Winfried Bausback, Bernhard Seidenath, Petra Guttenberger, Thomas Huber, Tobias Reiß, Tanja Schorer-Dremel, Barbara Becker, Alfons Brandl, Matthias Enghuber, Karl Freller, Marcel Huber, Petra Högl, Andreas Jäckel, Jochen Kohler, Beate Merk, Martin Mittag, Stephan Oetzinger, Helmut Radlmeier, Franz Rieger, Andreas Schalk, Josef Schmid, Sylvia Stierstorfer, Karl Straub, Walter Taubeneder, Florian Streibl, Fabian Mehring, Susann Enders, Peter Bauer, Manfred Eibl, Hubert Faltermeier, Hans Friedl, Tobias Gotthardt, Eva Gottstein, Joachim Hanisch, Wolfgang Hauber, Leopold Herz, Alexander Hold, Johann Häusler, Nikolaus Kraus, Rainer Ludwig, Gerald Pittner, Bernhard Pohl, Kerstin Radler, Gabi Schmidt, Jutta Widmann, Benno Zierer
Der Landtag begrüßt die im Krankenhauszukunftsgesetz getroffene Regelung, mit der der Anspruch auf Kinderkrankengeld erhöht wird: bei Eltern von 10 auf 15 Tage, für Alleinerziehende werden zusätzliche 10 Tage gewährt. Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich auf Bundesebene für eine weitere Entlastung von Eltern einzusetzen und darauf hinzuwirken, dass die Zahl der Kinderkrankentage von 15 auf 20 angehoben wird. Dafür bedarf es einer Änderung im SGB V. Auch ist die zeitliche Befristung auf Ende 2020 sachlich nicht zu begründen, zumal bis dahin weder die Pandemie vorbei noch ein Impfstoff gefunden sein wird. Daher sollte die Regelung mindestens bis zum 30. April 2021 verlängert werden.
Zusätzlich sollte geprüft werden, inwieweit bei Erkrankung eines Kindes, das aufgrund des Infektionsschutzes die Kindertagesbetreuung und/oder die Schule nicht besuchen darf, für bis zu zwei Tage auf das bisher vorgeschriebene ärztliche Zeugnis verzichtet werden kann. Analoge Regelungen werden auch für Privatversicherte benötigt.
Familien sind gerade in der Pandemie besonders gefordert. Zwar besteht derzeit die Möglichkeit, den Verdienstausfall über das Infektionsschutzgesetz des Bundes geltend zu machen. Allerdings müssen auch die Regelungen im SGB V überarbeitet werden, wonach Eltern ein Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes von derzeit im Normalfall bis zu 10 Arbeitstagen pro Elternteil und Kind gezahlt wird, maximal für 25 Arbeitstage. Alleinerziehende erhalten für die doppelte Anzahl an Tagen Kinderkrankengeld. Gegenüber dem Arbeitgeber besteht für die Dauer dieses Anspruchs ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Die für das Jahr 2020 bereits erfolgte Änderung des § 45 SGB V, wonach das Kinderkrankengeld für jeweils fünf weitere Tage (für Alleinerziehende weitere 10 Tage) gewährt wird, erscheint unzureichend. Die Zahl der Kinderkrankentage sollte zusätzlich um weitere fünf Arbeitstage auf 20 Arbeitstage (ggf. Ergänzung für Alleinerziehende) angehoben werden.
Zusätzlich sollte geprüft werden, inwieweit bei Erkrankung eines Kindes, das aufgrund des Infektionsschutzes die Kindertagesbetreuung und/oder die Schule nicht besuchen darf, für bis zu zwei Tage auf das bisher vorgeschriebene ärztliche Zeugnis verzichtet werden kann. Das ärztliche Attest ist aktuell zwingende Voraussetzung für das sogenannte Kinderkrankengeld, das gesetzlich versicherte Eltern im Krankheitsfall des Kindes erhalten. Der moderate Verzicht auf das Attest wäre nicht nur eine Erleichterung für die Familien, sondern auch für die Kinderarztpraxen. Analoge Regelungen zum Kinderkrankengeld für gesetzlich versicherte Familien sollten auch für Privatversicherte geschaffen werden, die derzeit oftmals Urlaub nehmen müssen, um kranke Kinder zuhause zu betreuen.