Antragssuche

Nachtragshaushaltsplan 2016:
hier: Einzelplan 10 (Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration)

hier: Zuweisung an die Gemeinde Lutzingen
(Kap. 10 07 neuer Titel 883 05)

20.10.2015 - Antrag | 17/8534

Initiatoren:
Kreuzer Thomas, Kreuzer Thomas, Freller Karl, Schreyer-Stäblein Kerstin, Winter Peter, Fackler Wolfgang, Bachhuber Martin, Herold Hans, Kühn Harald, Rudrof Heinrich, Sem Reserl, Stöttner Klaus, Weidenbusch Ernst, Winter Georg, Wittmann Mechthilde,

Drucksachennummer: 17/8534

20.10.2015

Antrag der Abgeordneten
Kreuzer Thomas, Freller Karl, Schreyer-Stäblein Kerstin, Winter Peter, Fackler Wolfgang, Bachhuber Martin, Herold Hans, Kühn Harald, Rudrof Heinrich, Sem Reserl, Stöttner Klaus, Weidenbusch Ernst, Winter Georg, Wittmann Mechthilde



Kreuzer Thomas

CSU

Nachtragshaushaltsplan 2016:
hier: Einzelplan 10 (Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration)

hier: Zuweisung an die Gemeinde Lutzingen
(Kap. 10 07 neuer Titel 883 05)



Der Landtag wolle beschließen:

Im Entwurf für den Nachtragshaushalt 2016 wird folgende Änderung vorgenommen:

Bei Kap. 10 07 wird ein neuer Titel 883 05 ,,Zuweisung an die Gemeinde Lutzingen" mit einem Ansatz für das Jahr 2016 von 247,0 Tsd. Euro aufgenommen.

Zudem wird folgender Haushaltsvermerk ausgebracht: ,,Die veranschlagten Mittel in Höhe von 247,0 Tsd. Euro sind zweckgebunden für die Neuschaffung von Krippenplätzen sowie die Sanierung der kommunalen Kindertageseinrichtung der Gemeinde Lutzingen in Unterliezheim einzusetzen."

Die Deckung erfolgt aus Kap. 13 03 Tit. 893 06.




Die Gemeinde Lutzingen hat Förderleistungen aus dem Investitionsprogramm ,,Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008 - 2014 für den Anbau einer Kinderkrippe an den Kindergarten Unterliezheim sowie nach Art. 10 FAG für die Sanierung des Kindergartens in Unterliezheim beantragt. Der Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn wurde rechtzeitig gestellt. Aufgrund eines technischen Problems - welches von der Gemeinde unstreitig nicht zu vertreten ist - erfolgte jedoch eine verspätete Übersendung der hierzu noch erforderlichen Finanzierungserklärung an die Förderbehörde. Eine Förderung wurde daher gemäß VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO wegen Verstoßes gegen den vorzeitigen Maßnahmebeginn abgelehnt. Nach Prüfung der beteiligten Fachressorts bietet die eindeutige Sach- und Rechtslage keinen Beurteilungs- und Ermessensspielraum für eine nachträgliche Förderung des Bauvorhabens.

Gleichwohl erscheint aus folgenden Gründen eine Ausnahmeregelung möglich:

o Die Maßnahme war von der Förderbehörde bereits abschließend geprüft, sämtliche sonstigen Fördervoraussetzungen waren erfüllt. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn hätte nach Eingang der Finanzierungserklärung unverzüglich erteilt werden können.

o Die Versagung der Förderung ist das Ergebnis der Verkettung einer Reihe unglücklicher Umstände. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit liegen nicht vor.

o Die kleine Kommune Lutzingen ist dringend auf die Fördermittel für die Gesamtmaßnahme in Höhe von insgesamt 247,0 Tsd. Euro angewiesen (neben einer Förderung nach dem Investitionsprogramm ,,Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008 - 2014 in Höhe von 198,0 Tsd. Euro wurden der Kommune weitere Fördermittel nach Art. 10 FAG in Höhe von 49,0 Tsd. Euro nicht genehmigt).

Der Gemeinde Lutzingen soll daher eine Zuweisung in Höhe von 247,0 Tsd. Euro für die Neuschaffung von Krippenplätzen sowie die Sanierung der kommunalen Kindertageseinrichtung in Unterliezheim gewährt werden.

Zurück zur Übersicht