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2. Nachtragshaushalt 2018:
hier: Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2017/2018 (2. Nachtragshaushaltsgesetz 2018 - 2. NHG 2018)

hier: Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes

04.06.2018 - Antrag | 17/22574

Initiatoren:
Kreuzer Thomas, Kreuzer Thomas, Freller Karl, Heckner Ingrid, Winter Peter, Unterländer Joachim, Herold Hans, Bachhuber Martin, Dettenhöfer Petra, Fackler Wolfgang, Fröschl Markus, Gerlach Judith, Hintersberger Johannes, Hölzl Florian, Dr. Hopp Gerhard, Huber Thomas, Imhof Hermann, Kühn Harald, Rudrof Heinrich, Sem Reserl, Stöttner Klaus, Vogel Steffen, Weidenbusch Ernst, Winter Georg, Wittmann Mechthilde,

Drucksachennummer: 17/22574

04.06.2018

Antrag der Abgeordneten
Kreuzer Thomas, Freller Karl, Heckner Ingrid, Winter Peter, Unterländer Joachim, Herold Hans, Bachhuber Martin, Dettenhöfer Petra, Fackler Wolfgang, Fröschl Markus, Gerlach Judith, Hintersberger Johannes, Hölzl Florian, Dr. Hopp Gerhard, Huber Thomas, Imhof Hermann, Kühn Harald, Rudrof Heinrich, Sem Reserl, Stöttner Klaus, Vogel Steffen, Weidenbusch Ernst, Winter Georg, Wittmann Mechthilde



Kreuzer Thomas

CSU

2. Nachtragshaushalt 2018:
hier: Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2017/2018 (2. Nachtragshaushaltsgesetz 2018 - 2. NHG 2018)

hier: Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes



Der Landtag wolle beschließen:
Der Gesetzentwurf der Staatsregierung wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Der Nr. 1 werden die folgenden Nrn. 1 bis 3 vorangestellt:
»1. Art. 18 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
»(2) 1Die Gemeinde hat für Kindertageseinrichtungen, die die Fördervoraussetzungen nach Art. 19 erfüllen, einen Förderanspruch gegenüber dem Staat nach Maßgabe von Art. 21, wenn sie den vollständigen Förderantrag bis zum 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres stellt. 2Stellt die Gemeinde den vollständigen Förderantrag in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres, besteht ein Förderanspruch in Höhe von 96 % des Anspruchs nach Satz 1; dies gilt nicht, wenn der so errechnete Förderanspruch 10 000 Euro nicht überschreitet.«


2. Art. 18 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
»(2) 1Die Gemeinde hat für Kindertageseinrichtungen, die die Fördervoraussetzungen nach Art. 19 erfüllen, und für Großtagespflegen, die die Voraussetzungen des Art. 20a erfüllen, einen Förderanspruch gegenüber dem Staat nach Maßgabe von Art. 21, wenn sie den vollständigen Förderantrag bis zum 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum (Art. 26 Abs. 1 Satz 3) folgenden Jahres stellt. 2Stellt die Gemeinde den vollständigen Förderantrag in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres, besteht ein Förderanspruch in Höhe von 96 % des Anspruchs nach Satz 1; dies gilt nicht, wenn der so errechnete Förderanspruch 10 000 Euro nicht überschreitet. 3Macht die Gemeinde den Anspruch nach Satz 1 Alternative 2 geltend, ist ein Förderanspruch des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach Abs. 3 Satz 1 ausgeschlossen.«
3. In Art. 18 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe »Satz 3« durch die Angabe »Satz 4« ersetzt.
b) Die bisherigen Nrn. 1 und 2 werden die Nrn. 4 und 5.
2. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

»(2) Abweichend von Abs. 1 treten in Kraft:
1. § 12 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. August 2005,
2. § 12 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2013,
3. § 12 Nr. 3 mit Wirkung vom 30. Dezember 2015,
4. die §§ 4, 9 und 13 mit Wirkung vom 1. Mai 2018,
5. die §§ 10 und 11 am 1. August 2018,
6. die §§ 3 und 12 Nr. 5 am ...,
7. § 12 Nr. 4 am 1. September 2020.«



