Wolfgang Fackler, Petra Guttenberger, Winfried Bausback, Tobias Reiß, Volker Bauer, Holger Dremel, Max Gibis, Alfred Grob, Andreas Jäckel, Stephan Oetzinger, Josef Schmid, Kerstin Schreyer, Karl Straub, Walter Taubeneder, Florian Streibl, Fabian Mehring, Hans Friedl, Peter Bauer, Manfred Eibl, Susann Enders, Hubert Faltermeier, Tobias Gotthardt, Eva Gottstein, Wolfgang Hauber, Johann Häusler, Leopold Herz, Alexander Hold, Nikolaus Kraus, Rainer Ludwig, Gerald Pittner, Bernhard Pohl, Kerstin Radler, Robert Riedl, Gabi Schmidt, Jutta Widmann, Benno Zierer
Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass die Gemeinde Taufkirchen bei München einer höheren Mietenstufe nach dem Wohngeldgesetz zugeordnet wird, sodass der atypischen Situation vor Ort, die eine Abweichung von fünf Stufen im Vergleich zum Landkreis München beinhaltet, im Hinblick auf das tatsächliche Mietenniveau besser Rechnung getragen wird.
Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile vom 10. März 2023 wurden die orts- und familienbezogenen Bestandteile der bayerischen Besoldung entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) neu ausgerichtet. Der bisherige Familienzuschlag wurde dabei um eine Ortskomponente erweitert und orientiert sich damit stärker an den tatsächlichen Lebensverhältnissen der bayerischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter. Diese Ortskomponente knüpft - wie auch vom BVerfG in seinen Beschlüssen vom 4. Mai 2020 (Az. 2 BvL 4/18 bzw. 2 BvL 6/17) ausdrücklich vorgeschlagen - an die Mietenstufen des Wohngeldgesetzes (WoGG) an.
Die Zuordnung der Gemeinden zu den Mietenstufen des WoGG ist bundesrechtlich festgelegt und wird nach der im WoGG definierten Methodik durch das statistische Bundesamt ermittelt. Da sich die Zuordnung zu den Mietenstufen nach der amtlichen Wohngeldstatistik richtet, kann eine höhere Zahl an Sozialwohnungen in einem Gemeindegebiet auch dazu führen, dass die Zuordnung zu einer niedrigeren Mietenstufe erfolgt. Dies bildet allerdings das tatsächliche Mietenniveau nicht immer realitätsgerecht ab.
Die Gemeinde Taufkirchen bei München ist als einzige Gemeinde im Landkreis München der Mietenstufe II zugeordnet, während die übrigen Nachbargemeinden sowie der Landkreis München selbst der Mietenstufe VII zugeordnet sind und bildet damit aufgrund dieser großen Abweichung eine atypische -Insel-. Ein Grund für die erheblich niedriger als in den Nachbargemeinden und im Landkreis liegende Mietenstufe liegt in der örtlichen Konzentration von Wohnungen im Gemeindegebiet Taufkirchen, die im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung errichtet wurden.
Die Zuordnung zur Mietenstufe II führt dazu, dass Beamtinnen und Beamte aus Taufkirchen einen erheblich geringeren Orts- und Familienzuschlag erhalten, obwohl sich die tatsächlichen Wohnkosten auf ähnlichem Niveau der Nachbargemeinden bzw. des Landkreises bewegen.
Daher sollte bei dem Verfahren zur Zuordnung der Gemeinde Taufkirchen bei München zu den Mietenstufen des WoGG auch der Situation vor Ort besser Rechnung getragen und für diese atypischen -Insel-Fälle- ersatzweise der Landkreisschnitt gewährt werden.