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Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für kleine land- und forstwirtschaftliche Betriebe weiterentwickeln

11.10.2016 - Antrag | 17/13223

Initiatoren:
Schorer Angelika, Schorer Angelika, Winter Peter, Brendel-Fischer Gudrun, Freller Karl, Bachhuber Martin, Beißwenger Eric, Dettenhöfer Petra, Fackler Wolfgang, Herold Hans, Dr. Hünnerkopf Otto, Kreitmair Anton, Kühn Harald, Rudrof Heinrich, Schöffel Martin, Schorer-Dremel Tanja, Schwab Thorsten, Sem Reserl, Steiner Klaus, Stöttner Klaus, Ströbel Jürgen, Taubeneder Walter, Weidenbusch Ernst, Winter Georg,

Drucksachennummer: 17/13223

11.10.2016

Antrag der Abgeordneten
Schorer Angelika, Winter Peter, Brendel-Fischer Gudrun, Freller Karl, Bachhuber Martin, Beißwenger Eric, Dettenhöfer Petra, Fackler Wolfgang, Herold Hans, Dr. Hünnerkopf Otto, Kreitmair Anton, Kühn Harald, Rudrof Heinrich, Schöffel Martin, Schorer-Dremel Tanja, Schwab Thorsten, Sem Reserl, Steiner Klaus, Stöttner Klaus, Ströbel Jürgen, Taubeneder Walter, Weidenbusch Ernst, Winter Georg



Schorer Angelika

CSU

Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für kleine land- und forstwirtschaftliche Betriebe weiterentwickeln


Der Landtag wolle beschließen:

Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich auf Bundesebene für eine sachgerechte Weiterentwicklung der zum 1.1.2015 reformierten Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a des Einkommensteuergesetzes) einzusetzen:

? Problematisch ist insbesondere, dass Schuld- und Pachtzinszahlungen seit der Reform nicht mehr in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden. Dies führt zu einer Benachteiligung von Betrieben mit einem höheren Anteil zugepachteter Flächen, für die die bürokratiearme Alternative der Gewinnermittlung an Attraktivität verliert. Eine gesonderte Berücksichtigung betrieblich veranlasster Schuld- und Pachtzinszahlungen sollte daher wieder möglich sein.

? Darüber hinaus wurde im Zuge der Reform auch der Freibetrag von 1.534 Euro abgeschafft, der für Gewinne aus forstwirtschaftlicher Nutzung und bestimmte Sondergewinne gewährt wurde. Dadurch müssen auch geringfügige Gewinne - etwa aus der Eigennutzung von Brennholz - ermittelt und versteuert werden. Dies führt zu einem unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand. Der Freibetrag sollte daher insbesondere für Gewinne aus forstwirtschaftlicher Nutzung unter Anhebung auf 1.800 Euro wiedereingeführt werden.



Um der massiven Kritik des Bundesrechnungshofes zu begegnen, wurde die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a des Einkommensteuergesetzes) im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 (BGBl. I S. 2417) grundlegend reformiert. Dadurch wurde der Fortbestand dieser bewährten Form der Gewinnermittlung, die der besonderen Situation kleiner Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Rechnung trägt, langfristig sichergestellt. Als pauschale Gewinnermittlung leistet sie vor allem auch einen wichtigen Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung für kleine land- und forstwirtschaftliche Betriebe und die Finanzverwaltung.

Ausgangsbetrag für den pauschalierten Gewinn aus der landwirtschaftlichen Nutzung ist seit 1.1.2015 ein standardisierter Gewinn von 350 EUR pro Hektar, in dem Pacht- und Schuldzinszahlungen mit Durchschnittswerten bereits berücksichtigt sind. Ein gesonderter Abzug dieser Aufwendungen ist damit nicht mehr möglich. Dadurch entsteht das Problem, dass Betriebe mit höchst unterschiedlichen Kostenstrukturen letztlich über einen Kamm geschoren werden. Vor diesem Hintergrund sollte wieder ein gesonderter und damit individueller Abzug von Pacht- und Schuldzinszahlungen, wie es bis einschließlich 2014 möglich war, geschaffen werden.

Mit der Wiedereinführung des Freibetrags für die forstwirtschaftliche Nutzung sowie bestimmte Sondergewinne würde ein wichtiger Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet. Eine moderate Anhebung ist allein schon deshalb gerechtfertigt, da der Freibetrag von ursprünglich 3.000 Deutsche Mark im Rahmen der Einführung des Euros lediglich umgerechnet wurde.

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