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Traumata bei Kindern und Jugendlichen

19.09.2019 - Antrag | 18/4994

Initiatoren:
Bernhard Seidenath, Tanja Schorer-Dremel, Barbara Becker, Ute Eiling-Hütig, Klaus Holetschek, Beate Merk, Martin Mittag, Helmut Radlmeier, Manuel Westphal, Florian Streibl, Fabian Mehring, Susann Enders, Peter Bauer, Manfred Eibl, Hubert Faltermeier, Hans Friedl, Tobias Gotthardt, Eva Gottstein, Joachim Hanisch, Wolfgang Hauber, Johann Häusler, Leopold Herz, Alexander Hold, Nikolaus Kraus, Rainer Ludwig, Gerald Pittner, Bernhard Pohl, Kerstin Radler, Gabi Schmidt, Jutta Widmann, Benno Zierer

Die psychische Gesundheit unserer Kinder und Jugendlichen ist ein hohes Gut. Gerade wenn sie in jungen Jahren schlimme Erfahrungen machen mussten, weil sie selbst Gewalt erfuhren oder z.B. den Suizid oder Unfall eines Elternteils erlebten, brauchen sie eine besondere Behandlung. Die Prävention manifester psychischer Erkrankungen muss stärker in den Fokus rücken. Bislang gibt es auf Bundesebene keine Rechtsgrundlage für gezielte und planmäßige Präventionsanstrengungen in diesem Bereich. Die Staatsregierung wird deshalb aufgefordert, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass



  • 20 Abs. 3. SGB V um einen Punkt 9 wie folgt ergänzt wird: -manifeste psychiatrische Krankheitsbilder bei Kindern und Jugendlichen nach Traumata verhindern; Erkrankte ggf. auch mit deren familiärem Umfeld, früh erkennen und behandeln.-

  • in § 20 Abs. 3 Ziff. 6 SGB V das Wort -depressive- durch -psychische- [Erkrankungen] ersetzt wird.


Zudem wird die Staatsregierung aufgefordert, darauf zu achten, dass auch künftig Eltern und Geschwister von den Psychotherapeuten traumatisierter Kinder und Jugendlichen mitbehandelt werden können, soweit dies therapeutisch indiziert ist.



Kinder mit traumatischen Erfahrungen bedürfen einer besonderen Behandlung. Die Kinder sind nicht zwingend psychisch krank, sie haben nur etwas Schlimmes erlebt. Es droht bei einer Nichtbehandlung eine Erkrankung. Deshalb muss gerade in diesem Bereich der präventive Ansatz gestärkt werden und die Traumaprävention, die gleichzeitig eine Prävention von psychischen Erkrankungen als Spätfolge des Traumas ist, in das Gesetz -Primäre Prävention und Gesundheitsförderung- (§ 20 SGB V) aufgenommen werden. Damit wird die Traumaprävention als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) anerkannt.


Gerade bei Kindern, die Krisensituationen erleben mussten, spielt zudem das direkte Umfeld, insbesondere die Familie, eine entscheidende Rolle. Nach der Reform des Psychotherapeutengesetzes wird es nur noch einen psychotherapeutischen Beruf mit Approbation geben. Grundlage hierfür ist ein Studium der Psychotherapie. Die Approbation berechtigt den Psychotherapeuten bzw. die Psychotherapeutin zur psychotherapeutischen Behandlung von Patienten aller Altersstufen. An das Studium schließt sich eine fachspezifische Weiterbildung an. Die Weiterbildung (als Voraussetzung für die Kassenzulassung) wird sich auf ein bestimmtes psychotherapeutisches Verfahren, aber auch auf die Behandlung bestimmter Altersgruppen beziehen. Es wird also auch künftig Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten geben, die sich auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen spezialisieren - und auch nur diese abrechnen dürfen. Gerade im Hinblick auf den Behandlungserfolg bei den Kindern und Jugendlichen müssen - wie nach geltendem Recht, so auch künftig - die Eltern und Geschwister von traumatisierten Kindern mitbehandelt werden dürfen, soweit dies therapeutisch indiziert ist.

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