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Förderung von Herdenschutzmaßnahmen gegen den Wolf in ganz Bayern

22.03.2023 - Antrag | 18/29061

Initiatoren:
Eric Beißwenger, Tanja Schorer-Dremel, Volker Bauer, Gerhard Eck, Alexander Flierl, Petra Loibl, Hans Ritt, Klaus Steiner, Martin Wagle, Florian Streibl, Fabian Mehring, Leopold Herz, Peter Bauer, Manfred Eibl, Susann Enders, Hubert Faltermeier, Hans Friedl, Tobias Gotthardt, Eva Gottstein, Wolfgang Hauber, Johann Häusler, Alexander Hold, Nikolaus Kraus, Rainer Ludwig, Gerald Pittner, Bernhard Pohl, Kerstin Radler, Robert Riedl, Gabi Schmidt, Jutta Widmann, Benno Zierer

Die Staatsregierung wird gebeten, eine Überarbeitung der Förderrichtlinie -Investition Herdenschutz Wolf- (FöRIHW) zu prüfen und dabei - inklusive einer Abschätzung der finanziellen Auswirkungen und der Konformität mit dem EU-Beihilferecht - darauf einzugehen, ob und wie die Förderung im Rahmen vorhandener Stellen und Mittel mit folgenden Ansätzen sowohl für die Weidetierhalter als auch im Vollzug einfacher gestaltet werden kann:



  • Förderung von Herdenschutzmaßnahmen gegen den Wolf in ganz Bayern.

  • Gewährung einer jährlichen, bayernweit geltenden Pauschale für jedes zu schützende Weidetier unter Berücksichtigung des tierartspezifischen Weideflächenbedarfs.

  • Festsetzung der Pauschale anhand der Mehrkosten für die kostengünstigste, elektrifizierte, wolfabweisende Einzäunung, die zum Schutz der Weidetierart im Vergleich zu einem Standardzaun erforderlich ist.

  • Bemessung der Höhe der Pauschale so, dass die Maßnahme nach Ablauf der bei der derzeitigen FöRIHW für Herdenschutzzäune geltenden Zweckbindungsfrist von fünf (Mobilzäune bei Schafen und Ziegen) bzw. zehn Jahren (Festzäune bei anderen Nutztieren) vollständig gefördert ist.

  • Möglichkeit für die Weidetierhalter, unabhängig von der Zumutbarkeit einer Herdenschutzmaßnahme im konkreten Fall auszuwählen, ob der Förderbetrag tatsächlich für eine wolfsabweisende Einzäunung oder für einen Mobilstall aufgewendet wird. So würde eine pauschale Förderung für die genannten Herdenschutzaufwendungen erfolgen, die allerdings bei Inanspruchnahme der Förderung verpflichtend durchzuführen sind.

  • Entschädigung für den Mehraufwand beim Unterhalt eines Herdenschutzzauns durch einen entsprechenden Aufschlag auf die Pauschale.

  • Beibehaltung der Förderung von Herdenschutzhunden wie in der bisherigen FöRIHW, mit Ausdehnung der Förderkulisse auf ganz Bayern.



Bayern leistet mit der bestehenden Förderung investiver Herdenschutzmaßnahmen im Rahmen der FöRIHW einen umfänglichen Beitrag zur Minderung der mit der Rückkehr des Wolfs einhergehenden Probleme für die Weidetierhaltung. Durch den bisherigen individuellen Zuschnitt jeder einzelnen Förderung auf die spezifischen Gegebenheiten besteht jedoch ein hoher Aufwand zum einen bei der Antragstellung, beispielsweise mit dem Erfordernis der Einreichung von drei Vergleichsangeboten für die Zaunlösung und zum anderen für die mit dem Vollzug der Förderung befassten Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Weiter ist die Förderung derzeit auf die in den Förderkulissen für Herdenschutzschutzzäune sowie für Herdenschutzhunde ausgewiesenen Gebiete beschränkt.


Da jedoch v. a. durchziehende Wölfe jederzeit und überall auftreten und Nutztiere gefährden können, erscheint eine Ausweitung der Förderung auf ganz Bayern sinnvoll. Die Förderung der Mehrkosten gegenüber einem Standardzaun wirkt sich kosteneffizient aus, ermöglicht insgesamt jedoch eine Unterstützung der Sicherung von Weidetieren gegen Wolfsübergriffe in ganz Bayern.


Durch die Umstellung der FöRIHW wird diese zukunftsweisend sowohl für die Weidetierhalter in Bayern als auch für die damit befassten Behörden planbarer und kalkulierbarer ausgerichtet.


Im Rahmen der Erfüllung des Prüfauftrags sollte - soweit möglich - vorab auch sondiert werden, ob der Bayerische Oberste Rechnungshof (ORH) bereit wäre, dem Vorhaben zuzustimmen. Da im vorliegenden Fall regulär kein Verwendungsnachweis vorgelegt und geprüft und insofern von den Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO abgewichen werden soll, ist eine Zustimmung des ORH erforderlich.

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