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Verwendung von Nachtzieltechnik

23.05.2019 - Antrag | 18/4158

Initiatoren:
Alexander Flierl, Martin Schöffel, Tanja Schorer-Dremel, Eric Beißwenger, Manfred Ländner, Harald Schwartz, Manuel Westphal, Wolfgang Fackler, Petra Högl, Thorsten Schwab, Klaus Steiner, Florian Streibl, Fabian Mehring, Nikolaus Kraus, Peter Bauer, Manfred Eibl, Susann Enders, Hubert Faltermeier, Hans Friedl, Tobias Gotthardt, Eva Gottstein, Joachim Hanisch, Wolfgang Hauber, Johann Häusler, Leopold Herz, Alexander Hold, Rainer Ludwig, Gerald Pittner, Bernhard Pohl, Kerstin Radler, Gabi Schmidt, Jutta Widmann, Benno Zierer

Die Staatsregierung wird aufgefordert, auf Bundesebene bei der anstehenden Novellierung des Waffengesetzes weiterhin darauf hinzuwirken, Voraussetzungen zu schaffen, dass die waffenrechtlichen Einschränkungen bei der Verwendung von Nachtsichttechnik (Verbot der Verbindung von für jedermann frei zu erwerbenden -Dual-Use- Vor- oder Aufsatzgeräten mit der Zieloptik und Langwaffe einschließlich IR-Strahlern) und künstlichen Lichtquellen für die zulässige Jagdausübung auf Schwarzwild entfallen. Somit soll der Jägerschaft auf Grundlage der fachlichen Entscheidung der Unteren Jagdbehörde ein weiteres Hilfsmittel für die Bejagung von Schwarzwild zur Verfügung gestellt werden.



Das Waffengesetz steht aufgrund der Umsetzung der EU­ Feuerwaffenrichtlinie derzeit zur Novellierung an.


Zur wirksamen Reduzierung von Schwarzwild, der Vermeidung drohender sowie erheblicher Schäden in der Landwirtschaft als auch zur erforderlichen Prävention von Tierseuchen (Europäische und Afrikanische Schweinepest) können Nachtsichttechnik und künstliche Lichtquellen wirksame Instrumente sein. Ob im jagdlichen Management derartige technische Hilfsmittel sinnvoll, notwendig und zielführend sind, kann am besten der jeweilige Revierinhaber einschätzen. Nach fachlicher Überprüfung durch die Untere Jagdbehörde kann diesem die Erlaubnis zur Verwendung der Nachtzieltechnik im jeweiligen Revier erteilt werden.


Die jagdrechtlichen Vorgaben bleiben von den waffenrechtlichen Änderungen unberührt. Die Erlegung anderer Wildarten als Schwarzwild ( z.B. Reh- und Rotwild) unter Verwendung von Nachtsichttechnik wird nach wie vor strikt abgelehnt.


Eine illegale Verwendung von Nachtsichttechnik ist zu ahnden, auch durch konsequenten Entzug des Jagdscheins. Die Verwendung ohne jagdrechtliche Ausnahmegenehmigung würde zudem weiterhin als Straftat verfolgt werden.


Sicherheitspolitische Erwägungen stehen angesichts der Tatsache, dass sog. ,,Dual-use- - Vor- oder Aufsatzgeräte ohnehin durch jedermann frei erwerbbar sind, nicht entgegen. Zudem werden die Jägerinnen und Jäger regelmäßig auf ihre Zuverlässigkeit überprüft.

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