Thomas Kreuzer, Winfried Bausback, Alexander König, Tobias Reiß, Tanja Schorer-Dremel, Franz Rieger, Thomas Huber, Sandro Kirchner, Andreas Schalk, Eric Beißwenger, Alex Dorow, Holger Dremel, Matthias Enghuber, Petra Guttenberger, Hans Herold, Michael Hofmann, Klaus Holetschek, Martin Huber, Petra Högl, Andreas Jäckel, Jochen Kohler, Harald Kühn, Petra Loibl, Benjamin Miskowitsch, Martin Mittag, Walter Nussel, Stephan Oetzinger, Franz Josef Pschierer, Berthold Rüth, Alfred Sauter, Ulrike Scharf, Martin Schöffel, Sylvia Stierstorfer, Klaus Stöttner, Walter Taubeneder, Gerhard Waschler, Manuel Westphal, Josef Zellmeier
Schickt ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb der EU (oder nach Island, Liechtenstein, der Schweiz und Norwegen) auf Dienstreisen, Messen oder Montagen, muss er dafür eine sog. A1-Bescheinigung beantragen. Die A1-Bescheinigung ist der Nachweis, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerinnen den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterliegt.
Eine A1-Bescheinigung ist selbst dann von den Beschäftigten mitzuführen, wenn die Dienstreise im Ausland nur wenige Minuten dauert. Auch wenn die A1-Bescheinigung online beantragt werden kann, bedeutet dies einen erheblichen Bürokratieaufwand gerade für die bayerischen Unternehmen, die im Grenzgebiet oder sehr stark europaweit tätig sind.
Die Pflicht zur Beantragung und Mitführung der A1-Bescheinigung auch bei kurzen Dienstreisen steht auch in Widerspruch zum Gedanken der Freizügigkeit innerhalb Europas.
Der Landtag fordert die Staatsregierung daher auf, sich auf Bundes- und europäischer Ebene weiter mit Nachdruck dafür einzusetzen, dass für kurze Entsendungen - wie z.B. normale Dienstreisen - eine A1-Bescheinigung nicht beantragt und mitgeführt werden muss.
Auf die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die grenzüberschreitend in der Europäischen Union (EU) tätig sind, sollen nur die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates angewandt werden. Das EU-Recht sieht in sog. Entsendefällen vor, dass auch bei einer Beschäftigung im EU-Ausland weiter deutsches Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist, wenn diese Beschäftigung von vornherein nicht länger als auf 24 Monate angelegt ist und der entsandte Arbeitnehmer keinen anderen zuvor entsandten Arbeitnehmer ablöst.
Mit der sog. A1-Bescheinigung bestätigt die deutsche Krankenkasse in solchen Entsendefällen, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterliegt. Grundlage ist Artikel 19 Ab. 2 der Verordnung (VO) 987/2009 i. V. m. VO 883/2004 (Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme) und § 106 SGB IV. Um das A1- Antragsverfahren zu beschleunigen, sind Arbeitgeber seit 01.01.2019 verpflichtet, die Ausstellung der A1-Bescheinigung bei der zuständigen Krankenkasse elektronisch zu beantragen (§ 106 SGB IV).
Das bedeutet für die Praxis: Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, jede grenzüberschreitende Tätigkeit innerhalb der EU/EWR und der Schweiz beim zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Im Sozialversicherungsrecht gibt es keine Unterscheidung zwischen einer Entsendung und einer Dienstreise. Eine Entsendung liegt selbst beim Tanken während der Dienstzeit im EU-Ausland vor. Dies bedeutet, dass für jede noch so kurze grenzüberschreitende Tätigkeit ab dem 1. Tag eine A1-Bescheinigung notwendig ist. Eine zeitliche Bagatellgrenze für Dienstreisen oder Entsendungen sehen die gesetzlichen Rahmenbedingungen derzeit nicht vor.
Die Verhandlungen über eine Reform der Verordnung zur Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme sind auf europäischer Ebene vorerst gescheitert. Der zugrunde liegende Reformvorschlag der Europäischen Kommission wurde vom Europäischen Parlament - neben zahlreichen weiteren Reformansätzen - auch um den Vorschlag ergänzt, eine Ausnahme von der Mitführungspflicht von A1-Bescheinigungen für Dienstreisen vorzusehen.