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Tourismus in Bayern stärken und Gewerbesteuerhinzurechnung für Reiseveranstalter zurücknehmen

15.07.2015 - Antrag | 17/7668

Initiatoren:
Stöttner Klaus, Stöttner Klaus, Huber Erwin, Bachhuber Martin, Baumgärtner Jürgen, Beißwenger Eric, Dr. Bernhard Otmar, Blume Markus, Freller Karl, Gibis Max, Guttenberger Petra, Haderthauer Christine, Herold Hans, Hofmann Michael, Holetschek Klaus, Dr. Hopp Gerhard, Dr. Huber Martin, Jörg Oliver, Kaniber Michaela, Kirchner Sandro, König Alexander, Kühn Harald, Frhr. von Lerchenfeld Ludwig, Lorenz Andreas, Nussel Walter, Rotter Eberhard, Rudrof Heinrich, Sauter Alfred, Schöffel Martin, Schorer Angelika, Schorer-Dremel Tanja, Dr. Schwartz Harald, Sem Reserl, Steiner Klaus, Taubeneder Walter, Westphal Manuel, Zellmeier Josef,

Drucksachennummer: 17/7668

15.07.2015

Antrag der Abgeordneten
Stöttner Klaus, Huber Erwin, Bachhuber Martin, Baumgärtner Jürgen, Beißwenger Eric, Dr. Bernhard Otmar, Blume Markus, Freller Karl, Gibis Max, Guttenberger Petra, Haderthauer Christine, Herold Hans, Hofmann Michael, Holetschek Klaus, Dr. Hopp Gerhard, Dr. Huber Martin, Jörg Oliver, Kaniber Michaela, Kirchner Sandro, König Alexander, Kühn Harald, Frhr. von Lerchenfeld Ludwig, Lorenz Andreas, Nussel Walter, Rotter Eberhard, Rudrof Heinrich, Sauter Alfred, Schöffel Martin, Schorer Angelika, Schorer-Dremel Tanja, Dr. Schwartz Harald, Sem Reserl, Steiner Klaus, Taubeneder Walter, Westphal Manuel, Zellmeier Josef



Stöttner Klaus

CSU

Tourismus in Bayern stärken und Gewerbesteuerhinzurechnung für Reiseveranstalter zurücknehmen


Der Landtag wolle beschließen:

Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich beim Bund dafür einzusetzen, dass die Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 e) Gewerbesteuergesetz überprüft und insbesondere die Entgelte für die kurzzeitige Anmietung von Hotelunterkünften durch Reiseveranstalter nicht hinzugerechnet werden.


Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 wurden u.a. die bisherigen Regelungen in § 8 Nummer 1 bis 3 und 7 GewStG a. F. zur Hinzurechnung von Entgelten für die Nutzung von Betriebskapital durch die Regelung des § 8 Nummer 1 GewStG ersetzt. Die Änderungen waren erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden (§ 36 Absatz 5a GewStG).
Nach einem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. Juli 2012 haben die obersten Finanzbehörden der Länder entsprechende Anwendungserlasse herausgegeben, wodurch auch die Entgelte für die Anmietung von Hotelunterkünften durch Reiseveranstalter der Gewerbesteuer unterliegen (§ 8 Nummer 1 Buchstabe e GewStG).
Beim Reisevorleistungseinkauf handelt es sich aber nicht um die Anmietung von Anlagevermögen, sondern um den Einkauf von Umlaufvermögen in Form von Übernachtungskontingenten, welche für die direkte Weiterveräußerung bestimmt sind. Der Einkauf von Unterbringungsleistungen stellt kein typisches hinzurechnungspflichtiges Miet- bzw. Pachtverhältnis dar. Gebuchte Unterbringungsleistungen haben keine Auswirkungen auf das Anlagevermögen des Reiseveranstalters. Die Anmietung als Surrogat für den Erwerb scheidet aus, weil es sich auf Grund des Geschäftsmodells um eine reine Weitervermittlung handelt. Der Einkauf von Unterbringungsleistungen dient nicht zur Steigerung des Betriebsvermögens, sondern stellt ein Pendant zum Wareneinkauf dar.
Die Auslegung und Weiterentwicklung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen für den ,,Hoteleinkauf" durch die Finanzverwaltung entspricht zudem nicht dem Willen des damaligen Gesetzgebers. Bei beabsichtigtem Einbezug der Reiseveranstalter hätten bereits bei der Stellungnahme der Verbände zum Referentenentwurf des Gesetzes die Tourismusverbände mit einbezogen werden müssen. Auch bei der Beratung und Anhörung im Finanzausschuss waren die Tourismusverbände nicht beteiligt.
Die rückwirkende Geltendmachung der Gewerbesteuerhinzurechnung bei der Hotelbuchung durch Reiseveranstalter führt nach Schätzungen des Deutschen Reiseverbandes (DRV) zu einer Zusatzbelastung i. H. v. 1,4 Mrd. Euro für die Reiseveranstalter. Dies führt zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen auf europäischer Ebene, da die Hinzurechnung der Gewerbesteuer bei Reise-Vorleistungseinkäufen nur in Deutschland erfolgt.
Die Wirtschaftsminister der Länder haben sich auf ihrer Konferenz am 10./11. Dezember 2014 ebenfalls entschieden, sich aus den genannten Gründen gegen eine Gewerbesteuerhinzurechnung für Reiseveranstalter auszusprechen.

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