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Medizinische und pflegerische Versorgung weiter voranbringen, entschieden gegen den Fachkräftemangel XIV:
Steuerrecht anpassen, Steuerfreiheit für Springerdienste und Wechselschichten

22.04.2022 - Antrag | 18/26062

Initiatoren:
Bernhard Seidenath, Tanja Schorer-Dremel, Alfons Brandl, Andreas Lorenz, Beate Merk, Martin Mittag, Helmut Radlmeier, Carolina Trautner, Steffen Vogel, Florian Streibl, Fabian Mehring, Peter Bauer, Susann Enders, Manfred Eibl, Hubert Faltermeier, Hans Friedl, Tobias Gotthardt, Eva Gottstein, Wolfgang Hauber, Johann Häusler, Leopold Herz, Alexander Hold, Nikolaus Kraus, Rainer Ludwig, Gerald Pittner, Bernhard Pohl, Kerstin Radler, Robert Riedl, Gabi Schmidt, Jutta Widmann, Benno Zierer

Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich in Fortführung des Beschlusses des Bayerischen Landtags vom 29.09.2021, Drs.18/18049, auf Bundesebene weiterhin dafür einzusetzen, dass Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge sowie zum Beispiel Zulagen für Springerdienste und Wechselschichten im Pflegebereich komplett steuerfrei gestellt werden, damit so die Leistung der Pflegerinnen und Pfleger besser honoriert wird und den Pflegekräften -mehr Netto vom Brutto bleibt-, ohne die sozialen Sicherungssysteme zu belasten.



Der Fachkräftemangel ist in vielen Bereichen des Gesundheitswesens nicht erst seit Corona deutlich geworden. Die Attraktivität des Pflegeberufs muss deshalb weiter verbessert werden, um mehr Menschen für die Pflege zu begeistern. Ein Baustein kann die Bezahlung sein, indem Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Zulagen für Springerdienste und Wechselschichten komplett steuerfrei gestellt werden.


Zuschläge werden in der Pflege unter anderem für Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienste gezahlt. Ähnliche Regelungen gibt es für den Dienst zu ungünstigen Zeiten (DuZ), beispielsweise bei der Polizei. Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind derzeit nach §3b Einkommenssteuergesetz steuerfrei, soweit sie bestimmt Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen: 



  • 25 % für Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr,

  • 40 % für Nachtarbeit von 0 bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen worden ist,

  • 50 % für Sonntagsarbeit von 0 bis 24 Uhr,

  • 125 % bei Feiertagsarbeit von 0 bis 24 Uhr, , sowie für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr,

  • 150 % bei Arbeit am 24. Dezember (ab 14 Uhr), am 25. und 26. Dezember und am 1. Mai (von 0 bis 24 Uhr),


Die höheren Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit werden auch für Arbeit von 0 bis 4 Uhr des folgenden Tages gewährt, wenn die Nachtarbeit noch vor 0 Uhr aufgenommen wurde.

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