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Transparenzregister - Gebührenbefreiung und Erhalt der Mitteilungsfiktion für gemeinnützige Vereine und andere steuerbegünstigte Körperschaften

11.02.2021 - Dringlichkeitsantrag | 18/14266

Initiatoren:
Thomas Kreuzer, Winfried Bausback, Alexander König, Tobias Reiß, Tanja Schorer-Dremel, Gudrun Brendel-Fischer, Petra Guttenberger, Franz Rieger, Josef Schmid, Karl Straub, Walter Taubeneder, Florian Streibl, Fabian Mehring, Gerald Pittner, Hubert Faltermeier, Peter Bauer, Manfred Eibl, Susann Enders, Hans Friedl, Tobias Gotthardt, Eva Gottstein, Joachim Hanisch, Wolfgang Hauber, Johann Häusler, Leopold Herz, Alexander Hold, Nikolaus Kraus, Rainer Ludwig, Bernhard Pohl, Kerstin Radler, Gabi Schmidt, Jutta Widmann, Benno Zierer

Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, bei steuerbegünstigten Körperschaften auf eine Gebührenerhebung für die Führung des Transparenzregisters gänzlich zu verzichten, um zusätzlichen Verwaltungsaufwand für diese Körperschaften von vornherein abzuwenden. Damit ist die bislang geforderte Beantragung einer Befreiung hinfällig. Die Staatsregierung wird zudem aufgefordert, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass die Mitteilungsfiktion für steuerbegünstige Körperschaften erhalten bleibt.



Durch die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) vom 16.01.2020 sind Vereinigungen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, ab 2020 von der Gebührenzahlung des Transparenzregisters befreit, wenn Sie jeweils rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung von der Gebührenzahlung stellen. Ein Antrag auf Befreiung ist gegenüber der Bundesanzeiger Verlag GmbH per E-Mail zu stellen. Der Antragsteller muss im Antrag die steuerbegünstigte Körperschaft genau benennen und seine ihre Antragsberechtigung, z.B. durch einen Vereinsregisterauszug, nachweisen. Zum Nachweis der Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) ist der Feststellungsbescheid oder, sobald dieser vorliegt, nur der letzte Freistellungsbescheid beizufügen. Der Antrag kann für das laufende Kalenderjahr gestellt werden. Die Bearbeitung des Antrags auf Befreiung stellt demnach für die Körperschaften einen bürokratischen Aufwand dar, vor allem im Hinblick auf die Gebührenhöhe. Sie beträgt derzeit 4,80 Euro jährlich, so dass Körperschaften unterschiedlich entscheiden, wenn sie zur Zahlung aufgefordert werden. In Zukunft sollte bei steuerbegünstigten Körperschaften von einer Gebührenerhebung Abstand genommen werden. Infolgedessen muss auch kein Antrag auf Befreiung mehr gestellt werden.


Durch die Streichung der bislang geltenden Mitteilungsfiktion in § 20 Absatz 2 GwG entstünde für die hiervon betroffenen Eintragungspflichtigen zukünftig die Verpflichtung, die in § 19 Absatz 1 GwG geforderten Angaben der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister positiv mitzuteilen. Diese Pflicht würde neben den bereits existierenden Eintragungs- bzw. Meldepflichten in das Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Unternehmensregister bestehen. Es käme also zukünftig zu notwendigen Mehrfachmeldungen durch die Meldepflichtigen an verschiedene Register. Auch bestünde damit die Pflicht zur Aktualisierung der Daten in den einschlägigen Registern.


Neben dem enormen Verwaltungsaufwand würde diese Mehrfachmeldung auch die Gefahr von Fehlern erhöhen. Es sollten vielmehr weitere Alternativen zu der Umstellung des Transparenzregisters auf ein Vollregister in Betracht gezogen werden, wie beispielsweise durch eine Vernetzung der vorhandenen Register.


Einerseits würde - wie bisher - der Aufwand für die Eintragungspflichtigen möglichst gering und zudem die Datenqualität hochgehalten werden, weil die anderen öffentlichen Register weiter als Quelle dienen würden. Andererseits würden sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten zentral im Transparenzregister finden. Das würde eine erhebliche Erleichterung für die Behörden und die geldwäscherechtlich Verpflichteten bedeuten.


Zudem würde eine Vernetzung sämtlicher vorgenannter Register neben der Vermeidung eines nicht zwingend erforderlichen bürokratischen Aufwandes auch für eine erhebliche Kosteneinsparung bei den Betroffenen führen.


Vor diesem Hintergrund sollte die vom Gesetzgeber erwogene Alternative der Nutzbarmachung der Daten anderer Register nicht vorschnell aufgegeben werden. Gerade im Zusammenhang mit der Open-Data-Politik des Bundes und auch der EU bestünde eine Möglichkeit für eine sinnvolle Vernetzung der unterschiedlichen Register.

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