Manfred Ländner, Winfried Bausback, Tobias Reiß, Petra Guttenberger, Gerhard Waschler, Gudrun Brendel-Fischer, Holger Dremel, Norbert Dünkel, Ute Eiling-Hütig, Matthias Enghuber, Max Gibis, Alfred Grob, Otto Lederer, Barbara Regitz, Franz Rieger, Berthold Rüth, Josef Schmid, Karl Straub, Walter Taubeneder, Peter Tomaschko, Florian Streibl, Fabian Mehring, Joachim Hanisch, Peter Bauer, Manfred Eibl, Susann Enders, Hubert Faltermeier, Hans Friedl, Tobias Gotthardt, Eva Gottstein, Wolfgang Hauber, Johann Häusler, Leopold Herz, Alexander Hold, Nikolaus Kraus, Rainer Ludwig, Gerald Pittner, Bernhard Pohl, Kerstin Radler, Gabi Schmidt, Jutta Widmann, Benno Zierer
Im öffentlichen Leben stehende Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker bedürfen eines effektiven strafrechtlichen Schutzes insbesondere gegen beleidigende und bedrohende Äußerungen und Kommentare in sozialen Netzwerken und über das Internet. Der Bayerische Landtag begrüßt ausdrücklich, dass bei den Staatsanwaltschaften 22 Sonderdezernate geschaffen werden, die mit der Verfolgung von Straftaten, die mit -Hate-Speech- im Zusammenhang stehen, eine besonders qualifizierte Befassung zulassen.
Die Bayerische Staatsregierung wird daher aufgefordert,
1. dem Bayerischen Landtag zu berichten, welche Straftatbestände sie dem Phänomen HateSpeech zuordnet, sowie
2. weitere Optimierungsmöglichkeiten im Rahmen der Strafverfolgung zu ermitteln und dem Bayerischen Landtag darüber zu berichten.
Weiter wird die Bayerische Staatsregierung aufgefordert, sich auf Bundesebene einzusetzen für:
1. Eine Erhöhung des Strafrahmens der Beleidigung gem. § 185 StGB auf Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren für Beleidigungen, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) begangen wird.
2. Die Aufnahme von Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitikern in den Tatbestand der -Üblen Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens- in § 188 StGB.
3. Die Einführung einer Qualifikation im Tatbestand der Bedrohung gem. § 241 StGB, für den Fall, dass die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) begangen wird.
4. Die Wiedereinführung der derzeit ausgesetzten Verkehrsdatenspeicherung (§§ 96, 113a TKG).
Grundlage für eine erfolgreiche Demokratie und die Schaffung eines lebenswerten Wohn- und Lebensumfeldes unserer Bürgerinnen und Bürger sind die Kommunen. Der Erfolg in unseren Kommunen fußt darauf, dass kompetente und engagierte Frauen und Männer sich im Ehren- und Hauptamt für ein kommunales Mandat zur Verfügung stellen. Dies wird auf Dauer nur dann gelingen, wenn diese Frauen und Männer ihre Aufgabe angstfrei und unter Wertschätzung der Bürgerinnen und Bürger erfüllen können.
Die Anhörung des Innenausschusses zum Thema -Bedrohungslage von Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitikern in Bayern- am 13.11.2019 hat deutlich gemacht, dass Beleidigungen, Bedrohungen und auch Gewalt gegen Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker - ungeachtet der polizeilichen Statistiken - zunehmen.
Der Begriff "Hate-Speech" unterliegt in Deutschland einer noch sehr offenen Definition. Die Bewertung einer Äußerung als "Hate-Speech" sagt nichts über deren strafrechtliche Relevanz aus. Insofern ist von Interesse, welche Straftatbestände seitens der Strafverfolgungsbehörden unter diesem Begriff subsummiert werden.
Postings und Kommentare in Form beleidigender Äußerungen in sozialen Netzwerken oder in sonstigen Bereichen des Internets haben aber oft eine hohe Reichweite und bleiben zumeist dauerhaft gespeichert. Damit tragen sie dazu bei, dass in gewisserweise der -Bann gebrochen- ist und sich Trittbrettfahrer in einen Überbietungswettbewerb von Beleidigungen begeben, die sich schnell zu tatsächlicher Gewalt hochschaukeln kann. Es ist daher erforderlich, die Beleidigung- und Bedrohungstatbestände entsprechend auszuweiten und eine öffentliche Tatbegehung unter eine erhöhte Strafandrohung zu stellen.
Des Weiteren sollte der Straftatbestand des § 188 StGB auf Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker ausgeweitet werden. Bisher werden sie von diesem Tatbestand nicht umfasst, da ihnen nur begrenzter Einfluss auf das politische Leben im Gesamtstaat zukomme. Aber gerade auf kommunalpolitischer Ebene tätige Personen treffen auch online gemachte Äußerungen - allein schon aufgrund der örtlichen und persönlichen Nähe - oft besonders stark. Das wirkt sich auf die Bereitschaft zur Übernahme eines kommunalen Ehrenamts aus. Angriffe auf die Kommunalpolitik sind letztlich Angriffe auf unsere Demokratie als solche.
Entscheidend für eine effektive Strafverfolgung ist es außerdem, dass die Urheber von strafrechtlich relevanten Äußerungen auch identifiziert werden können. Die meisten strafrechtlich relevanten Äußerungen werden nicht unter dem Klarnamen veröffentlicht. Daher besteht die Notwendigkeit, gültige europarechtliche Vorgaben für die Verkehrsdatenspeicherung zu schaffen. In Deutschland besteht seit Ende 2016 eine faktische Aussetzung der Speicherpflicht durch die Bundesnetzagentur, aufgrund der EuGH-Entscheidung vom 21. Dezember 2016. Hiervon betroffen sind alle Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Um Kommunalpolitiker/innen vor Attacken im Internet zu schützen, bedarf es hier dringend einer Neuregelung.