Volker Bauer
Aktuell werden im Freistaat Bayern die Forstlichen Gutachten durchgeführt, um den Status Quo und Herausforderungen des Waldumbau zu erheben. Private und staatliche Jagd tragen durch erhöhte Abschusszahlen ihren Teil der Verantwortung, zum Aufwuchs klimaresilienter Wälder beizutragen, wenn dieser richtig gepflanzt und geforstet wird. Die gleichermaßen noch eine weidgerechte Jagd inklusive weitsichtig limitierender Hege zulassenden, gewachsenen Strecken verwundern umso mehr, als die Bedingungen für eine gelingende Jagd im Freistaat flächendeckend erschwert sind.
Nicht zuletzt durch die Covid-Pandemie hat der Druck auf die heimische Natur und damit auch auf die Reviere/Bezirke und das in ihnen lebende Wild zugenommen und zu einer Verhaltensanpassung geführt. Bei allem grundsätzlichen Verständnis für die Nutzung der Natur als Erholungsraum, entstehen insbesondere im Kontext wilden Mountainbikens und von führungsunfähigen Hunden große Belastungen für eine gelingende Jagd und damit indirekt auch einen gelingenden Waldumbau.
Ich frage die Staatsregierung daher:
- Erfolgt in einzelnen Forstbetrieben oder flächendeckend im Freistaat eine Erhebung des Freizeitdrucks auf die Pirschbezirke durch Mountainbiker-
1.1 Wenn ja: Wo-
1.2 Wenn ja: Nach welchen Kriterien-
1.3 Wenn nein: Warum nicht- - Zu den Hinweisen zum Vollzug des Bayerischen Naturschutzgesetzes Teil 6 -Erholung in der freien Natur- und zu möglichen Beschränkungen des Betretungsrechts:
2.1 In welchen Forstbetrieben besitzen die BaySF Kenntnis über illegal errichtete Mountainbike-Strecken-
2.2 Wie wird seitens der Forstbetriebsleiter und Förster gegen diese vorgegangen- (inkl. Auflistung rückgebauter Strecken seit Januar 2021)
2.3 In welcher Form wurde durch das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und seitens der BaySF, als größtem Waldbesitzer im Freistaat, in den letzten beiden Jahren die Zusammenarbeit mit dem organisierten Sport (DAV, Radsportverbände etc.) gesucht, um eine Naturnutzung im Rahmen der rechtlich zulässigen Banden auf den Weg zu bringen bzw. Konzepte für eine so gestaltete Nutzungslenkung zu implementieren - und mit welchem konkreten Output- - Wer haftet bei Duldung bestehender illegaler Mountainbike-Trials im Wald-
3.1 bei Trials, die den Anforderungen des oben zitierten Vollzugshinweises nicht entsprechen, aber keine illegalen Bauwerke aufweisen
3.2 bei Trials, die den Anforderungen des oben zitierten Vollzugshinweises nicht entsprechen und illegale Bauwerke aufweisen - Mit Blick auf die Begründung von Störungsverboten in 2.5.1.1 Nr. 1 des oben zitierten Vollzugshinweises (-Schutz der Brut- und Lebensstätten von störungsempfindlichen Tierarten und Pflanzenbeständen-) und der Schwierigkeiten mit nicht-führungsfähigen Hunden
4.1 :Ist die Staatsregierung der Ansicht, es wäre zielführend, den Begriff -unbeaufsichtigt- in Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 BayJG durch -nicht angeleint- zu ersetzen und die Nummer um ein -(ausgenommen ausgebildete Hunde im Zuge der berechtigten Jagdausübung oder eines angeordneten Such-, Rettungs- oder Bergungseinsatzes)- zu ergänzen, um unnötige Beunruhigung der Reviere und Pirschbezirke und damit eine für den Waldumbau nachteilige, erschwerte Jagd zu vermeiden-
4.2 Wenn nein: Worin liegt diese Ablehnung entgegen der Interessen der Jagd, der Forstwirtschaft und final auch des Klimaschutzes begründet-