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Hebammen-Vergütung für privatversicherte Mütter anheben, Hebammenhilfevertrag verbessern

02.10.2026 - Antrag |

Initiatoren:
Klaus Holetschek, Michael Hofmann, Winfried Bausback, Tanja Schorer-Dremel, Martin Wagle, Bernhard Seidenath, Andrea Behr, Thorsten Freudenberger, Stefan Meyer, Martin Mittag, Helmut Schnotz, Sascha Schnürer, Carolina Trautner, Florian Streibl, Felix Locke, Susann Enders, Martin Behringer, Martin Brunnhuber, Stefan Frühbeißer, Johann Groß, Wolfgang Hauber, Bernhard Heinisch, Alexander Hold, Marina Jakob, Nikolaus Kraus, Josef Lausch, Christian Lindinger, Rainer Ludwig, Ulrike Müller, Michael Piazolo, Bernhard Pohl, Julian Preidl, Anton Rittel, Martin Rosenberger, Markus Saller, Martin Scharf, Werner Schießl, Gabi Schmidt, Johanna Schramm, Roswitha Toso, Roland Weigert, Jutta Widmann, Benno Zierer, Felix von Zobel, Thomas Zöller

Hebammen leisten in Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und früher Elternschaft eine unverzichtbare Arbeit.


Um freiberuflich tätige Hebammen von Bayern aus zu unterstützen, wird die Staatsregierung aufgefordert, die Hebammengebührenverordnung auf Landesebene zeitnah zu ändern und den derzeitigen Vergütungsfaktor von 2,0 auf 2,3 anzuheben, sodass Hebammen einen angemessenen finanziellen Ausgleich für ihre Leistungen gegenüber Privatpatientinnen erhalten. 


Ziel bleibt es weiterhin, die Attraktivität des Hebammenberufs zu stärken, die wohnortnahe Versorgung von Müttern und Neugeborenen zu sichern und der hohen Verantwortung sowie den gestiegenen Anforderungen und Kosten im Hebammenwesen angemessen Rechnung zu tragen. Hierzu gehört auch eine weitere Verbesserung des Hebammenhilfevertrags auf Bundesebene im Sinne der Landtagsbeschlüsse unter Drs.-Nr. 19/8510 und 19/9897. 



Hebammen sind für eine sichere, wohnortnahe und familienorientierte Versorgung von Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen unverzichtbar. Der Bayerische Landtag hat in mehreren Beschlüssen zur Hebammenversorgung und zum Hebammenhilfevertrag bereits festgehalten, dass sich die Rahmenbedingungen deutlich verschärft haben. Die bisher auf Ebene der gesetzlichen Krankenversicherung umgesetzten und diskutierten Maßnahmen - etwa Anpassungen im Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V - reichen nach einhelliger Einschätzung der Berufsverbände nicht aus, um die Hebammenversorgung zu finanzieren. Die Abrechnungszentrale für Hebammen (AZH) hat die Einkommenseinbußen der freiberuflichen Hebammen aufgrund der Abrechnungsdaten seit November 2025 auf 12 % pro Geburt beziffert. 


Der Bayerische Landtag hat deshalb wiederholt eine leistungsgerechte, auskömmliche Vergütung, eine Entlastung von Bürokratie sowie eine gezielte Stärkung der Hebammenangebote gefordert. Diese Zielsetzungen müssen konsequent auch auf die Vergütung von Leistungen für privatversicherte Mütter übertragen werden. Die aktuell geltende Hebammenvergütungsverordnung mit einem Vergütungsfaktor von 2,0 bildet die Realität der gestiegenen Anforderungen und Kosten nicht mehr ausreichend ab. Eine Anhebung des Faktors auf 2,3 stellt einen zielgerichteten Schritt dar, um die wirtschaftliche Basis freiberuflicher Hebammen zu stärken und damit die Versorgung von Müttern und Neugeborenen - auch im Bereich der Privatversicherung - langfristig zu sichern.


Hinzu kommt, dass andere Bundesländer bereits vorangegangen sind: So wurde der Vergütungsfaktor in Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg auf den 2,3-Satz angehoben. Eine Anhebung auf 2,3 ist daher nicht nur fachlich begründbar, sondern auch gesundheitspolitisch geboten, um im föderalen Vergleich konkurrenzfähig zu bleiben und Versorgungslücken zu vermeiden. Die Anpassung der Hebammenvergütungsverordnung fügt sich folgerichtig in die vom Bayerischen Landtag angestoßenen Initiativen zur Verbesserung der Hebammenversorgung ein. Sie ist ein wichtiger Baustein, um die vom Landtag formulierten gesundheitspolitischen Ziele - wohnortnahe, qualitativ hochwertige Geburtshilfe, Stärkung der frühen Familienphase und Prävention von Gesundheitsrisiken für Mutter und Kind - zu erreichen und den besonderen Einsatz sowie die hohe Verantwortung von Hebammen angemessen zu honorieren.

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