Die Einführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) im Jahr 2005 stellte einen Meilenstein in der Entwicklung der Kindertagesbetreuung in Bayern dar. Zum ersten Mal wurde die Förderung für alle bayerischen Kindertageseinrichtungen unabhängig von ihrer Trägerschaft und der Organisationsform auf eine einheitliche, gesetzliche Grundlage gestellt. Bayern verfügt über ein modernes Fördersystem, welches sich flexibel an die Bedarfslagen anpasst und gleichzeitig eine flächendeckende und wohnortnahe Versorgung mit Kindertageseinrichtungen sicherstellt. Bestandteil des Fördersystems war von Beginn an eine Fristenregelung, durch die eine zeitnahe Abrechnung der Fördergelder gewährleistet wird. Träger müssen ihren Förderantrag bis zum 30. April des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres, Kommunen ihren Förderantrag beim Staat bis zum 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres stellen. Durch diese Regelungen wird eine zeitnahe Abrechnung der Fördergelder in dem gestuften Fördersystem gewährleistet. Es hat sich herausgestellt, dass das Fristensystem zwar auf der einen Seite wie erwartet eine zeitnahe Abrechnung bewirkt. Über das mehrstufige Fördersystem des BayKiBiG kommen jährlich erhebliche Summen zur finanziellen Förderung von Kindertageseinrichtungen zur Auszahlung (im Jahr 2017 insgesamt rund 3,1 Mrd. Euro ohne Berücksichtigung von überobligatorischen Zahlungen der Kommunen). Für über 9.500 Einzelanträge können die Verwaltungs- und Auszahlungsverfahren binnen Jahresfrist abgewickelt werden. Die Planungssicherheit für Träger, Kommunen und Freistaat ist sichergestellt. Gleichzeitig hat das Fristensystem jedoch in mehreren Fällen zu erheblichen Härten geführt. Kurzzeitige Fristüberschreitungen haben grundsätzlich den vollständigen Entfall des Förderanspruchs zur Folge. Dies führt bei Fristversäumnis zu einer erheblichen Belastung der kommunalen Haushalte. Diese wiederum gefährdet den weiteren Ausbau der Kindertagesbetreuung, da der finanzielle Spielraum der Kommunen sinkt. Diese Härten sind durch den Zweck der Fristenregelung inzwischen nicht mehr gerechtfertigt. Ein wesentlicher Grund für die Fristenregelung war ursprünglich, dass der Freistaat erst durch die fristgerechte Abrechnung und Übermittlung der Förderdaten über die erforderlichen Daten verfügte, um die Entwicklung in der Kindertagesbetreuung nachvollziehen und die durch die Förderung hervorgerufene Haushaltbelastung genau feststellen zu können. Da die Träger seit dem 1. Januar 2013 gemäß Art. 19 Nr. 8 BayKiBiG verpflichtet sind, die Förderdaten im Abrechnungssystem KiBiG.web vierteljährlich zu aktualisieren, besteht inzwischen eine verbesserte, fortlaufend aktualisierte Planungsgrundlage. Um gleichwohl weiterhin auf eine zeitnahe Antragstellung und Endabrechnung hinzuwirken, erscheint eine Kürzung des Förderanspruchs um 4 % für den Fall der verspäteten Antragstellung angemessen. Die auf 96 % gekürzte Förderhöhe korreliert mit der Höhe der Abschlagszahlungen an die Kommunen, die ebenfalls 96 % der voraussichtlichen Fördersumme erreichen. Um jeweils zum Jahresende Haushaltssicherheit herzustellen und zu unterbinden, dass Anträge zeitlich unbegrenzt eingereicht werden können, ist für den 31. Dezember des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres eine materielle Ausschlussfrist vorgesehen, die zum Entfall auch des gekürzten Anspruchs führt. Nach dem 30. Juni geltend gemachte Förderansprüche werden nur in Höhe von mehr als 10.000 Euro berücksichtigt. In jedem Fall müssen auch die sonstigen Fördervoraussetzungen (Art. 19, 20a BayKiBiG) vorliegen. Das rückwirkende Inkrafttreten ist erforderlich, um auch Härtefälle aus der Vergangenheit zu entschärfen. Die unterschiedlichen Fassungen des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG sind durch die bisherigen Gesetzesänderungen seit 2006 bedingt.

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