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Tierwohlgerechte und nachhaltige Umsetzung des Animal Health Law (AHL)

04.04.2023 - Antrag | 18/28775

Initiatoren:
Alexander Flierl, Eric Beißwenger, Tanja Schorer-Dremel, Volker Bauer, Gerhard Eck, Petra Loibl, Hans Ritt, Klaus Steiner, Martin Wagle, Florian Streibl, Fabian Mehring, Benno Zierer, Peter Bauer, Manfred Eibl, Susann Enders, Hubert Faltermeier, Hans Friedl, Tobias Gotthardt, Eva Gottstein, Wolfgang Hauber, Johann Häusler, Leopold Herz, Alexander Hold, Nikolaus Kraus, Rainer Ludwig, Gerald Pittner, Bernhard Pohl, Kerstin Radler, Robert Riedl, Gabi Schmidt, Jutta Widmann

Die Staatsregierung wird aufgefordert zu berichten, ob bzw. wie eine praxis- und tierwohlgerechte sowie nachhaltige Umsetzung des Animal Health Law (AHL) in Bayern erfolgt. Dabei ist insbesondere auf die Anwendung in Aquakulturbetrieben einzugehen.



Mit der am 20.04.2016 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2016/429 (EU-Tierg­esundheitsrechtsakt / Animal Health Law = AHL) wurde ein einheitlicher EU-Rechtsrahmen für die Tiergesundheit geschaffen. Das AHL als Basisrechtsakt wird durch Delegierte Rechtsakte mit weitergehenden Regelungen sowie Durchführungsrechtsakten zur Harmonisierung, z. B. bei der Kategorisierung von Seuchen oder der Bereitstellung von Musterveterinärbescheinigungen, ergänzt.


Das neue Tiergesundheitsrecht wird seit dem 21.04.2021 in allen Mitgliedstaaten der EU umgesetzt und enthält Regelungen für Landtiere, Wassertiere und sonstige Tiere zur Vorbeugung gelisteter und neu auftretender Tierseuchen sowie deren Bekämpfung. Nationale Vorschriften gelten hinsichtlich spezieller Regelungen darüber hinaus weiter und werden aktuell an den neuen Tiergesundheitsrechtakt der EU angepasst.


Nach dem EU-Tierseuchenrecht (AHL) ist der Umgang mit Fischseuchen nur für seuchenfreie Betriebe klar geregelt. Diese machen im Bundesgebiet jedoch weniger als 2 % aller Betriebe aus. Für alle anderen Aquakulturbetriebe gelten aktuell keine klaren Regeln, denn aufgrund bisher fehlender Vorgaben des Bundes gelten noch alte Maßgaben (nationale Fischseuchen-VO).


Parallel findet bereits das neue AHL Anwendung. Eine klare Vorgabe, wann in Bezug auf die Tierseuchenbekämpfung bei Fischen welche der beiden Regelwerke Anwendung findet, ist nicht klar erkennbar.


So orientiert sich in der Praxis bei fischseuchenrelevanten Bewertungen ein Teil der Amtsveterinäre noch überwiegend an der Fischseuchen-VO, wohingegen der andere Teil vorrangig das neue AHL als Rechtsgrundlage nutzt. In der Folge kommt es, meist von Landkreis zu Landkreis, zu Ungleichbehandlungen der Teichbetriebe, die zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen und einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes führen können.


 

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