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Europäische Bankenabgabe

11.11.2014 - Antrag | 17/4177

Initiatoren:
Huber Erwin, Kreuzer Thomas, Freller Karl, Huber Erwin, Winter Peter, Bachhuber Martin, Baumgärtner Jürgen, Dr. Bernhard Otmar, Blume Markus, Dettenhöfer Petra, Fackler Wolfgang, Haderthauer Christine, Herold Hans, Holetschek Klaus, Kirchner Sandro, Kühn Harald, Nussel Walter, Rotter Eberhard, Rudrof Heinrich, Dr. Schwartz Harald, Sem Reserl, Stöttner Klaus, Weidenbusch Ernst, Winter Georg,

Drucksachennummer: 17/4177

11.11.2014

Antrag der Abgeordneten
Kreuzer Thomas, Freller Karl, Huber Erwin, Winter Peter, Bachhuber Martin, Baumgärtner Jürgen, Dr. Bernhard Otmar, Blume Markus, Dettenhöfer Petra, Fackler Wolfgang, Haderthauer Christine, Herold Hans, Holetschek Klaus, Kirchner Sandro, Kühn Harald, Nussel Walter, Rotter Eberhard, Rudrof Heinrich, Dr. Schwartz Harald, Sem Reserl, Stöttner Klaus, Weidenbusch Ernst, Winter Georg



Huber Erwin

und Fraktion CSU

Europäische Bankenabgabe


Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert, gegenüber der Bundesregierung und auf europäischer Ebene auf eine grundlegende Überarbeitung der Kommissionsvorschläge dringend hinzuwirken. Ziel muss es sein, zum Schutz der kleinen und mittleren Banken, der Förderbanken aber auch der Sparkassen und Genossenschaftsbanken die Regelungen zu den Beitragspflichten zu überarbeiten, die übermäßigen Belastungen und damit Wettbewerbsnachteile zu reduzieren.


Die EU-Kommission hat am 21.10.2014 zwei Sekundärrechtsakte zur Ausgestaltung der europäischen Bankenabgabe beschlossen: Einen delegierten Rechtsakt nach der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BRRD), dem der EU-Ministerrat und das Europäische Parlament innerhalb von drei bzw. sechs Monaten widersprechen können, und einen Vorschlag für einen Durchführungsrechtsakt des Rates nach der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM), den der Rat annehmen muss.
Kernpunkt des SRM ist der Aufbau eines europäischen Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) mit einer Zielausstattung von 55 Milliarden Euro, der von Beiträgen aller Banken der teilnehmenden Mitgliedstaaten (derzeit nur die Euroländer) innerhalb von acht Jahren gespeist werden soll.
Beitragspflichtig sind alle in den EU-Mitgliedstaaten lizenzierten Institute sowie die in der EU bestehenden Zweigstellen von Instituten aus Drittstaaten. Hierzu zählen auch die Förderbanken der Länder. Ausnahmeregelungen gelten nur für ,,kleinste Banken", die abhängig von der Höhe der Bemessungsgrundlage Pauschalbeträge entrichten. In den Übergangsbestimmungen ist zudem geregelt, dass Mitgliedstaaten für ,,kleine Banken" bis zu einer Bilanzsumme von 3 Milliarden Euro während der achtjährigen Aufbauphase des Fonds ein Mischsystem aus Pauschalierung und risikoadjustiertem System vorsehen können. ,,Mittlere und große Banken" müssen die vollen risikoadjustierten Beiträge entrichten.
Zwar konnten nicht zuletzt auf bayerisches Drängen hin im Vergleich zu den ersten Entwürfen Erleichterungen für Förderbanken und kleine Banken erreicht werden, dennoch ist der endgültige Vorschlag der EU-Kommission zum delegierten Rechtsakt nicht zufriedenstellend.
Im Gegensatz zu der im Jahr 2011 eingeführten nationalen Bankenabgabe werden auch die Förderbanken der Länder Beiträge zur Europäischen Bankenabgabe leisten müssen, wohingegen die bundeseigene Kreditanstalt für Wiederaufbau durch eine gesetzliche Regelung von der Beitragspflicht befreit ist. Dies führt zu Wettbewerbsnachteilen für die Länderförderinstitute und steht im Widerspruch zu den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag auf Bundesebene.
Durch die spezifische Eigentümerstruktur der Förderbanken werden diese jedoch niemals Leistungen aus dem Abwicklungsfonds erhalten, d.h. die Länderförderinstitute fungieren als reine Nettozahler. Ebenso werden kleine und mittlere Banken, die durch Freibeträge bei der nationalen Bankenabgabe ausgenommen sind, beitragspflichtig werden, obwohl sie aufgrund ihrer mangelnden Systemrelevanz voraussichtlich niemals Leistungen aus dem Abwicklungsfonds erhalten werden. Sie fungieren daher auch als reine Nettozahler. Die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Erleichterungen für kleinste Institute bieten für die Mehrzahl der regional tätigen Banken in Deutschland letztlich keine signifikanten Entlastungen.
Sparkassen und Genossenschaftsbanken, d.h. die große Gruppe der KMU-finanzierenden Institute in Deutschland, werden doppelt belastet. Diese Institute werden bereits durch ihre jeweiligen Institutssicherungssysteme, zu denen jährlich risikoadjustierte Beiträge geleistet werden müssen, in ihrem Bestand geschützt. Eine über die Institutssicherungssysteme hinausgehende bzw. ,,bessere" Absicherung durch den Abwicklungsfonds ist nicht gegeben.
Eine Überarbeitung der Kommissionsvorschläge ist daher dringend erforderlich.

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