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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die unionsweite Wirkung bestimmter Entscheidungen über den Fahrbefähigungsverlust COM(2023) 128 final, BR-Drs. 155/23

04.05.2023 - Antrag | 18/28828

Initiatoren:
Gerhard Hopp, Petra Guttenberger, Alexander König, Tobias Reiß, Winfried Bausback, Alex Dorow, Karl Freller, Johannes Hintersberger, Stephan Oetzinger, Josef Schmid, Karl Straub, Walter Taubeneder, Florian Streibl, Fabian Mehring, Tobias Gotthardt, Peter Bauer, Manfred Eibl, Susann Enders, Hubert Faltermeier, Hans Friedl, Eva Gottstein, Wolfgang Hauber, Johann Häusler, Leopold Herz, Alexander Hold, Nikolaus Kraus, Rainer Ludwig, Gerald Pittner, Bernhard Pohl, Kerstin Radler, Robert Riedl, Gabi Schmidt, Jutta Widmann, Benno Zierer

Der Landtag stellt fest, dass gegen den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die unionsweite Wirkung bestimmter Entscheidungen über den Fahrbefähigungsverlust, COM(2023) 128 final, BR-Drs. 155/23, Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsbedenken bestehen.


Der Landtag schließt sich damit der Auffassung der Staatsregierung an und lehnt den Verordnungsvorschlag ab.


Die Staatsregierung wird aufgefordert, bei den Beratungen des Bundesrates auf die Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsbedenken hinzuweisen. Sie wird ferner aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass diese Bedenken Eingang in den Beschluss des Bundesrates finden.


Im Einzelnen:


Der Vorschlag sieht vor, dass es bei bestimmten Verkehrsdelikten - soweit nicht spezielle Ausnahmegründe greifen - zu einer Anerkennung und Transformation der in anderen Mitgliedstaaten wegen dieser Verkehrsdelikte ausgesprochenen Fahrerlaubnisentziehungen, Fahrverbote, Beschränkungen und Aussetzungen kommt. Demnach müssen gebietsfremde EU-Bürger bei der Begehung von Delikten, die die Verkehrssicherheit gravierend beeinträchtigen, künftig damit rechnen, ihre Fahrerlaubnis unionsweit zu verlieren oder von einem unionsweiten Fahrverbot betroffen zu sein. Dies hat zur Folge, dass auch Delikte, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem des ordentlichen Wohnsitzes begangen werden, dazu führen können, dass die Betroffenen von der Teilnahme am motorisierten Verkehr im Mitgliedstaat ihres ordentlichen Wohnsitzes ausgeschlossen sind.


Als Haupttransitland hat Deutschland zwar grundsätzlich ein großes Interesse daran, dass Verkehrsverstöße von EU-Ausländern ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland möglichst wirkungsvoll geahndet werden.


Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung, also die Ausgestaltung des Sanktionensystems hinsichtlich Voraussetzungen und Rechtsfolgen, fallen jedoch primär in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. In diese Zuständigkeit soll nicht eingegriffen werden, die Hoheit der Mitgliedstaaten ist zu achten.


Außerdem darf es nicht zu einer Benachteiligung von Inländern kommen: In Deutschland kommt es für die Entziehung der Fahrerlaubnis darauf an, ob sich der Fahrerlaubnisinhaber bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erweist. Die Schwere des Verkehrsverstoßes fließt zwar in diese Beurteilung ein, löst die Rechtsfolge des Entzugs aber nicht per se aus. Dieser durch das Abstellen auf die Geeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers eröffnete Beurteilungsspielraum ginge im Fall einer ausländischen Aberkennung mit Wirkung auch für Deutschland verloren. Dadurch würde eine Ungleichbehandlung insbesondere zulasten von in Deutschland ansässigen Fahrerlaubnisinhabern, die ihre Fahrerlaubnis aufgrund eines Delikts in einem anderen EU-Mitgliedstaat verlieren, zum derzeit praktizierten innerstaatlichen Rechtsvollzug entstehen.


Im Übrigen ist der Landtag der Ansicht, dass die Richtlinie nicht erforderlich ist. Denn Art. 13 des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission (BR-Drs. 153/23) beinhaltet bereits eine Regelung zu den Auswirkungen einer Einschränkung, einer Aussetzung, eines Entzugs oder einer Aufhebung der Fahrerlaubnis oder des Führerscheins. Verstärkt wird dies durch den ebenfalls vorgelegten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2015/413/EU zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (BR-Drs. 110/23). Denn bereits ein reibungslos funktionierender Informationsaustausch stärkt die Handlungsfähigkeit des Aussteller-Mitgliedstaates.


Der Beschluss des Bayerischen Landtags wird unmittelbar an die Europäische Kommission, das Europäische Parlament, den Ausschuss der Regionen und den Deutschen Bundestag sowie an die Abgeordneten des Europäischen Parlaments für Bayern übermittelt.


 

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