Antragssuche

Praxistaugliche Überarbeitung des Entwurfs der Neufassung der Kommunalabwasserrichtlinie (COM(2022) 541 final)

08.02.2023 - Antrag | 18/28157

Initiatoren:
Eric Beißwenger, Gerhard Hopp, Alexander König, Tanja Schorer-Dremel, Volker Bauer, Winfried Bausback, Alex Dorow, Gerhard Eck, Alexander Flierl, Karl Freller, Johannes Hintersberger, Petra Loibl, Hans Ritt, Klaus Steiner, Martin Wagle, Florian Streibl, Fabian Mehring, Robert Riedl, Benno Zierer, Peter Bauer, Manfred Eibl, Susann Enders, Hubert Faltermeier, Hans Friedl, Tobias Gotthardt, Eva Gottstein, Wolfgang Hauber, Johann Häusler, Leopold Herz, Alexander Hold, Nikolaus Kraus, Rainer Ludwig, Gerald Pittner, Bernhard Pohl, Kerstin Radler, Gabi Schmidt, Jutta Widmann

Die Staatsregierung wird aufgefordert sich auf Bundes- und EU-Ebene dafür einzusetzen, dass die geplante Neufassung der Kommunalabwasserrichtlinie (Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Neufassung) - COM(2022) 541 final) praxistauglich und ohne zusätzliche bürokratischen Hürden erfolgt.


Insbesondere soll sich die Staatsregierung für grundlegende Änderungen des aktuell vorliegenden Entwurfs der Neufassung in folgenden sieben Punkten einsetzen:



  1. Der Entwurf enthält zu wesentlichen Anforderungen keine eindeutigen Regelungen aufgrund der Verwendung nicht ausreichend definierter Begriffe und Verfahren; Konkretisierungen und Ergänzungen sollen über delegierte Rechtsakte nachgeschoben werden.

  2. Die Anforderungen an die Nährstoffelimination (Drittbehandlung) sowie an Kleinklär-anlagen gehen deutlich über den aktuellen Stand der Technik hinaus, sind teilweise technisch und wirtschaftlich nicht realisierbar und hätten im Übrigen einen erheblichen Nachrüstungsbedarf zur Folge.

  3. Die Forderung einer obligatorischen Viertbehandlung bei großen Kläranlagen ist nicht kongruent mit der Spurenstoffstrategie des Bundes und des Freistaats. Die geforderte Finanzierung über eine erweiterte Herstellerverantwortung beruht auf unzutreffenden Kostenannahmen und erscheint nicht gesichert.

  4. Die vorgeschlagenen Umsetzungsfristen für neue bzw. strengere Anforderungen sind durchweg zu knapp angesetzt.

  5. Die Anforderungen an die Energieneutralität lassen die Nutzung externer Quellen regenerativer Energie nicht zu.

  6. Das geforderte erweiterte Monitoring ist z. T. nicht praktikabel und würde insgesamt einen erheblichen zusätzlichen Kostenaufwand verursachen.

  7. Die Möglichkeiten von Mitgliedern der Öffentlichkeit, die Umsetzung bestimmter Anforderungen der Richtlinie in nationales Recht überprüfen zu lassen, und die Regelungen zur Entschädigung erscheinen zu weitgehend.



Der Vorschlag für die Neufassung der Kommmunalabwasserrichtlinie betrifft einen Bereich, der nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt. Ziel der Neufassung der Kommmunalabwasserrichtlinie ist es, die Qualität von Gewässern in der gesamten Union zu verbessern. Um dies zu erreichen, sollen europaweit einheitliche Anforderungen an die Abwasserbehandlung gestellt werden. Da es sich bei Oberflächengewässern und Grundwasserkörpern häufig um Wasserkörper handelt, die die Grenzen der Nationalstaaten überschreiten, kann dieses Ziel von den einzelnen Mitgliedstaaten nicht gleich wirksam verwirklicht werden. Um ein einheitliches Schutzniveau zu erreichen, werden diese Anforderungen daher sinnvollerweise europaweit einheitlich geregelt.


Die Neufassung der Kommmunalabwasserrichtlinie erscheint auch grundsätzlich geeignet, die Gewässerqualität zu verbessern. Die konkrete Erforderlichkeit der verschiedenen vorgesehenen Regelungen sowie die dadurch entstehenden Belastungen bedürfen jedoch weiterer Prüfung


Das Recht der Gesetzgebung in Bayern ist nicht betroffen, das Vorhaben ist jedoch von hoher landespolitischer Bedeutung, da es strengere Anforderungen an die kommunale Abwasserbeseitigung enthält, die in Bayern grundsätzlich alle Gemeinden betreffen können, insbesondere aber die Betreiber von Kläranlagen mit mindestens 10.000 Einwohnerwerten. Eine Revision der etwa 30 Jahre alten Richtlinie ist grundsätzlich sinnvoll, jedoch sind die oben angeführten sieben Punkte zu bemängeln und erfordern eine gründliche Überarbeitung des Entwurfs.

Zurück zur Übersicht