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Geschlechtsspezifische Tötungen konsequent ahnden - strafrechtlichen Schutz von Frauen stärken

02.11.2026 - Antrag |

Initiatoren:
Tanja Schorer-Dremel, Barbara Becker, Andrea Behr, Martina Gießübel, Petra Guttenberger, Petra Högl, Melanie Huml, Petra Loibl, Jenny Schack, Ulrike Scharf, Kerstin Schreyer, Carolina Trautner, Florian Streibl, Felix Locke, Martin Scharf, Martin Behringer, Martin Brunnhuber, Susann Enders, Stefan Frühbeißer, Johann Groß, Wolfgang Hauber, Bernhard Heinisch, Alexander Hold, Marina Jakob, Nikolaus Kraus, Josef Lausch, Christian Lindinger, Rainer Ludwig, Ulrike Müller, Michael Piazolo, Bernhard Pohl, Julian Preidl, Anton Rittel, Martin Rosenberger, Markus Saller, Werner Schießl, Gabi Schmidt, Johanna Schramm, Roswitha Toso, Roland Weigert, Jutta Widmann, Benno Zierer, Felix von Zobel, Thomas Zöller

Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass der strafrechtliche Umgang mit geschlechtsspezifisch motivierten Tötungsdelikten überprüft und gegebenenfalls weiterentwickelt wird.


Dabei soll insbesondere geprüft werden,



  1. wie sichergestellt werden kann, dass bei Tötungsdelikten geschlechtsspezifische Tatmotive, insbesondere ein von Herrschafts- oder Besitzdenken geprägtes Motiv gegenüber einer Partnerin oder ehemaligen Partnerin, bei der rechtlichen Bewertung der Tat angemessen berücksichtigt werden;

  2. ob § 211 StGB so konkretisiert werden sollte, dass geschlechtsspezifische Tötungsmotive ausdrücklich bei den Mordmerkmalen Berücksichtigung finden;

  3. ob und ggfs. wie durch den Gesetzgeber klargestellt werden kann, dass der Umstand, dass eine Trennung vom Opfer ausging oder von diesem beabsichtigt war, für sich genommen nicht zugunsten des Täters bei der Bewertung der Beweggründe der Tat berücksichtigt werden darf;

  4. ob ergänzende gesetzgeberische Maßnahmen erforderlich sind, um geschlechtsspezifisch motivierte versuchte Tötungsdelikte und schwere Gewalttaten angemessen zu erfassen;

  5. wie eine bundesweit einheitliche Definition und statistische Erfassung geschlechtsspezifischer Tötungsdelikte verbessert werden kann, um Ausmaß, Tatkonstellationen und Entwicklungen verlässlich abzubilden.



Die Staatsregierung wird zudem aufgefordert, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine konsequente Anwendung der bereits bestehenden strafrechtlichen Regelungen zu geschlechtsspezifischen Beweggründen einzusetzen.



Tötungen von Frauen im Zusammenhang mit Partnerschaften, Trennungen sowie vermeintlichen Besitz- und Herrschaftsansprüchen stellen Staat und Gesellschaft vor besondere Herausforderungen. Entscheidend ist dabei nicht allein das Geschlecht des Opfers. Von einem geschlechtsspezifischen Tötungsmotiv ist vielmehr insbesondere dann auszugehen, wenn Vorstellungen von Ungleichwertigkeit, Kontrolle, Dominanz oder einem vermeintlichen Anspruch auf die Partnerin oder ehemalige Partnerin handlungsleitend für die Tat sind.


Der Bundesgesetzgeber hat bereits reagiert. Seit der Änderung des § 46 Abs. 2 StGB sind geschlechtsspezifische Beweggründe und Ziele ausdrücklich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Nach dem Willen des Gesetzgebers werden davon auch Fälle erfasst, in denen Gewalt gegenüber einer Partnerin oder ehemaligen Partnerin der Durchsetzung vermeintlicher patriarchaler Herrschafts- und Besitzansprüche dient.


Bei vorsätzlichen Tötungsdelikten stellt sich jedoch darüber hinaus die Frage, ob solche Motive in der Anwendung der Mordmerkmale des § 211 StGB hinreichend und einheitlich berücksichtigt werden.


Besondere Aufmerksamkeit verdienen Tötungsdelikte im Zusammenhang mit Trennungen. Die Entscheidung eines Menschen, eine Partnerschaft zu beenden und ein selbstbestimmtes Leben zu führen, darf keinen Anlass dafür bieten, eine daraus resultierende Tötung strafrechtlich weniger schwer zu bewerten. Maßgeblich müssen vielmehr die tatsächlichen Beweggründe des Täters sein. Beruht die Tat auf einem vermeintlichen Besitzanspruch, auf dem Willen zur Kontrolle oder auf der Vorstellung, dem Opfer wegen dessen Entscheidung über das eigene Leben das Lebensrecht abzusprechen, muss dieser Motivlage bei der strafrechtlichen Bewertung Rechnung getragen werden.


Auch die statistische Grundlage muss verbessert werden. Eine Antwort der Bayerischen Staatsregierung vom Februar 2026 weist darauf hin, dass bislang keine bundesweit einheitliche Definition des Begriffs -Femizid- besteht und deshalb eine entsprechende Auswertung der Polizeilichen Kriminalstatistik nicht ohne Weiteres möglich ist.


Eine bundesweit einheitliche Erfassung könnte dazu beitragen, Tatmotive und Risikokonstellationen besser zu erkennen und daraus geeignete Maßnahmen für Strafverfolgung, Prävention und Opferschutz abzuleiten.


Ziel muss es sein, geschlechtsspezifisch motivierte Tötungsdelikte konsequent zu verfolgen, die Motive hinter diesen Taten angemessen strafrechtlich zu berücksichtigen und zugleich den Schutz von Frauen vor schwerer und tödlicher Gewalt weiter zu verbessern.

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