Martin Schöffel, Alexander Flierl, Petra Högl, Eric Beißwenger, Tanja Schorer-Dremel, Volker Bauer, Barbara Becker, Martin Huber, Petra Loibl, Klaus Steiner, Martin Wagle, Florian Streibl, Fabian Mehring, Benno Zierer, Leopold Herz, Peter Bauer, Manfred Eibl, Susann Enders, Hubert Faltermeier, Hans Friedl, Tobias Gotthardt, Eva Gottstein, Joachim Hanisch, Wolfgang Hauber, Johann Häusler, Alexander Hold, Nikolaus Kraus, Rainer Ludwig, Gerald Pittner, Bernhard Pohl, Kerstin Radler, Gabi Schmidt, Jutta Widmann
Die Staatsregierung wird aufgefordert, dem Landtag rechtzeitig vor dem 1. Januar 2023 einen Gesetzentwurf mit dem Ziel vorzulegen, die Umwandlung von Dauergrünland, das ab dem 1. Januar 2021 auf der Grundlage des Förderrechts neu entstanden ist, auch nach Landesrecht genehmigungsfrei zu stellen.
Aufgrund der gesetzlich neu geregelten zuwendungsrechtlichen Genehmigungsfreiheit für die Umwandlung von Dauergrünland, das ab dem 1. Januar 2021 neu entstanden ist (§ 6 GAPKondG), soll die naturschutzrechtliche Verbotsregelung zur Umwandlung von Dauergrünland (Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG) angepasst werden, um einen Gleichlauf zwischen Zuwendungs- und Naturschutzrecht herzustellen.
Die gesetzliche Anpassung ist zwingend notwendig, um im Hinblick auf eine Umwandlung von Dauergrünland, das ab dem 1. Januar 2021 neu entstanden ist, die rechtliche Diskrepanz zwischen der zuwendungsrechtlichen Genehmigungsfreiheit (§ 6 GAP-KondG) und dem naturschutzrechtlichen Umwandlungsverbot unter Genehmigungsvorbehalt (Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 BayNatSchG), aufzulösen. Das gesetzliche Verbot kann nur durch Änderung des BayNatSchG aufgehoben werden.
Durch eine Anpassung des BayNatSchG wird verhindert, dass Grünland von den Landwirten mit der einzigen Zielsetzung, den Ackerstatus zu erhalten, umgebrochen wird.
Behält man die bisherige Regelung aufrecht, verliert Ackerland den Ackerstatus, wenn es nach durchgehend fünfjähriger Begrünung nicht umgebrochen wird. Es wird ohne Umbruch zu Dauergrünland.
Durch die Neuformulierung im BayNatSchG wird somit ein unnötiger Umbruch von Grünland vermieden.