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zum Gesetzentwurf der Staatsregierung über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 (Haushaltsgesetz 2017/2018 - HG 2017/2018)
(Drs. 17/12806)

02.11.2016 - Antrag | 17/14287

Initiatoren:
Winter Peter, Kreuzer Thomas, Freller Karl, Schreyer Kerstin, Winter Peter, Prof. Dr. Waschler Gerhard, Rudrof Heinrich, Huml Melanie, Bachhuber Martin, Dettenhöfer Petra, Dünkel Norbert, Dr. Eiling-Hütig Ute, Fackler Wolfgang, Herold Hans, Hofmann Michael, Kühn Harald, Ländner Manfred, Lederer Otto, Reiß Tobias, Sem Reserl, Steiner Klaus, Stöttner Klaus, Tomaschko Peter, Trautner Carolina, Weidenbusch Ernst, Winter Georg,

Drucksachennummer: 17/14287

02.11.2016

Antrag der Abgeordneten
Kreuzer Thomas, Freller Karl, Schreyer Kerstin, Winter Peter, Prof. Dr. Waschler Gerhard, Rudrof Heinrich, Huml Melanie, Bachhuber Martin, Dettenhöfer Petra, Dünkel Norbert, Dr. Eiling-Hütig Ute, Fackler Wolfgang, Herold Hans, Hofmann Michael, Kühn Harald, Ländner Manfred, Lederer Otto, Reiß Tobias, Sem Reserl, Steiner Klaus, Stöttner Klaus, Tomaschko Peter, Trautner Carolina, Weidenbusch Ernst, Winter Georg



Winter Peter

CSU

zum Gesetzentwurf der Staatsregierung über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 (Haushaltsgesetz 2017/2018 - HG 2017/2018)
(Drs. 17/12806)



Der Landtag wolle beschließen:

1. Es wird folgender Art. 10 eingefügt:

,,Art. 10
Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2016 (GVBl. S. 102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Art. 51 das Wort ,,kirchlichen" gestrichen.

2. Art. 51 wird wie folgt gefasst:

,,Art. 51
Vorkurse an Spätberufenengymnasien

An Spätberufenengymnasien, die am 1. Januar 1987 als solche in kirchlicher Trägerschaft standen, werden Vorkurse auch weiterhin in die Förderung nach Art. 38 bis 40 und 46 einbezogen."

2. Die Art. 10 und 11 werden die Art. 11 und 12.

3. In der Anlage 2 wird in der Kopfzeile die Angabe ,,(zu Art. 10)" durch die Angabe ,,(zu Art. 11)" ersetzt.



Die Förderung für die Vorkurse der kirchlichen Spätberufenengymnasien erfolgt nach der Übergangsvorschrift des Art. 51 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG). Danach werden aber nur Vorkurse ,,an kirchlichen Spätberufenengymnasien" gefördert. Das Wort ,,kirchlich" bezieht sich insoweit auf die jeweils heute geltende Trägerschaft der Schule. Wenn ein nicht kirchlicher Träger ein Spätberufenengymnasium übernimmt, wäre die Fördervoraussetzung ,,kirchliches Spätberufenengymnasium" nicht mehr erfüllt, auch wenn die Identität der Schule ansonsten erhalten bliebe. Die anteilige Förderung für die Schüler in den Vorkursen fiele damit weg. Dies wäre ein nicht nachvollziehbares Hindernis für einen Trägerwechsel. Art. 51 BaySchFG wird daher so umgestaltet, dass für die weitere Förderfähigkeit von Vorkursen lediglich darauf abgestellt wird, dass sie an Spätberufenengymnasien eingerichtet sind, die als solche am 1. Januar 1987 (dem seinerzeitigen Inkrafttreten des BaySchFG) in kirchlicher Trägerschaft bestanden. Die Identität der Spätberufenengymnasien als solche bleibt dagegen unberührt. Mehrkosten sind damit nicht verbunden, da die Förderung auch bei einem Trägerwechsel im bisherigen Umfang bestehen bliebe.

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