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Polizeidienstverordnung 300 in Bayern

16.02.2021 - Antrag | 18/13770

Initiatoren:
Wolfgang Fackler, Manfred Ländner, Winfried Bausback, Tobias Reiß, Volker Bauer, Holger Dremel, Norbert Dünkel, Matthias Enghuber, Max Gibis, Alfred Grob, Marcel Huber, Andreas Jäckel, Peter Tomaschko, Florian Streibl, Fabian Mehring, Gerald Pittner, Peter Bauer, Manfred Eibl, Susann Enders, Hubert Faltermeier, Hans Friedl, Tobias Gotthardt, Eva Gottstein, Joachim Hanisch, Wolfgang Hauber, Johann Häusler, Leopold Herz, Alexander Hold, Nikolaus Kraus, Rainer Ludwig, Bernhard Pohl, Kerstin Radler, Gabi Schmidt, Jutta Widmann, Benno Zierer

Die Staatsregierung wird aufgefordert, dem Landtag über die Gründe der Überarbeitung der PDV 300 sowie die wesentlichen Änderungen der neuen Fassung der PDV 300 im Vergleich zu der vorherigen Version aus dem Jahr 2012 schriftlich zu berichten, sobald das Verfahren zur Einführung abgeschlossen und die neue Fassung in Bayern in Kraft gesetzt ist.



Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinen Urteilen vom 25.07.2013 (BVerwG 2 C 12.11 und BVerwG 2 C 18.12) und vom 30.10.2013 (BVerwG 2 C 16.12) seine bisherige Rechtsprechung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis in wesentlichen Punkten aufgegeben und statuiert, dass die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung nunmehr voll gerichtlich überprüfbar ist (vormals nur eingeschränkt), -nachhaltige Zweifel- des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit nicht ausreichen und für die Feststellung der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze tatsächliche Anknüpfungspunkte im Sinne einer fundierten medizinischen Tatsachenbasis und die gebotene konkrete Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls erforderlich sind.


Infolgedessen wurde die PDV 300 aus dem Jahr 2012 in einem fünfjährigen Erarbeitungs- und Abstimmungsprozess unter Beteiligung aller Polizeien des Bundes und der Länder überarbeitet. Die Erarbeitung erfolgte in einer vom Unterausschuss -Recht und Verwaltung- des AK II beauftragten Arbeitsgruppe, der neben den leitenden Polizeiärzten des Bundes und der Länder auch Personalverantwortliche, Vertreter des Unterausschusses -Führung, Einsatz und Kriminalitätsbekämpfung- sowie als Vorsitzender ein Mitglied des Unterausschusses -Recht und Verwaltung- angehörten.


Ende 2020 wurde die Überarbeitung der bisherigen Fassung mit dem Einführungsbeschluss des Arbeitskreises II -Innere Sicherheit- (AK II) abgeschlossen.


Der AK II empfahl, die neue Fassung der PDV 300 mit Wirkung zum 01.01.2021 einzuführen. Das Verfahren zur Inkraftsetzung der neuen Fassung dauert in Bayern noch an. Dies resultiert daraus, dass zunächst eine Einbindung des Personalrats sowie der Schwerbehindertenvertretung erforderlich ist. Da eine ordnungsgemäße Beteiligung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, ist eine sofortige Inkraftsetzung der neuen Fassung der PDV 300 nicht möglich.


Die oben genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts werden in der Praxis bereits umgesetzt. Seit 2014 beurteilt der Ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei die Polizeidiensttauglichkeit grundsätzlich im Einzelfall. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen pauschalen Maßstäbe hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis finden seitdem keine Anwendung mehr.


Nach Abschluss dieses Verfahrens und Inkraftsetzung der neuen Fassung der PDV 300 soll über die Gründe der Überarbeitung sowie die wesentlichen Änderungen schriftlich dem Landtag gegenüber berichtet werden.

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