Thomas Kreuzer, Alexander König, Josef Zellmeier, Jürgen Baumgärtner, Hans Herold, Martin Bachhuber, Johannes Hintersberger, Michael Hofmann, Gerhard Hopp, Jochen Kohler, Harald Kühn, Ulrike Scharf, Josef Schmid, Angelika Schorer, Thorsten Schwab, Klaus Stöttner, Steffen Vogel, Martin Wagle, Ernst Weidenbusch, Georg Winter, Florian Streibl, Fabian Mehring, Bernhard Pohl, Peter Bauer, Manfred Eibl, Susann Enders, Hubert Faltermeier, Hans Friedl, Tobias Gotthardt, Eva Gottstein, Joachim Hanisch, Wolfgang Hauber, Johann Häusler, Leopold Herz, Alexander Hold, Nikolaus Kraus, Rainer Ludwig, Gerald Pittner, Kerstin Radler, Gabi Schmidt, Jutta Widmann, Benno Zierer
Im Entwurf für den Haushalt 2021 werden folgende Änderungen vorgenommen:
Die Erläuterung zu 13 10/750 01 wird um den Satz -Im Falle von Straßenkreuzungsmaßnahmen kann abweichend von gesetzlichen Kostenteilungsschlüsseln die gesamte Kreuzungskostenmasse einschließlich der Planungskosten analog Nummer 6.1.6. der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaats Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RzStra) finanziert werden; im Rahmen der Vereinbarungen über den Kostenbeitrag der Gemeinden wird sichergestellt, dass diese sich mindestens in dem Kostenumfang beteiligen, der im Falle einer Kostenteilung nach Art. 32 BayStrWG (unter Berücksichtigung staatlicher Zuwendungen) anfallen würde.- ergänzt.
In den Erläuterungen zu 13 10/883 01 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:
-Im Falle einer Führung von Radwegen auf bestehenden öffentlichen Feld- und Waldwegen in der Baulast der Gemeinden können die Ausbaukosten einschließlich der Planungskosten gemäß Nummer 6.1.6 RzStra in der Breite und Befestigung gefördert werden, die für eine Mischnutzung mit dem Radverkehr notwendig sind.-
Der Erläuterungstext soll zur Vermeidung von Fehlinterpretationen so präzisiert werden, dass bei Kreuzungsmaßnahmen die gleichen Regelungen zur Kostentragung wie bei einer Realisierung in Sonderbaulast nach Art. 13f BayFAG gelten. Gleichzeitig wird klargestellt, dass sich die Gemeinde an der Kreuzungsmaßnahme mindestens in dem Umfang beteiligt, den sie bei Zugrundelegung der gesetzlichen Kostenteilung zu tragen hätte.
Die gestiegene politische und gesellschaftliche Bedeutung des Radverkehrs im Allgemeinen sowie die erhöhten gesetzlichen Anforderungen im Hinblick auf einen sparsamen Umgang mit Flächen erfordern eine Anpassung der Regelungen im Zuwendungswesen für Radwege, mit dem Ziel, Hemmnisse abzubauen und natürliche Ressourcen soweit möglich zu schonen. Zu berücksichtigen sind insbesondere neue Anforderungen im Hinblick auf das Flächensparen, die sich aus der Neufassung des Art. 9 Abs. 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz im Zuge des Versöhnungsgesetzes vom 24. Juli 2019 ergeben. In der kommunalen Praxis wird beim Radwegebau häufig von der Nutzung vorhandener Wege abgesehen, weil der Staat nur die für den Radverkehr erforderliche Breite und Befestigung fördert und die Kommunen einen großen Teil der Kosten alleine tragen müssen. Um für die Kommunen einen Anreiz zu schaffen, vorhandene Wege zu nutzen, muss deren Ausbau in der Breite und Befestigung gefördert werden, die für eine Mischnutzung durch Radfahrer und landwirtschaftliche Fahrzeuge erforderlich ist. Die Mischnutzung ist im ländlichen Raum angesichts der geringen Verkehrsfrequenz bei entsprechender Rücksichtnahme auch im Hinblick auf die Verkehrssicherheit möglich.