Harald Schwartz, Petra Guttenberger, Josef Zellmeier, Martin Bachhuber, Hans Herold, Johannes Hintersberger, Michael Hofmann, Gerhard Hopp, Harald Kühn, Tobias Reiß, Franz Rieger, Josef Schmid, Karl Straub, Walter Taubeneder, Steffen Vogel, Ernst Weidenbusch, Georg Winter, Florian Streibl, Fabian Mehring, Hubert Faltermeier, Peter Bauer, Manfred Eibl, Susann Enders, Hans Friedl, Tobias Gotthardt, Eva Gottstein, Joachim Hanisch, Wolfgang Hauber, Johann Häusler, Leopold Herz, Alexander Hold, Nikolaus Kraus, Rainer Ludwig, Gerald Pittner, Bernhard Pohl, Kerstin Radler, Gabi Schmidt, Jutta Widmann, Benno Zierer
Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich im Bund dafür einzusetzen, dass die Länderzuständigkeiten bei Insolvenzgerichten voll umfänglich erhalten bleiben. Dazu ist erforderlich, dass im Rahmen der Neuregelung bzw. Reform des Insolvenzrechts die in Art. 5 Ziffer 1 des Regierungsentwurfs des Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetzes (SanInsFoG) vom 14.10.2020 vorgesehene Änderung des Paragraphen 2 Abs. 2 der Insolvenzordnung ersatzlos gestrichen wird. Die bisherige Regelung des Paragraphen 2 der Insolvenzordnung soll unverändert erhalten bleiben.
Der Regierungsentwurf sieht im Art. 5 Nr. 1 vor, dass Paragraph 2 Abs. 2 der Insolvenzordnung wie folgt geändert wird:
In Satz 1 sollen die Wörter -oder zusätzliche- gestrichen werden. Sodann soll nach Satz 1 folgender Satz eingefügt werden: -Für Verbraucherinsolvenzverfahren, Nachlassinsolvenzverfahren, Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft und Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft werden die Landesregierungen zudem ermächtigt, zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen.-
Dies hätte zur Folge, dass in Bayern an wenigstens sieben bisherigen Insolvenzgerichten keine Unternehmensinsolvenzen mehr bearbeitet werden dürfen.
Die Gerichtsorganisation fällt in die Zuständigkeit der Länder. Ein Eingreifen des Bundes ist weder notwendig noch sinnvoll. Die bisherige Organisation der Gerichte in Bayern führt zu sehr guten Ergebnissen. In den vergangenen Jahren gab es zur Organisation der Insolvenzgerichte intensive Diskussionen auf Landesebene.
Die zuständigen Gremien des Landtags haben entsprechende Beschlüsse gefasst.
Es mag zulässig und politisch opportun sein, Mindeststandards für die Gerichtsorganisation der Länder zu setzen.
Eine Beschränkung oder Reduzierung von Gerichtsstandorten ist jedoch nicht Sache des Bundes.
Die effektive Organisation der Gerichte in Bayern ist Aufgabe des Freistaats. Dies ist bisher in hervorragender Weise gelöst. Ein Eingreifen des Bundesgesetzgebers ist nicht veranlasst.