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zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus (LT-Drs. 18/8547)

18.09.2020 - Änderungsantrag | 18/10473

Initiatoren:
Josef Schmid, , Jürgen Baumgärtner, , Alexander König, , Jochen Kohler, , Ulrike Scharf, , Angelika Schorer, , Thorsten Schwab, , Klaus Stöttner, , Martin Wagle, , Florian Streibl, , Fabian Mehring, , Hans Friedl, , Peter Bauer, , Manfred Eibl, , Susann Enders, , Hubert Faltermeier, , Tobias Gotthardt, , Eva Gottstein, , Joachim Hanisch, , Wolfgang Hauber, , Johann Häusler, , Leopold Herz, , Alexander Hold, , Nikolaus Kraus, , Rainer Ludwig, , Gerald Pittner, , Bernhard Pohl, , Kerstin Radler, , Gabi Schmidt, , Jutta Widmann, , Benno Zierer,

In § 1 Nr. 2 Buchst. d wird nach dem Wort -hinzugerechnet.- folgender Satz 4 eingefügt:


-4Die Höhe der Giebelflächen im Bereich des Dachs wird abweichend von Satz 3 und von Abs. 4 Satz 3 bei Dachneigung von mehr als 70 Grad voll, im Übrigen zu einem Drittel angerechnet.-



Auch zukünftig soll das Giebelfläche im Bereich des Dachs bei der Berechnung der Abstandsfläche in großen Städten privilegiert bleiben und deshalb in den Fällen des neuen Art. 6 Abs. 5a BayBO wie nach dem bisherigen Recht angerechnet werden. Denn diese Dachform ist prägend und typisch gerade in den sogenannten Gartenstadtgebieten von großen Städten.  Dies ist konsequent, da es in diesen Fällen bei 1,0 H, mindestens 3 m, bleibt, und auch die Anrechnung von Dach- und Giebelflächen keine geänderten Abstandsflächenmaße ergeben sollen. Eine Regelung ohne Ausnahme für Giebelflächen hätte hingegen eine Abstandsflächenvergrößerung auf der Giebelseite zur Folge, die nicht beabsichtigt ist.

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