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zum Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Landesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (LT-Drs. 17/17726)

19.09.2017 - Antrag | 17/18208

Initiatoren:
Winter Peter, Winter Peter, Huber Erwin, Freller Karl, Herold Hans, Bachhuber Martin, Baumgärtner Jürgen, Dr. Bernhard Otmar, Blume Markus, Dettenhöfer Petra, Fackler Wolfgang, Haderthauer Christine, Holetschek Klaus, Kirchner Sandro, König Alexander, Kühn Harald, Nussel Walter, Rotter Eberhard, Rudrof Heinrich, Dr. Schwartz Harald, Sem Reserl, Stöttner Klaus, Weidenbusch Ernst, Winter Georg,

Drucksachennummer: 17/18208

19.09.2017

Antrag der Abgeordneten
Winter Peter, Huber Erwin, Freller Karl, Herold Hans, Bachhuber Martin, Baumgärtner Jürgen, Dr. Bernhard Otmar, Blume Markus, Dettenhöfer Petra, Fackler Wolfgang, Haderthauer Christine, Holetschek Klaus, Kirchner Sandro, König Alexander, Kühn Harald, Nussel Walter, Rotter Eberhard, Rudrof Heinrich, Dr. Schwartz Harald, Sem Reserl, Stöttner Klaus, Weidenbusch Ernst, Winter Georg



Winter Peter

CSU

zum Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Landesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (LT-Drs. 17/17726)


Der Landtag wolle beschließen:

1. In § 1 Nr. 8 werden in Art. 16 Abs. 2 die Sätze 5 bis 7 wie folgt gefasst:
»5Eine nicht automatisierte Auswertung oder eine personenbezogene Verwendung ist nur nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zulässig. 6Soweit hierzu die Wiederherstellung des Personenbezugs pseudonymisierter Daten erforderlich ist, muss diese durch die Behördenleitung angeordnet werden. 7Die Entscheidung ist zu dokumentieren.«

2. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
Ȥ 4
Änderung der Bayerischen Haushaltsordnung
Art. 55 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Nr. 348 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBI. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und nach dem Wort »Ausschreibung« werden die Wörter »oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb« eingefügt.
2. Es wird folgender Satz 2 angefügt:
»2Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.« «
3. Der bisherige § 4 wird § 5 und wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt: »2Abweichend von Satz 1 tritt § 4 am 1. Januar 2018 in Kraft.«



Zu Nr. 1
Bereinigung eines Redaktionsversehens (andere Satzreihung der Sätze 5 bis 7, insbesondere um den Bezugsgegenstand des Wortes »hierzu« in Satz 6 klarzustellen).

Zu Nr. 2
Durch das Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) wurde zum 18. August 2017 § 30 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) geändert. Die Änderung ist Voraussetzung, um das in Bund und Ländern aufgrund veränderten EU-Rechts neu konzipierte Vergaberechtsregime der sog. Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) einführen zu können. Nach Art. 109 Abs. 4 GG, § 1 HGrG sind auch die Länder verpflichtet, ihr Haushaltsrecht nach den Grundsätzen des HGrG zu regeln. Art. 55 BayHO soll daher baldmöglichst entsprechend angepasst werden, um auch in Bayern - wie nicht zuletzt auch von der Wirtschaft gefordert - die rasche Einführung der Unterschwellenvergabeordnung zu ermöglichen.

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