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Vereinsverbote

01.07.2019 - Antrag | 18/2804

Initiatoren:
Manfred Ländner, Tobias Reiß, Holger Dremel, Norbert Dünkel, Matthias Enghuber, Max Gibis, Alfred Grob, Otto Lederer, Peter Tomaschko, Florian Streibl, Fabian Mehring, Wolfgang Hauber, Peter Bauer, Manfred Eibl, Susann Enders, Hubert Faltermeier, Hans Friedl, Tobias Gotthardt, Eva Gottstein, Joachim Hanisch, Johann Häusler, Leopold Herz, Alexander Hold, Nikolaus Kraus, Rainer Ludwig, Gerald Pittner, Bernhard Pohl, Kerstin Radler, Gabi Schmidt, Jutta Widmann, Benno Zierer

Der Landtag begrüßt, dass das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration konsequent von der Möglichkeit des Verbots verfassungsfeindlicher Vereinigungen jeglicher Couleur Gebrauch machen und dazu fortlaufend prüfen, ob bei einer Vereinigung tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verbotsgrund vorliegen. Der Landtag begrüßt insbesondere die Ankündigung des Bundesinnenministers, ein Verbot der militanten neonazistischen Organisation- Combat 18 Deutschland' zu prüfen, die als bewaffneter Arm des im Jahr 2000 verbotenen Skinhead-Netzwerks, "Blood & Honour" gilt.



Aufgrund der bundesweiten Aktivitäten der Organisation liegt die Zuständigkeit für ein Vereinsverbot gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG beim BMI. Bundesinnenminister Seehofer hat nach Medienberichten bereits angekündigt, dass ein Verbot von -Combat 18- geprüft wird. Dies wird ausdrücklich begrüßt.


Das BMI und das StMI prüfen zudem fortlaufend, ob vereinsrechtliche Verbotsverfahren gegen Vereinigungen einzuleiten sind, deren Zwecke oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG). Vereinsrechtliche Maßnahmen setzen insoweit voraus, dass eine verbotsfähige Struktur nachgewiesen werden kann und diese nicht nur unwesentlich von Bestrebungen geprägt wird, die sich in aggressiv-kämpferischer Weise gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten. So die Voraussetzungen für ein Verbot vorliegen, wird ein solches auch konsequent angeordnet. Dies gilt unabhängig davon, um welche Form des Extremismus es sich handelt. Der Landtag begrüßt diese Vorgehensweise ausdrücklich.


Ebenso gehört es zum Programm der Staatsregierung, gegen Extremisten jeglicher Couleur mit allen rechtlich gebotenen Mitteln vorzugehen (Koalitionsvertrag CSU/FW 2018-23, S. 7). Demgemäß gilt allgemein, dass in Bayern Vereinsverbote konsequent ausgesprochen werden, wenn die vorliegenden Beweismittel ein rechtlich belastbares Vorgehen gegen die betreffende Vereinigung rechtfertigen. Das BayLfV steht in kontinuierlichem Austausch mit dem BfV und den anderen Partnern im Verfassungsschutzverbund über Erkenntnisse zu verfassungsfeindlichen Bestrebungen und Tätigkeiten. Dabei wird auch geprüft, ob die Verbotsbehörde wegen der Einleitung eines Verbotsverfahrens zu informieren ist.

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