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zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus
hier: Verordnungsermächtigung Art. 80a Bayer. Bauordnung (BayBO)

14.10.2020 - Änderungsantrag | 18/10489

Initiatoren:
Ulrike Scharf, , Jürgen Baumgärtner, , Alexander König, , Jochen Kohler, , Josef Schmid, , Angelika Schorer, , Thorsten Schwab, , Klaus Stöttner, , Martin Wagle, , Florian Streibl, , Fabian Mehring, , Hans Friedl, , Peter Bauer, , Manfred Eibl, , Susann Enders, , Hubert Faltermeier, , Tobias Gotthardt, , Eva Gottstein, , Joachim Hanisch, , Wolfgang Hauber, , Johann Häusler, , Leopold Herz, , Alexander Hold, , Nikolaus Kraus, , Rainer Ludwig, , Gerald Pittner, , Bernhard Pohl, , Kerstin Radler, , Gabi Schmidt, , Jutta Widmann, , Benno Zierer,

In § 1 Nr. 34 wird der Art. 80a wie folgt geändert:



  1. Vor dem Wort -Die- wird die Satznummerierung -1- eingefügt.

  2. Nach dem Wort -vorzusehen.- wird folgender Satz 2 eingefügt:


-2Soweit die Festlegung des örtlichen Anwendungsbereichs einer Rechtsverordnung nach Satz 1 betroffen ist, kann die Staatsregierung die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr übertragen.-



Zu Nr. 1:


Die Regelung des Art. 80a Satz 1 BayBO ermächtigt die Staatsregierung zum Erlass einer Verordnung, die für Zwecke der Digitalisierung des bauaufsichtlichen Verfahrens von der Bayer. Bauordnung abweichende Regelungen zu räumlich bestimmten Abweichungen von bestehenden Zuständigkeits-, Verfahrens- und Formvorschriften vorsieht.
Nach dem aktuellen Stand des Pilotprojekts -Digitale Baugenehmigung-, das das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr durchführt, werden die einzelnen Bauaufsichtsbehörden aufgrund der dort jeweils vorhandenen technischen Gegebenheiten zu höchst unterschiedlichen Zeitpunkten für eine digitale Antragsstellung bereit sein. Die Änderung stellt sicher, dass eine untere Bauaufsichtsbehörde, die bereit für digitale Antragstellung ist, zügig durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr in den örtlichen Anwendungsbereich der auf Art. 80a Satz 1 BayBO gestützten Rechtsverordnung der Staatsregierung aufgenommen werden kann.

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