Walter Nussel, Eric Beißwenger, Sandro Kirchner, Alexander König, Tanja Schorer-Dremel, Volker Bauer, Barbara Becker, Alexander Flierl, Martin Huber, Petra Loibl, Beate Merk, Benjamin Miskowitsch, Martin Mittag, Klaus Steiner, Klaus Stöttner, Martin Wagle, Florian Streibl, Fabian Mehring, Benno Zierer, Peter Bauer, Manfred Eibl, Susann Enders, Hubert Faltermeier, Hans Friedl, Tobias Gotthardt, Eva Gottstein, Joachim Hanisch, Wolfgang Hauber, Leopold Herz, Alexander Hold, Johann Häusler, Nikolaus Kraus, Rainer Ludwig, Gerald Pittner, Bernhard Pohl, Kerstin Radler, Gabi Schmidt, Jutta Widmann
Die Staatsregierung wird aufgefordert, die aktuellen Regelungen zum Rückbau von Mastfundamenten und sonstigen Leitungsrückbauten kritisch zu überprüfen, ob sie mit Blick auf die zahlreichen Projekte in Bayern noch einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Eigentümern auf der einen Seite und anderen öffentlichen Belangen auf der anderen Seite darstellen. Diese Prüfung soll insbesondere auch Bauwerksreste umfassen, welche tiefer als 1,2 m unter der Erdoberkante liegen.
Die Staatsregierung sollte dabei auch klären, ob und wie Bauwerksreste - die nach Absprache zwischen dem Eigentümer und dem Vorhabenträger im Boden verbleiben - in geeigneter und praktikabler Form bayernweit dokumentiert werden können.
Es ist zunehmend schwierig, die erforderliche Akzeptanz für Vorhaben beim Leitungsbau zu gewinnen. Deswegen sowie aus Transparenzgründen und zum Zweck einer zukunftssicheren Nachweisbarkeit sollten auch Fragen zu Rückbauszenarien rechtzeitig behandelt werden.
Der Rückbau einer Stromleitung einschließlich ihrer Masten wird aktuell entweder privatrechtlich zwischen den betroffenen Grundstückseigentümern und dem Vorhabenträger oder im Rahmen der Planfeststellung standortspezifisch nach den Umständen des Einzelfalls festgelegt. Die Genehmigungsbehörden orientieren sich dabei an der Rechtsprechung und an der Praxis in anderen vergleichbaren Verfahren. Die Rechtsprechung sieht dabei zum Beispiel bei landwirtschaftlicher Folgenutzung des Grundstücks keinen Anspruch auf Beseitigung von Betonfundamente unterhalb von 1,5 m Tiefe vor, wenn der Vorhabenträger sich für den Fall von Folgeschäden zu Schadenersatzzahlungen verpflichtet. Für den Rückbau von Mastfundamenten bei Hoch- und Höchstspannungsleitungen existiert zudem eine Handlungshilfe des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, die aus bodenschutzrechtlichen Gründen eine Entfernung von Fundamenten bis zu einer Tiefe von 1,00 Meter empfiehlt, es sei denn die teilweise benutzten Schutzanstriche reichen tiefer in den Boden hinein.
Erfahrungsgemäß wird von den zuständigen bayerischen Plangenehmigungsbehörden gegenwärtig eine Standardtiefe von mindestens 1,20 m unter der Erdoberkante für den Rückbau vielfach als ausreichend erachtet.
Die Duldung von Bauwerksresten von Mastfundamente kann jedoch zu wirtschaftlichen Nachteilen für den Eigentümer führen, da z.B. die Wasserführung beeinträchtigt werden kann und sich die Fundamente so negativ auf den Ertrag auswirken können. Auch schränken die verbliebenen Fundamente die Entwicklung tief wurzelnder Pflanzenkulturen ein. Darüber hinaus sind Rückstände von Schadstoffen möglich, die an die kultivierten Pflanzen und das Grundwasser abgegeben werden können.
Darüber hinaus erstreckt sich diese Unsicherheit auch auf mögliche Käufer von Grundstücken, da die Fundamente gegenwärtig nicht systematisch und öffentlich einsehbar dokumentiert werden.
In der Summe führen die Bauwerksreste so auch zu einer erheblichen Verunsicherung bei den Eigentürmern und einer entsprechenden ablehnenden Haltung gegenüber dem Leitungsbau. Vor diesem Hintergrund und dem zunehmenden Leitungsausbau in Bayern ist zu prüfen, ob in die Belange der Eigentümer aktuell ausreichend Berücksichtigung finden, und ob und wie verbliebenen Fundamente in geeigneter und praktikabler Form bayernweit dokumentiert werden können.