Franz Rieger, Josef Zellmeier, Alexander König, Martin Bachhuber, Winfried Bausback, Alex Dorow, Hans Herold, Johannes Hintersberger, Michael Hofmann, Gerhard Hopp, Martin Huber, Harald Kühn, Steffen Vogel, Ernst Weidenbusch, Georg Winter, Florian Streibl, Fabian Mehring, Tobias Gotthardt, Gabi Schmidt, Peter Bauer, Manfred Eibl, Susann Enders, Hubert Faltermeier, Hans Friedl, Eva Gottstein, Joachim Hanisch, Wolfgang Hauber, Johann Häusler, Leopold Herz, Alexander Hold, Nikolaus Kraus, Rainer Ludwig, Gerald Pittner, Bernhard Pohl, Kerstin Radler, Jutta Widmann, Benno Zierer
Der Landtag stellt fest, dass gegen den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, COM(2021) 420 final, BR-Drs. 739/21, Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsbedenken bestehen.
Der Landtag schließt sich damit der Auffassung der Staatsregierung an.
Die Staatsregierung wird aufgefordert, bei den Beratungen des Bundesrates auf die Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsbedenken hinzuweisen. Sie wird ferner aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass diese Bedenken Eingang in den Beschluss des Bundesrates finden.
Im Einzelnen:
Für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sieht der Verordnungsvorschlag insbesondere vollharmonisierte Anforderungen in zentralen Bereichen der Geldwäscheregulierung vor (europaweit einheitlicher Katalog der geldwäscherechtlich Verpflichteten, einheitliche Anforderungen an deren interne Systeme, geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten, Verdachtsmeldewesen). Darüber hinaus wird die Einführung einer EU-weiten Barzahlungsobergrenze im Handel und bei Dienstleistungen in Höhe von 10.000 Euro vorgeschlagen.
Gegen den Vorschlag der Kommission bestehen erhebliche Bedenken. Zwar erfordert die effiziente Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung grundsätzlich einen EU-weiten Ansatz sowie effektive Maßnahmen. Der Vorschlag einer EU-weiten Barzahlungsobergrenze im Handel und bei Dienstleistungen in Höhe von 10.000 Euro verstößt jedoch gegen die Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.
Eine EU-weite Barzahlungsobergrenze wäre ein schwerwiegender Eingriff in die Kompetenzen der Mitgliedstaaten. Es obliegt den Mitgliedstaaten, wirksame Vorkehrungen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu treffen. So hat die Bundesrepublik Deutschland mit weniger einschneidenden Maßnahmen reagiert. Meldepflichten wie § 43 GWG wurden geschaffen und in bestimmten Risikofeldern die geldwäscherechtlichen Sorgfalts- und Meldepflichten erweitert, z. B. im Edelmetallhandel oder bei Immobilientransaktionen. Eine einheitliche EU-weite Barzahlungsgrenze ist hier nicht erforderlich. Auch wäre eine solche Einheitlichkeit in der Praxis ohnehin nicht gegeben, da nach dem Kommissionsvorschlag bestehende nationale Bargeldobergrenzen unterhalb der vorgesehenen Schwelle von 10.000 Euro ihre Gültigkeit behalten sollen.
Genauso obliegt es den Mitgliedstaaten, die Verwendung gesetzlicher Zahlungsmittel zu regeln und dabei die Verwendbarkeit der Euro-Banknoten und -scheine als gesetzliches Zahlungsmittel zu bewahren. Eine einheitliche Regelung einer Barzahlungsobergrenze würde in diesen Gestaltungsspielraum und die Einschätzungsprärogative der nationalen Gesetzgeber eingreifen, die insbesondere die Europäische Zentralbank in der Vergangenheit immer wieder betont hat.
Solche Eingriffe wären bereits deshalb nicht zu rechtfertigen, weil es nach wie vor keine hinreichenden Belege für die Wirksamkeit einer Barzahlungsobergrenze gibt. Es fehlt der Nachweis, dass durch solche Obergrenzen, wie sie in einigen Mitgliedstaaten bereits existieren, organisierte Kriminalität, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche und Steuerhinterziehung tatsächlich eingeschränkt oder gar beseitigt werden können.
Nicht zuletzt würde die Einführung einer Barzahlungsobergrenze die persönlichen Freiheits- und Selbstbestimmungsrechte der Bürgerinnen und Bürger, wie sie auch durch das europäische Recht geschützt sind, eingreifen. Außerdem würde diese zu Hemmnissen im Waren- und Dienstleistungsaustausch führen. Nicht zuletzt die Europäische Zentralbank betont den Stellenwert des Euros als Barzahlungsmittel für die Freiheit und Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger. Die Einführung von europäischen Barzahlungsgrenzen würde nicht nur die Verwendbarkeit der Euro-Scheine und -münzen beschränken, sondern den Weg zu dem sprichwörtlich -gläsernen Menschen- weiter ebnen. Durch die elektronische Nachverfolgbarkeit von unbaren Transaktionen würden die Gewohnheiten, Vorlieben, Neigungen und Wünsche des Einzelnen nachverfolgbar und könnten auch von Anbietern von Gütern und Dienstleistungen zur Bildung von Verbraucherprofilen herangezogen werden. Zudem würde die Einführung einer absoluten Bargeldobergrenze den Waren- und Dienstleistungsaustausch in den Fällen behindern, bei denen Bargeld als Sicherheitsmittel dient.
Neben der bayerischen Staatsregierung (vgl. Positionspapier vom 30. Mai 2017 zur EU-Konsultation -Beschränkungen für Barzahlungen-) hat sich auch der Bayerische Landtag stets gegen die Einführung von Barzahlungsobergrenzen ausgesprochen (vgl. Beschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Februar 2016 betreffend -Keine Obergrenzen bei Bargeldzahlungen-; Beschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Februar 2016 betreffend -Barzahler sind keine Verbrecher-; Beschluss des Bayerischen Landtags vom 12. April 2016 betreffend -Verfassungswidrige Bargeldobergrenzen verhindern - Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger schützen-). Zuletzt hat der Landtag diese Haltung in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2021 -Bargeld erhalten - Keine Begrenzung der Bargeldzahlung- nochmals ausdrücklich mit Blick auf den Verordnungsvorschlag bekräftigt.
Der Beschluss des Bayerischen Landtags wird unmittelbar an die Europäische Kommission, das Europäische Parlament, den Ausschuss der Regionen und den Deutschen Bundestag übermittelt.