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Haushaltsplan 2015/2016:
hier: Einzelplan 04 (Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz)

hier: Angleichung der sogenannten ,,Gitterzulage" im Bereich der Justiz an die im Polizeidienst gewährte Zulage (Kap. 04 05 Tit. 422 01

24.10.2014 - Antrag | 17/3708

Initiatoren:
Winter Peter, Kreuzer Thomas, Freller Karl, Zellmeier Josef, Winter Peter, Guttenberger Petra, Rudrof Heinrich, Bachhuber Martin, Dettenhöfer Petra, Fackler Wolfgang, Heike Jürgen W., Kränzle Bernd, Kühn Harald, Lorenz Andreas, Reiß Tobias, Dr. Rieger Franz, Schöffel Martin, Sem Reserl, Stöttner Klaus, Straub Karl, Weidenbusch Ernst, Westphal Manuel, Winter Georg, Wittmann Mechthilde,

Drucksachennummer: 17/3708

24.10.2014

Antrag der Abgeordneten
Kreuzer Thomas, Freller Karl, Zellmeier Josef, Winter Peter, Guttenberger Petra, Rudrof Heinrich, Bachhuber Martin, Dettenhöfer Petra, Fackler Wolfgang, Heike Jürgen W., Kränzle Bernd, Kühn Harald, Lorenz Andreas, Reiß Tobias, Dr. Rieger Franz, Schöffel Martin, Sem Reserl, Stöttner Klaus, Straub Karl, Weidenbusch Ernst, Westphal Manuel, Winter Georg, Wittmann Mechthilde



Winter Peter

CSU

Haushaltsplan 2015/2016:
hier: Einzelplan 04 (Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz)

hier: Angleichung der sogenannten ,,Gitterzulage" im Bereich der Justiz an die im Polizeidienst gewährte Zulage (Kap. 04 05 Tit. 422 01



Der Landtag wolle beschließen:

Im Entwurf für den Doppelhaushalt 2015/2016 werden folgende Änderungen vorgenommen:
Bei Kap. 04 05 Tit. 422 01 wird der Ansatz für das Jahr 2015 um 2.100,0 Tsd. Euro von 187.823,6 Tsd. Euro auf 189.923,6 Tsd. Euro und für das Jahr 2016 um 2.100,0 Tsd. Euro von 192.062,5 Tsd. Euro auf 194.162,5 Tsd. Euro erhöht.

Die Deckung erfolgt aus Kap. 13 03 Tit. 893 06.



Nach Art. 34 Abs. 2 BayBesG erhalten Beamte und Beamtinnen, die in bestimmten Tätigkeitsbereichen verwendet werden, eine Zulage für besondere Berufsgruppen. Diese Tätigkeitsbereiche weisen alle Besonderheiten auf, die sich von den Anforderungen, die der allgemeinen Ämterbewertung zugrunde liegen, erheblich abgrenzen. Dazu gehören z.B. das Erfordernis, in schwierigen Situationen unter physischer und psychischer Belastung schnell verantwortliche, möglicherweise einschneidende Maßnahmen (Eingriffe) treffen zu müssen, und die Bereitschaft, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben gegebenenfalls Leben und Gesundheit einzusetzen. Danach erhalten Beamte und Beamtinnen im Polizeivollzugsdienst (Art. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes, Art. 1 des Polizeiaufgabengesetzes) eine Zulage nach einer Dienstzeit von einem Jahr in Höhe von derzeit 69,61 Euro und nach einer Dienstzeit von zwei Jahren in Höhe von derzeit 139,23 Euro. Die Wartezeit von einem Jahr ist dem Umstand geschuldet, dass die Beamten und Beamtinnen erst nach Abschluss der einjährigen Grundlagenausbildung in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden und Grundbezüge als Polizeioberwachtmeister und Polizeioberwachtmeisterinnen erhalten. Sie sind damit statusrechtlich den Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen gleichgestellt und erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Zulage. Während des Beamtenverhältnisses auf Probe sind die Beamten und Beamtinnen jedoch noch ein Jahr und fünf Monate in Ausbildung. Beamte und Beamtinnen in Justizvollzugsanstalten, an der Bayerischen Justizvollzugsschule in Straubing, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei psychiatrischen Krankenhäusern oder bei Entziehungsanstalten (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 des Unterbringungsgesetzes), die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, erhalten eine Zulage in Höhe von derzeit 104,42 Euro. Der Anspruch auf die Zulage setzt keine Wartezeit voraus. Die Zulage können auch Anwärter und Anwärterinnen erhalten, die ihre Ausbildung bei den Justizvollzugsanstalten in der Regel im Untersuchungshaftvollzug und im Strafvollzug an Jugendlichen und Erwachsenen ableisten. Nachdem die Beamten und Beamtinnen bei einer Verwendung in den vorgenannten Tätigkeitsbereichen vergleichbaren Belastungen ausgesetzt sind, wird die Zulage für Beamte und Beamtinnen in Justizvollzugsanstalten, an der Bayerischen Justizvollzugsschule in Straubing, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei psychiatrischen Krankenhäusern oder bei Entziehungsanstalten (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 des Unterbringungsgesetzes), die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, auf das Niveau der Zulage für Beamte und Beamtinnen im Polizeivollzugsdienst (nach einer Dienstzeit von zwei Jahren) in Höhe von derzeit 139,23 Euro angehoben.

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