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Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SAM) - Erlass 2020 überprüfen

15.06.2020 - Antrag | 18/9529

Initiatoren:
Wolfgang Fackler, Eric Beißwenger, Manfred Ländner, Martin Schöffel, Tobias Reiß, Tanja Schorer-Dremel, Volker Bauer, Barbara Becker, Alfons Brandl, Alex Dorow, Holger Dremel, Matthias Enghuber, Alexander Flierl, Max Gibis, Alfred Grob, Hans Herold, Johannes Hintersberger, Michael Hofmann, Gerhard Hopp, Marcel Huber, Martin Huber, Petra Högl, Petra Loibl, Beate Merk, Benjamin Miskowitsch, Helmut Radlmeier, Barbara Regitz, Franz Rieger, Berthold Rüth, Josef Schmid, Angelika Schorer, Thorsten Schwab, Klaus Steiner, Sylvia Stierstorfer, Karl Straub, Klaus Stöttner, Peter Tomaschko, Steffen Vogel, Martin Wagle, Gerhard Waschler, Georg Winter, Josef Zellmeier, Florian Streibl, Fabian Mehring, Leopold Herz, Manfred Eibl, Hans Friedl, Peter Bauer, Susann Enders, Hubert Faltermeier, Tobias Gotthardt, Eva Gottstein, Joachim Hanisch, Wolfgang Hauber, Alexander Hold, Johann Häusler, Nikolaus Kraus, Rainer Ludwig, Gerald Pittner, Bernhard Pohl, Kerstin Radler, Gabi Schmidt, Jutta Widmann, Benno Zierer

Die Staatsregierung wird aufgefordert, die seit 1. Januar 2020 neu geltenden Anwendungshinweise zur StVO betreffend überbreite selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SAM) der Land- und Forstwirtschaft zeitnah darauf hin zu überprüfen, ob praxisgerechte Regelungen, insbesondere eine freiwillige Geschwindigkeitsreduzierung durch den Fahrer einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine, gefunden werden können, welche die Empfehlung eines Begleitfahrzeugs in bestimmten Fällen entfallen lassen können.


Ebenso sollte überprüft werden, wie die Erteilung von Erlaubnissen an Händler und Werkstätten von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen für Überführung, Vorführung und Zurverfügungstellung von Ersatzmaschinen ermöglicht werden kann.



Das Staatsministerium des Innern, für Integration und Sport hat im Jahr 2020 neue Anwendungshinweise für die Erlaubnis nach § 29 StVO für überbreite selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SAM) in der Land- und Forstwirtschaft vorgestellt. Der bisherige Anwendungserlass eröffnet für SAM mit einer Fahrzeugbreite von mehr als 3,00 Meter bis 3,50 Meter die Möglichkeit, eine flächendeckende Dauererlaubnis nach § 29 STVO mit bayernweiter Gültigkeit zu erhalten, wenn diese eine Genehmigung nach § 70 STVZO und die Kennzeichnung mit Bayernpaket vorweisen. Das Bayernpaket hat sich seit seiner Einführung vor über 10 Jahren als wichtiger Beitrag zur Verkehrssicherheit bestens bewährt.


Allerdings verpflichtet die Neuregelung die Maschinenbetreiber nun zu einem privaten Begleitfahrzeug (BF-lof), auf das nur unter günstigen Verkehrsbedingungen verzichtet werden kann. 


Vor allem diese künftig erforderliche Nutzung eines Begleitfahrzeugs zur Absicherung nach vorne stellt die Landwirte vor eine enorme Herausforderung, insbesondere bei der Getreide- und Maisernte, da diese Verpflichtung nicht praktikabel ist. Die kleinstrukturierte Landwirtschaft in weiten Teilen Bayerns zwingt die Maschinenbetreiber dazu, mitunter stündlich neue Flächen anzufahren. Daher sollte der Erlass nochmal auf eine praxisgerechte Lösung hin überprüft werden.


Die Vorführung und Auslieferung von neuen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen werden derzeit dadurch erschwert, dass Händler und Werkstätten kaum Erlaubnisse nach § 29 StVO bekommen. Wenn Maschinen während der Ernte plötzlich ausfallen, ist es ebenso nur unter besonderen Schwierigkeiten möglich, kurzfristig Ersatzmaschinen vor Ort zu bringen. Der Weg, die Großgeräte mittels Tieflader an den Einsatzort zu bringen, ist nicht nur zeit- und kostenaufwändig, er ist im ländlichen Raum oftmals allein aufgrund der Straßensituation unmöglich. Aufgrund der geringen Stückzahlen im Großmaschinenbereich wird keine zusätzliche Verkehrsbehinderung stattfinden.


Die Erteilung einer begrenzten Erlaubnis an Händler und Werkstätten mit ausreichender Absicherung der Maschinen für die genannten Einsatzzwecke wäre gerade für die kleinstrukturierte Landwirtschaft in Bayern äußerst hilfreich. Auch für diesen Aspekt sollte eine praxisgerechte Umsetzung angestrebt werden.

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