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zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes
hier: Art der Flächennutzung und Grad der Bodenversiegelung berücksichtigen

09.10.2020 - Änderungsantrag | 18/10610

Initiatoren:
Sandro Kirchner, , Alexander König, , Beate Merk, , Benjamin Miskowitsch, , Martin Mittag, , Walter Nussel, , Ulrike Scharf, , Klaus Stöttner, , Florian Streibl, , Fabian Mehring, , Manfred Eibl, , Peter Bauer, , Susann Enders, , Hubert Faltermeier, , Hans Friedl, , Tobias Gotthardt, , Eva Gottstein, , Joachim Hanisch, , Wolfgang Hauber, , Johann Häusler, , Leopold Herz, , Alexander Hold, , Nikolaus Kraus, , Rainer Ludwig, , Gerald Pittner, , Bernhard Pohl, , Kerstin Radler, , Gabi Schmidt, , Jutta Widmann, , Benno Zierer,

In § 1 Nr. 3 Buchst. b wird -Nr. 3- wie folgt geändert:



  1. Nach Satz 5 werden folgende Sätze 6 und 7 eingefügt:
    -Auch kommt dem Umstand, wofür und wie die betroffenen Flächen genutzt werden sollen, maßgeblich Bedeutung zu. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß es bei der Inanspruchnahme der Flächen zu einer Bodenversiegelung kommt und welche Maßnahmen für den Umwelt-, Klima- und Artenschutz getroffen werden.-

  2. Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden die Sätze 8 und 9.



Bei § 1 Nr. 3 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes handelt es sich um einen Grundsatz der Raumordnung, der im Wege der Abwägung überwunden werden kann.
Um das Ziel des Flächensparens nachhaltig und mit Augenmaß zu erreichen, ist neben der 5h-Richtgröße im Rahmen der Abwägung auch die Art der Flächennutzung und der Grad der Bodenversiegelung zu berücksichtigen.


Die Berücksichtigung von Maßnahmen, die für den Umwelt-, Klima- und Artenschutz getroffen wurden, erweitert den Grundsatz zum Flächensparen um ökologische Aspekte und stellt damit eine alle Gesichtspunkte umfassende Abwägung sicher.

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