Thomas Kreuzer, Winfried Bausback, Alexander König, Tobias Reiß, Tanja Schorer-Dremel, Bernhard Seidenath, Josef Zellmeier, Martin Bachhuber, Barbara Becker, Alfons Brandl, Karl Freller, Hans Herold, Johannes Hintersberger, Michael Hofmann, Gerhard Hopp, Marcel Huber, Harald Kühn, Beate Merk, Martin Mittag, Helmut Radlmeier, Steffen Vogel, Ernst Weidenbusch, Georg Winter, Florian Streibl, Fabian Mehring, Susann Enders, Peter Bauer, Manfred Eibl, Hubert Faltermeier, Hans Friedl, Tobias Gotthardt, Eva Gottstein, Joachim Hanisch, Wolfgang Hauber, Johann Häusler, Leopold Herz, Alexander Hold, Nikolaus Kraus, Rainer Ludwig, Gerald Pittner, Bernhard Pohl, Kerstin Radler, Gabi Schmidt, Jutta Widmann, Benno Zierer
Der Zusammenhang zwischen gemessenem Antikörperwert und dessen Schutzwirkung vor einer Corona-Infektion sollte schnellstmöglich wissenschaftlich geklärt werden, um so Impfungen individueller zu ermöglichen. Dies betrifft drei Personengruppen:
- Personen, deren positiver PCR-Test mehr als sechs Monate zurückliegt, die aber weiterhin über eine hohe Zahl von Antikörpern verfügen,
- Personen, deren positiver PCR-Test noch keine sechs Monate zurückliegt, die aber kaum noch Antikörper gegen SARS-CoV-2 im Blut haben, sowie
- Personen, die zu keinem Zeitpunkt positiv getestet worden waren, aber eine hohe Zahl von Antikörpern im Blut haben und deshalb als genesen gelten könnten.
Antikörpertests könnten dann auch für die Festlegung des Zeitpunkts einer Auffrischungsimpfung eine sinnvolle Ergänzung sein, um vor schweren Verläufen von COVID-19 individualisierter und somit besser zu schützen.
Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich auf Bundesebene für eine Übernahme der Kosten für eine Antikörper-Untersuchung zur Bestimmung der Immunität auch ohne zeitlichen Bezug zu einer klinischen Symptomatik einer Infektion mit SARS-CoV-2 einzusetzen, sobald wissenschaftlich geklärt ist, ab welchem Antikörperwert von einer Schutzwirkung auszugehen ist. Diese Erkenntnislage muss sich dann auch auf geeignete Weise beim Immunitätsnachweis im Rahmen der 3-G-Regel niederschlagen.
Der Umgang mit Genesenen soll bei den Impfungen künftig individueller gestaltet werden als bislang. Gemäß der geltenden bundesrechtlichen Regelung ist eine genesene Person, eine asymptomatische Person, die im Besitz eines -Genesenennachweises- ist. Ein -Genesenennachweis- ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (z. B. positiver PCR-Test) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt. Nach sechs Monaten gilt man nicht mehr als genesene Person. Spätestens nach sechs Monaten ist eine Impfung nötig, um als vollständig geimpft zu gelten. Diese Impfung kann aber schon vier Wochen nach Ende der COVID-19-Sypmtome und bei einer asymptomatischen Infektion vier Wochen nach der Labordiagnose erfolgen.
Dies ist eine sehr generelle Regelung, die aber oft nicht zu der tatsächlichen Immunität der Genesenen passt.
Es sind also nun drei Szenarien möglich: zum einen werden Personen zu spät geimpft, die bis dahin über einen nur geringen Immunschutz verfügen. Zum zweiten werden Personen geimpft, die auch ohne eine zusätzliche Impfung über ausreichende Immunabwehr verfügen würden. Zum dritten werden Personen, die zwar Antikörper gebildet haben, aber nicht über einen positiven PCR-Test verfügen, ebenfalls geimpft.-. Auch im Hinblick auf die Auffrischungsimpfungen könnten Antikörpertests eine sinnvolle Ergänzung sein, da erste Studienergebnisse darauf hinweisen, dass es bei bestimmten Personengruppen vermehrt zu einer reduzierten oder schnell nachlassenden Immunantwort nach einer vollständigen COVID-19-Impfung kommen kann. Dies gilt insbesondere für die Gruppe relevant immungeschwächter Patientinnen und Patienten sowie für Höchstbetagte und Pflegebedürftige. Es ist davon auszugehen, dass die Ständige Impfkommission die COVID-19-Impfempfehlungen auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse fortlaufend prüft und anpassen wird. Die Krankenkassen erstatten derzeit schon medizinisch notwendige Antikörper-Untersuchungen mit direktem zeitlichem Bezug zu COVID-19-typischen Symptomen.