Antragssuche

Haushaltsplan 2021:
hier: Einzelplan 13 (Allgemeine Finanzverwaltung)
hier: Bereitstellung von Mitteln für die Beschaffung von verordnungskonformen Mund-Nasen-Bedeckungen mit integriertem Klarsichtfenster für Förderschulen mit Förderschwerpunkt Hören (Kap. 13 19 Tit. 684 96 und Tit. 514 60)

04.02.2021 - Änderungsantrag | 18/13978

Initiatoren:
Thomas Kreuzer, , Alexander König, , Winfried Bausback, , Josef Zellmeier, , Gerhard Waschler, , Michael Hofmann, , Martin Bachhuber, , Gudrun Brendel-Fischer, , Norbert Dünkel, , Ute Eiling-Hütig, , Hans Herold, , Johannes Hintersberger, , Gerhard Hopp, , Harald Kühn, , Barbara Regitz, , Berthold Rüth, , Ludwig Spaenle, , Peter Tomaschko, , Steffen Vogel, , Ernst Weidenbusch, , Georg Winter, , Florian Streibl, , Fabian Mehring, , Bernhard Pohl, , Peter Bauer, , Manfred Eibl, , Susann Enders, , Hubert Faltermeier, , Hans Friedl, , Tobias Gotthardt, , Eva Gottstein, , Joachim Hanisch, , Wolfgang Hauber, , Johann Häusler, , Leopold Herz, , Alexander Hold, , Nikolaus Kraus, , Rainer Ludwig, , Gerald Pittner, , Kerstin Radler, , Gabi Schmidt, , Jutta Widmann, , Benno Zierer,

Im Entwurf für den Haushalt 2021 werden folgende Änderungen vorgenommen:


Bei Kap. 13 19 TG 96 wird die Titelgruppenbezeichnung wie folgt gefasst:


-Förderung technischer Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Schulen sowie weiterer Hygienemaßnahmen-


Bei Kap. 13 19 wird ein neuer Leertitel 684 96 -Zuschüsse zum Erwerb von Mund-Nasen-Bedeckungen mit integriertem Klarsichtfenster für Förderschulen mit Förderschwerpunkt Hören- sowie der Haushaltsvermerk -Vgl. Vermerk bei Tit. 514 60.- ausgebracht.


Bei Kap. 13 19 Tit. 514 60 wird folgender Haushaltsvermerk ausgebracht:


-Einseitig deckungsfähig bis zu 150 Tsd. - zu Gunsten von Tit. 684 96.-  



Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 11. BayIfSMV besteht auf dem Schulgelände aus Gründen des Infektionsschutzes Maskenpflicht. Für die Beschaffung der Masken sind grundsätzlich die Schülerinnen und Schüler und auch die Lehrkräfte selbst verantwortlich.


Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 11. BayIfSMV ist das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung u.a. zulässig, solange es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind zudem auch Schülerinnen und Schüler nach Genehmigung des aufsichtführenden Personals aus zwingenden pädagogisch-didaktischen Gründen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 11. BayIfSMV).


Im lautsprachlichen Unterricht, in welchem Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte des Förderschwerpunkts Hören durch das Lesen der Lippen kommunizieren, kann es daher Phasen geben, in denen Schülerinnen und Schüler bzw. Lehrkräfte keine Masken tragen können. Der Verbesserung des Infektionsschutzes in diesen Unterrichtssituationen im lautsprachlichen Unterricht an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören kann das Tragen einer verordnungskonformen Mund-Nasen-Bedeckung mit integriertem Klarsichtfenster durch Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte - sofern im Unterricht geboten - zur Verbesserung des Infektionsschutzes dienlich sein. Daher sollen für diesen klar abgrenzbaren Fall den Trägern dieser Schulen als freiwillige Leistung Mittel zum Erwerb von wiederverwendbaren Mund-Nasen-Bedeckungen mit integriertem Klarsichtfenster, die der Bayerischen Infektionsschutz­maßnahmenverordnung entsprechen, zur Verbesserung des Infektionsschutzes bei der Durchführung des Schulbetriebes zur Verfügung gestellt werden können, soweit die entsprechenden Förderschulen den Einsatz von wiederverwendbaren transparenten Masken in bestimmten Unterrichtssituationen für sinnvoll halten.

Zurück zur Übersicht