Petra Guttenberger, Alexander Flierl, Kerstin Schreyer, Michael Hofmann, Tanja Schorer-Dremel, Martin Wagle, Volker Bauer, Andrea Behr, Franc Dierl, Alexander Dietrich, Leo Dietz, Stefan Ebner, Thomas Holz, Andreas Kaufmann, Petra Loibl, Benjamin Miskowitsch, Martin Mittag, Walter Nussel, Stephan Oetzinger, Jenny Schack, Josef Schmid, Martin Stock, Karl Straub, Steffen Vogel, Peter Wachler, Florian Streibl, Felix Locke, Markus Saller, Tobias Beck, Martin Behringer, Martin Brunnhuber, Susann Enders, Stefan Frühbeißer, Johann Groß, Wolfgang Hauber, Bernhard Heinisch, Alexander Hold, Marina Jakob, Michael Koller, Nikolaus Kraus, Josef Lausch, Christian Lindinger, Rainer Ludwig, Ulrike Müller, Michael Piazolo, Bernhard Pohl, Julian Preidl, Anton Rittel, Martin Scharf, Werner Schießl, Gabi Schmidt, Roswitha Toso, Roland Weigert, Jutta Widmann, Benno Zierer, Felix von Zobel, Thomas Zöller
Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass geprüft wird, welche Regelungen zum Scoring über Verbraucherkreditregelungen hinaus erforderlich sind, um das sog. Scoring durch Auskunfteien insgesamt einheitlich und verbraucherfreundlicher auszugestalten.
Hierbei soll auch geprüft werden, in welchem Umfang eine kostenlose Auskunft unionsrechtskonform gestaltet werden und ob eine antragslose Informationspflicht eingeführt werden kann und wie eine einfache Berichtigung, Sperrung und Löschung fehlerhafter personenbezogener Daten sichergestellt werden können.
Auskunfteien sammeln als private Unternehmen personenbezogene sowie finanzrelevante Daten von Unternehmen und Privatpersonen, um diese sodann mittels statistischer Verfahren zu bewerten und auf Anfrage ihrer Vertragspartner hin Auskunft über die Bonität von Personen zu geben. Aufgrund der Digitalisierung und der damit einhergehenden Zunahme verfügbarer Daten hat dies weiter an Relevanz gewonnen.
Dabei zog der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner aktuellen Rechtsprechung neue Grenzen für Auskunfteien. Danach ist etwa automatisiertes Scoring im Sinne von Art. 22 Datenschutzgrund-Verordnung (DSGVO) in der Regel verboten, wenn der Score maßgeblich in die Entscheidung eines Dritten über ein Vertragsverhältnis mit der betroffenen Person einfließt (EuGH, Urteile v. 07.12.2023 - C-634/21, C-26/22, C-64/22). Im Falle automatisierter Entscheidungsfindung im Rahmen der Bonitätsprüfung von Verbraucherinnen und Verbrauchern ist zudem nicht nur Art. 22 DSGVO anwendbar, sondern es besteht darüber hinaus auch ein erweitertes Auskunftsrecht der Betroffenen gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. h) DSGVO, sodass aufgrund präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Informationen eine Überprüfung der verwendeten Daten sowie deren Verarbeitung ermöglicht wird (EuGH, Urteil v. 27.02.2025 - C-203/22). Außerdem wurde der EuGH erst mit Beschluss vom 04.09.2025 - 15 O 12/14 durch das Landgericht Lübeck angerufen, damit dieser klären möge, ob Massenübermittlungen von Kundendaten durch Unternehmen an Auskunfteien ohne Einwilligung der betroffenen Personen überhaupt zulässig sind.
Im Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene gab es bereits einen Entwurf für einen neuen § 37a BDSG aus dem Jahr 2024 (BR-Drs. 72/24 sowie BR-Drs. 72/24 (B)). In einem solchen befindet sich außerdem der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge (BT-Drucksache 21/1851). Mit dem Entwurf soll unter anderem § 30 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dahingehend geändert werden, dass klarere rechtliche Rahmenbedingungen für Scoring im Bereich der Verbraucherkredite eingeführt werden. Dazu gehören auch Informationspflichten und Auskunftsrechte. Eine Änderung von § 31 BDSG, der Scoring und Bonitätsauskünfte allgemein regelt, scheint bislang allerdings nicht vorgesehen zu sein. Insofern ist aktuell unklar, welche Regelungen im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher jenseits von Verbraucherkrediten gegebenenfalls noch erforderlich sind.
In diesem Bereich besteht daher - insbesondere mit Blick auf Transparenz und Rechtsklarheit - wohl weiter Reformbedarf: Die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) betreffend das Scoring-Verfahren sind wohl weitergehend zu überarbeiten. Erforderlich sind klare, gesetzliche und einheitliche Vorgaben.
Das gilt in besonderem Maße für den Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, um die Verfahren zur Berichtigung, Sperrung oder Löschung von fehlerhaft eingetragenen Daten leicht zugänglich, effizient, unkompliziert und unbürokratisch zu gestalten, sowie für Informationsrechte. Denn gemäß Art. 15 Absatz 3 Satz 1, 2 DSGVO ist im Rahmen des Auskunftsrechts jedenfalls nur die erste Übermittlung einer Kopie der personenbezogenen Daten kostenlos. Da jedoch laufend Daten über Verbraucherinnen und Verbraucher gesammelt werden, welche sodann die Grundlage für die Bonitätsprüfungen durch die Auskunfteien bilden, sollte klargestellt werden, dass ein regelmäßiger Anspruch der Betroffenen gegen die Auskunfteien auf Übersendung einer kostenlosen Datenkopie besteht. Nur so kann sichergestellt werden, dass die gespeicherten Daten von den betroffenen Personen zeitnah auf ihre Richtigkeit überprüft werden können.
