Winfried Bausback, Robert Brannekämper, Bernhard Seidenath, Tanja Schorer-Dremel, Barbara Becker, Alex Dorow, Ute Eiling-Hütig, Klaus Holetschek, Beate Merk, Martin Mittag, Stephan Oetzinger, Franz Josef Pschierer, Helmut Radlmeier, Andreas Schalk, Manuel Westphal, Florian Streibl, Fabian Mehring, Hubert Faltermeier, Peter Bauer, Manfred Eibl, Susann Enders, Hans Friedl, Tobias Gotthardt, Eva Gottstein, Joachim Hanisch, Wolfgang Hauber, Johann Häusler, Leopold Herz, Alexander Hold, Nikolaus Kraus, Rainer Ludwig, Gerald Pittner, Bernhard Pohl, Kerstin Radler, Gabi Schmidt, Jutta Widmann, Benno Zierer
Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich für die Schaffung einer Rechtsgrundlage auf Bundesebene einzusetzen, die es erlaubt, für das TraumaRegister DGU® pseudonymisierte Daten ohne vorherige Einwilligung von Patientinnen und Patienten zu sammeln und in die Registerdatenbank einzustellen. Der hohen Bedeutung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung soll durch Einrichtung einer unabhängigen Vertrauensstelle entsprochen werden.
Durch das TraumaRegister DGU® konnte in den vergangenen Jahren eine wesentliche Grundlage für die klinische Forschung und die Versorgungsforschung gelegt werden. Die Versorgungsqualität der schwerverletzten Patienten wurde durch die Erkenntnisse, die in den vergangenen Jahren gesammelt wurden, signifikant und nachweislich gesteigert, die Zahl von Verstorbenen drastisch gesenkt und die Behandlungsergebnisse deutlich verbessert.
Für die aufzunehmenden Patientendaten ist nach derzeitiger europäischer und deutscher Rechtslage zwingend eine Einwilligung zur Verarbeitung der Daten einzuholen. Da es sich bei den Traumapatienten aber regelmäßig um schwerstverletzte Patienten handelt, ist die Einholung einer solchen Erklärung in vielen Fällen organisatorisch und ethisch nicht möglich. Für die wissenschaftliche Aussagekraft des Registers ist es im Übrigen essenziell, auch Daten verstorbener Patienten mit aufzunehmen und zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Daten von verstorbenen Patienten besteht allerdings keine Rechtssicherheit, ob nach dem Tod solche Daten ohne ausdrückliche Einwilligung der Angehörigen aufgenommen werden dürfen, ohne dass damit gegen die ärztliche Schweigepflicht verstoßen wird.
Um auch weiterhin die Versorgung schwerstverletzter Patienten in Deutschland sichern und stetig verbessern zu können, ist eine gesetzliche Erlaubnis zur Eingabe pseudonymisierter Daten ohne vorherige Einwilligung notwendig. Ansonsten würden nur noch die Daten weniger kritisch verletzter Patienten in das Register einfließen und in kurzer Zeit die Aussagekraft des Registers im Hinblick auf seine wissenschaftliche Qualität verlorengehen.
Bei der Pseudonymisierung wird der Name oder ein anderes Identifikationsmerkmal durch ein Pseudonym (zumeist einen Code, bestehend aus mehrstelligen Buchstaben- oder Zahlenkombinationen) ersetzt, um die Feststellung der Identität des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren (siehe § 3 Abs. 6a BDSG bzw. entsprechendes Landesrecht).