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zum Gesetzentwurf der Staatsregierung über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 (Haushaltsgesetz 2017/2018 - HG 2017/2018)
(Drs. 17/12806)

07.12.2016 - Antrag | 17/14657

Initiatoren:
Winter Peter, Kreuzer Thomas, Freller Karl, Winter Peter, Herold Hans, Bachhuber Martin, Dettenhöfer Petra, Fackler Wolfgang, Kühn Harald, Rudrof Heinrich, Sem Reserl, Stöttner Klaus, Weidenbusch Ernst, Winter Georg, Wittmann Mechthilde,

Drucksachennummer: 17/14657

07.12.2016

Antrag der Abgeordneten
Kreuzer Thomas, Freller Karl, Winter Peter, Herold Hans, Bachhuber Martin, Dettenhöfer Petra, Fackler Wolfgang, Kühn Harald, Rudrof Heinrich, Sem Reserl, Stöttner Klaus, Weidenbusch Ernst, Winter Georg, Wittmann Mechthilde



Winter Peter

CSU

zum Gesetzentwurf der Staatsregierung über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 (Haushaltsgesetz 2017/2018 - HG 2017/2018)
(Drs. 17/12806)



Der Landtag wolle beschließen:

In Art. 1 Nr. 1 des Gesetzentwurfs der Staatsregierung über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 (Drs. 17/12806) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen wird die Angabe ,,58 580 025 000 EUR" durch die Angabe ,,58 653 478 400 EUR" ersetzt.



Im Regierungsentwurf beruht der Kommunalanteil am allgemeinen Steuerverbund auf einer Schätzung, da der Verbundzeitraum zum Zeitpunkt der Aufstellung noch nicht abgelaufen war. Nach Ablauf des Verbundzeitraums am 30. September 2016 ergibt sich im Jahr 2017 ein um rund 73,5 Mio. EUR höherer Kommunalanteil. Von diesem Aufwuchs fließen 67,5 Mio. EUR in die Schlüsselzuweisungen (Kap. 13 10 Tit. 613 01) und 6 Mio. EUR in die Zuweisungen nach Art. 13f FAG (Kap. 13 10 Tit. 883 01). Die Gegenfinanzierung dieser Mehrausgaben erfolgt durch eine entsprechende Erhöhung der Entnahmen aus der Haushaltssicherungs-, Kassenverstärkungs- und Bürgschaftssicherungsrücklage (Kap. 13 06 Tit. 359 01). Hierzu wird ein Änderungsantrag zum Einzelplan 13 gestellt.

Durch diese Erhöhung der Ausgaben und Einnahmen im Haushaltsplan für das Jahr 2017 muss als Folgeänderung das formale Haushaltsvolumen 2017 in Art. 1 des Gesetzentwurfs der Staatsregierung zum Haushaltsgesetz 2017/2018 entsprechend angepasst werden.

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