schmidt, Jutta Widmann, Benno Zierer, Natascha Kohnen, Inge Aures, Horst Arnold, Klaus Adelt, Florian Brunn, Volkmar Halbleib, Markus Rinderspacher, Simone Strohmayr, Margit Wild, Michael C. Busch, Martina Fehlner, Christian Flisek, Harald Güller, Alexandra Hiersemann, Annette Karl, Ruth Müller, Doris Rauscher, Florian Ritter, Stefan Schuster, Diana Stachowitz, Arif Tasdelen, Ruth Waldmann, Martin Hagen, Albert Duin, Matthias Fischbach, Wolfgang Heubisch, Helmut Kaltenhauser, Sebastian Körber, Helmut Markwort, Alexander Muthmann, Julika Sandt, Christoph Skutella, Dominik Spitzer
Die Staatsregierung wird aufgefordert, die Auswirkungen der Maßnahmen des Gesetzes zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus (GVBl. 2020 S. 663 vom 30.12.2020) zu evaluieren und dem Landtag spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten (01.02.2022) über die Ergebnisse zu berichten. Dabei soll insbesondere auf folgende Aspekte eingegangen werden:
- Wie viele Gemeinden haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Satzung abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen festzulegen- Wie sehen diese Regelungen aus und welche Folgen haben sie für die Nachverdichtung- Wie beurteilt die Vollzugspraxis das neue Abstandsfla¨chenrecht der BayBO dort, wo keine abweichenden satzungsrechtlichen Regelungen bestehen-
- Inwiefern haben Kommunen mit mehr als 250 000 Einwohnern abweichende Maße der Abstandsflächentiefe gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 6b BayBO erlassen-
- Wie häufig kommt es aufgrund der geänderten Regelungen zur Berechnung der Abstandsflächen zu größeren Abstandsflächen als es die alte Rechtslage vorgesehen hätte- Wie wird dieser Problematik begegnet-
- In welchem Umfang wird von Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayBO (Ersatzneubau) Gebrauch gemacht-
- Inwiefern tragen die Änderungen in Art. 24 und 26 BayBO sowie die neue Holzbaurichtlinie dazu bei, dass in den Gebäudeklassen 4 und 5 der Baustoff Holz verstärkt eingesetzt wird-
- Wie häufig greift die Genehmigungsfiktion- Wie oft wird eine Baugenehmigung erteilt und wie oft ist die Genehmigungsfiktion eingetreten- In wie vielen Fällen verzichtet der Bauherr der Möglichkeit der Genehmigungsfiktion- Wie wirkt sich die Genehmigungsfiktion auf die Prüfung denkmal- und naturschutzfachlicher Belange aus-
- In wie vielen Fällen ist die Aufzugspflicht nach Art. 37 Abs. 4 Satz 5 BayBO bei Aufstockung und Schaffung von Wohnraum entfallen-
- In welchem Umfang wird von der Umwandlung gemäß Art. 46 Abs. 5 BayBO zur Schaffung von Wohnraum Gebrauch gemacht-
- In wie vielen Fällen und bei welchen Baumaßnahmen kommt das Genehmigungsfreistellungsverfahren gemäß Art. 58 Abs. 2 BayBO zur Anwendung-
- Wie häufig wird beim Dachgeschossausbau die Durchführung eines (vereinfachten) Baugenehmigungsverfahrens verlangt-
- Welche Erfahrungen liegen zu Umgestaltung der Nachbarbeteiligung vor-
- Wie viele und welche Typengenehmigungen wurden bisher erteilt-
- In welchem Umfang wird von der digitalen Baugenehmigung gemäß Art. 80a BayBO Gebrauch gemacht-
- Wie viele Kommunen machen von dem Satzungsrecht zur Regelung des Stellplatzrechts gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO Gebrauch- Wie viele Satzungen berücksichtigen beim Stellplatznachweis die vorhandene örtliche Verkehrsinfrastruktur-
- Wie viele Kommunen machen von dem Satzungsrecht gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO Gebrauch- Wie viele Satzungen machen von einem Verbot sog. "Schottergärten" Gebrauch-
- War die Übergangsfrist für die Genehmigung älterer Bauanträge, die vor der Novellierung bei den Kommunen eingegangen sind, ausreichend- Wurden der Staatsregierung hier Probleme der Kommunen bekannt-
- In welchem Umfang wird von der neu eingeführten Möglichkeit der Spielplatzablöse Gebrauch gemacht- Welche Informationen hat die Staatsregierung zu Planung und Umsetzung von entsprechendem Ersatz durch die Kommunen-
Am 1. Februar 2021 ist die Novelle der BayBO in Kraft getreten. Das Bauen in Bayern soll dadurch einfacher und schneller, flächensparender und kostengünstiger werden. Eine Evaluation soll Aufschluss darüber geben, ob und wie sich die Neuregelungen in der praktischen Umsetzung auswirken und die gesteckten Ziele damit erreicht werden.