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zum Gesetzentwurf der Staatsregierung über einen BayernFonds und eine Bayerische Finanzagentur
(BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz - BayFoG) (Drs. 18/7141)

14.04.2020 - Änderungsantrag | 18/7327

Initiatoren:
Josef Zellmeier, Sandro Kirchner, Alexander König, Martin Bachhuber, Hans Herold, Johannes Hintersberger, Michael Hofmann, Gerhard Hopp, Harald Kühn, Beate Merk, Benjamin Miskowitsch, Martin Mittag, Walter Nussel, Ulrike Scharf, Klaus Stöttner, Steffen Vogel, Ernst Weidenbusch, Georg Winter, Florian Streibl, Fabian Mehring, Bernhard Pohl, Peter Bauer, Manfred Eibl, Susann Enders, Hubert Faltermeier, Hans Friedl, Tobias Gotthardt, Eva Gottstein, Joachim Hanisch, Wolfgang Hauber, Johann Häusler, Leopold Herz, Alexander Hold, Nikolaus Kraus, Rainer Ludwig, Gerald Pittner, Kerstin Radler, Gabi Schmidt, Jutta Widmann, Benno Zierer


  1. In Art. 7 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe -36- durch die Angabe -26- ersetzt.

  2. In Art. 8 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort -Wandelanteilen- durch das Wort -Wandelanleihen- ersetzt.



Zu 1.:


Am 3.4.2020 hat die EU-Kommission eine Änderung der beihilferechtlichen Vorgaben für Haftungsfreistellung von Krediten von Förderbanken bekannt gegeben. Die LfA Förderbank Bayern soll diese neue beihilferechtliche Möglichkeit nutzen und schnelle Förderdarlehen für Kleinstunternehmen mit einer 100%igen staatlichen Absicherung für die den Kredit ausreichende Hausbank anbieten können. Darüber hinaus soll der Corona-Schutzschirm Kredit der LfA Förderbank Bayern künftig für Darlehenshöchstbeträge bis zu 30 Mio. - möglich sein.


Beide Maßnahmen werden zu einer Ausweitung des LfA-Fördervolumens führen, weshalb eine höhere Rückbürgschaft des Freistaats erforderlich wird.


Aus diesem Grund soll ein Teil (10 Mrd. Euro) der für den Garantierahmen des BayernFonds vorgesehenen Mittel (36 Mrd. Euro) zugunsten einer Rückbürgschaft für die LfA Förderbank Bayern umgewidmet werden. Parallel wird im Nachtragshaushaltsgesetz der Ermächtigungsrahmen für Rückbürgschaften zugunsten der LfA Förderbank Bayern statt wie beabsichtigt auf 2 Mrd. - nunmehr auf 12 Mrd. - angehoben.


Zu einer Veränderung des Gesamtrahmens der staatlichen Corona-Hilfsleistungen für die Wirtschaft kommt es hierdurch nicht.


 


Zu 2.:


Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Soweit der Gesetzesentwurf den Begriff -Wandelanteile- benutzt, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, so dass der Begriff durch den gebräuchlichen Begriff -Wandelanleihe- zu ersetzen ist.

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