Bernhard Seidenath, Ute Eiling-Hütig, Petra Guttenberger, Thomas Huber, Winfried Bausback, Tobias Reiß, Tanja Schorer-Dremel, Barbara Becker, Alfons Brandl, Gudrun Brendel-Fischer, Matthias Enghuber, Karl Freller, Marcel Huber, Petra Högl, Andreas Jäckel, Jochen Kohler, Petra Loibl, Beate Merk, Martin Mittag, Stephan Oetzinger, Helmut Radlmeier, Barbara Regitz, Franz Rieger, Andreas Schalk, Ulrike Scharf, Josef Schmid, Angelika Schorer, Sylvia Stierstorfer, Karl Straub, Walter Taubeneder, Florian Streibl, Fabian Mehring, Susann Enders, Peter Bauer, Manfred Eibl, Hubert Faltermeier, Hans Friedl, Tobias Gotthardt, Eva Gottstein, Joachim Hanisch, Wolfgang Hauber, Johann Häusler, Leopold Herz, Alexander Hold, Nikolaus Kraus, Rainer Ludwig, Gerald Pittner, Bernhard Pohl, Kerstin Radler, Gabi Schmidt, Jutta Widmann, Benno Zierer
Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich auf Bundesebene weiterhin für eine Verbesserung der Versorgung von Vergewaltigungsopfern einzusetzen. Dazu bedarf es einer Kostenübernahme der sog. -Pille danach- (postkoitale Kontrazeption) durch die gesetzlichen Krankenkassen. Die Staatsregierung wird daher aufgefordert, sich auf Bundesebene für eine Anpassung des § 24a SGB V einzusetzen - insbesondere einer Aufhebung der derzeitigen Altersbegrenzung bis zum 22. Lebensjahr für diese besonderen Einzelfälle. Zudem sollen auch die Kosten für Untersuchungen auf sexuell übertragbare Krankheiten bei Vergewaltigungen vorsorglich und nicht nur bei begründetem Verdacht auf Erkrankung übernommen werden. Der Landtag appelliert auch an die privaten Krankenkassenträger, diese Regelungen analog in ihren Leistungskatalog zu übernehmen.
Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr haben gemäß § 24a SGB V Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln. Dazu gehören auch nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva (Pille danach). Es gibt keinerlei Ausnahmeregelung, wonach Vergewaltigungsopfer die Kosten für die Pille danach über die Krankenkassen erstattet bekommen. Ebenso wenig kommt für sie eine unkomplizierte alternative Kostenerstattung über das Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Betracht. Sie können als Opfer einer Gewalttat zwar u. U. Leistungen nach dem OEG erhalten, jedoch umfasst die im Leistungskatalog enthaltene Heil- und Krankenbehandlung grundsätzlich auch nur solche Leistungen, die normalerweise Kassenleistungen darstellen. Vergewaltigung aber kennt keine Altersgrenzen. Auch kann es nicht sein, dass zwar der Schwangerschaftsabbruch von den Krankenkassen nach einer Vergewaltigung übernommen wird, nicht aber die Pille danach.
Die Pille danach ist so früh wie möglich, je nach Präparat bis zu 72 oder 120 Stunden nach dem Sexualdelikt, einzunehmen. Sie kann vor einer ungewollten Schwangerschaft schützen: Je früher sie eingenommen wird, desto sicherer ist auch die Wirkung. Sie ist zwar rezeptfrei in den Apotheken erhältlich, nicht aber kosten- oder gar gebührenfrei. Die Krankenversicherungen übernehmen derzeit in aller Regel die Kosten für die Tests auf sexuell übertragbare Erkrankungen (STI), wenn es Anzeichen für eine STI gibt.
Ziel muss aber nach einer für die Frauen traumatisierenden Erfahrung einer Vergewaltigung eine umfassende Behandlung und Betreuung sein. Eine Kostenübernahme der Behandlungskosten gehört hier dazu - unabhängig vom Versichertenstatus des Vergewaltigungsopfers.