Klaus Stöttner, Sandro Kirchner, Alexander König, Klaus Holetschek, Benjamin Miskowitsch, Martin Mittag, Walter Nussel, Ulrike Scharf, Florian Streibl, Fabian Mehring, Rainer Ludwig, Peter Bauer, Manfred Eibl, Susann Enders, Hubert Faltermeier, Hans Friedl, Eva Gottstein, Joachim Hanisch, Wolfgang Hauber, Johann Häusler, Leopold Herz, Alexander Hold, Nikolaus Kraus, Gerald Pittner, Bernhard Pohl, Kerstin Radler, Gabi Schmidt, Jutta Widmann, Benno Zierer
Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass natürliche Personen und Personengesellschaften, die ausschließlich eine Anlage im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 EEG als Anlagenbetreiber nach § 3 Nr. 2 EEG betreiben, von der Gewerbesteuerpflicht generell befreit werden, da damit auch die Befreiung von der IHK-Pflichtmitgliedschaft einhergeht.
In der Regel sind es Eigenheimbesitzer, die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer Leistung bis einschließlich 10 kW betreiben. Die Einnahmen dieser Anlagen bleiben unterhalb des Freibetrages für natürliche Personen und Personengesellschaften gem. § 11 Abs. 1 GewStG.
Die Gewerbesteuerpflicht führt durch die erforderlichen Erklärungen gegenüber der Finanzverwaltung und der IHKs zu bürokratischem Aufwand bei Anlagenbetreibern, Finanzverwaltung und IHKs, ohne dass es letztendlich zu einer Gewerbesteuerzahlung kommen kann.
Daher sollte im Sinne des Bürokratieabbaus für natürliche Personen und Personengesellschaften, die als Anlagenbetreiber nach § 3 Nr. 2 EEG eine Anlage gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 1 EEG betreiben, eine Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht vorgenommen werden.