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Zukunft der Sozialwirtschaft: Negative Auswirkungen der EU-Taxonomie auf die Sozialwirtschaft verhindern

11.04.2024 - Antrag | 19/2842

Initiatoren:
Thomas Huber, Winfried Bausback, Martina Gießübel, Josef Heisl, Melanie Huml, Andreas Jäckel, Helmut Schnotz, Florian Streibl, Felix Locke, Anton Rittel, Tobias Beck, Martin Behringer, Martin Brunnhuber, Susann Enders, Stefan Frühbeißer, Johann Groß, Wolfgang Hauber, Bernhard Heinisch, Alexander Hold, Marina Jakob, Michael Koller, Nikolaus Kraus, Josef Lausch, Christian Lindinger, Rainer Ludwig, Ulrike Müller, Michael Piazolo, Bernhard Pohl, Julian Preidl, Markus Saller, Martin Scharf, Werner Schießl, Gabi Schmidt, Roswitha Toso, Roland Weigert, Jutta Widmann, Benno Zierer, Felix von Zobel, Thomas Zöller

Der Bayerische Landtag erkennt die Sozialunternehmen in Bayern als unverzichtbare Partner des Staates bei der Gewährleistung der Versorgungssicherheit an und erachtet es als unbedingt erforderlich, dass die Sozialwirtschaft auch in Zukunft handlungsfähig bleibt.


Die Staatsregierung wird daher gebeten, dem Landtag zu berichten, inwieweit spezifische technische Bewertungskriterien der EU-Taxonomie zu einer pauschalen Einstufung großer Teile der Wirtschaftsaktivitäten der Sozialwirtschaft als im ökologischen Sinne -nicht nachhaltig- führen würden. Zudem soll berichtet werden, welche Folgen sich hieraus für die betroffenen Sozialunternehmen ergeben können und wie hier seitens der Staatsregierung Unterstützung angeboten werden kann.



Die EU-Taxonomieverordnung als Herzstück der von der EU-Kommission seit dem Jahr 2018 massiv forcierten Sustainable-Finance-Initiative legt fest, welche Wirtschaftsaktivitäten als nachhaltig eingestuft werden.


Zudem sind Banken unter anderem dazu angehalten, sich bei ihren Kreditvergabeprozessen verstärkt mit ESG-Aspekten auseinanderzusetzen. Die Energieeffizienz eines Gebäudes, welches als Kreditsicherheit dienen soll, ist unter diesen Aspekten gleichfalls zu betrachten, sofern hierdurch ggf. die Verwertbarkeit der Sicherheit für das Kreditinstitut im Fall der Notwendigkeit der Veräußerung negativ beeinträchtigt wird. Ein niedrigerer Sicherheitenwert erhöht aber über einen höheren unbesicherten Kreditanteil auch das finanzielle Risiko der kreditgebenden Bank im Falle eines Ausfalls des Kreditnehmers und kann insofern Kredite verteuern.


So sehr die Verordnung aus umwelttechnischer Sicht zu begrüßen ist, kann sie in der Praxis jedoch zu unerwünschten Nebeneffekten führen. Historisch bedingt kann durch vorher genannte Umstände der Immobilienstand der Sozialunternehmen zu negativen Bewertungen führen, da der Immobilienstand oftmals überaltert ist und die Sozialunternehmen bei anstehenden Renovierungen im schlimmsten Fall in Finanzierungsengpässe bringen. Es ist daher zu prüfen, inwieweit daraus folgend ein Änderungsbedarf für die Berücksichtigung von Investitionskosten für energetische Modernisierungen in den Leistungsentgelten und Zuwendungen an Sozialunternehmen bestehen könnte.


 

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