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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010; COM(2021) 421 final; BR Drs. 748/21

29.10.2021 - Antrag | 18/18742

Initiatoren:
Franz Rieger, Alexander König, Winfried Bausback, Alex Dorow, Gerhard Hopp, Martin Huber, Florian Streibl, Fabian Mehring, Tobias Gotthardt, Peter Bauer, Manfred Eibl, Susann Enders, Hubert Faltermeier, Hans Friedl, Eva Gottstein, Joachim Hanisch, Wolfgang Hauber, Johann Häusler, Leopold Herz, Alexander Hold, Nikolaus Kraus, Rainer Ludwig, Gerald Pittner, Bernhard Pohl, Kerstin Radler, Gabi Schmidt, Jutta Widmann, Benno Zierer

Der Landtag stellt fest, dass gegen den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010; COM(2021) 421 final; BR Drs. 748/21, Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsbedenken bestehen.


Der Landtag schließt sich damit der Auffassung der Staatsregierung an.


Die Staatsregierung wird aufgefordert, bei den Beratungen des Bundesrates auf die Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsbedenken hinzuweisen. Sie wird ferner aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass diese Bedenken Eingang in den Beschluss des Bundesrates finden.


Im Einzelnen:


Zwar erfordert die effiziente Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung grundsätzlich einen EU-weiten Ansatz sowie effektive Maßnahmen, gegen den Vorschlag der Kommission bestehen jedoch erhebliche Bedenken:


Soweit die vorgeschlagene Verordnung die Schaffung einer EU-Geldwäscheaufsichtsbehörde -Anti-Money Laundering Authority- (AMLA) mit umfassenden Befugnissen im Bereich der Normsetzung und der Beaufsichtigung des Finanz- sowie Nichtfinanzsektors, insbesondere mit umfangreichen Befugnissen gegenüber den nationalen Behörden bis hin zum Selbsteintritt, vorsieht, ist dies systemwidrig und verletzt die Kompetenzen der Mitgliedstaaten.


Es obliegt den Mitgliedstaaten, die effektive Aufsicht zu regeln und dafür entsprechende Behörden einzurichten. Der Vollzug des Unionsrechts liegt in der Hand der Mitgliedstaaten. Soweit daher eine direkte Kommunikation und Anweisung der AMLA oder der Kommission mit und gegenüber nationalen Aufsichtsbehörden vorgesehen wird, widerspricht dies Unionsrecht, weil es die nationalen (föderalen) Verantwortlichkeiten und deren Aufsichtsstrukturen (vgl. Art. 32 des Verordnungsvorschlags) verletzt und auch im Hinblick auf die Gewährleistung einer national/föderal einheitlichen Rechtsanwendung problematisch ist.


In diesem Zusammenhang sind auch die Befugnisse der AMLA nach Art. 32 Abs. 6 u. 7 des Verordnungsvorschlags mit Nachdruck abzulehnen. Danach soll im Fall einer unterschiedlichen Auffassung zwischen der AMLA sowie einer Selbstverwaltungseinrichtung - wie z.B. Rechtsanwaltskammern - eine Entscheidung der AMLA letztlich abweichende Entscheidungen der nationalen Behörde ersetzen können. Das ist mit dem bestehenden, europäischen System, in dem sich die EU-Kommission im Fall einer von ihr angenommenen unzureichenden Umsetzung von EU-Recht an den jeweiligen Mitgliedstaaten zu wenden hat, unvereinbar. Der Vorschlag würde auch der föderalen Ordnung der Bundesrepublik und den Aufsichtsstrukturen der Bundesrepublik Deutschland im Bereich des Nichtfinanzsektors zuwiderlaufen. Der besonderen föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland ist jedoch Rechnung zu tragen, wie auch der Bundesrat bereits mit Beschluss vom 18.09.2020 angemahnt hat (vgl. BR-Drs. 325/20).


Ebenfalls nicht hinnehmbar ist der vorgeschlagene Eingriff in die Haushaltshoheit der Mitgliedstaaten und ihrer nationalen Ebenen: Wenn Art. 5 Abs. 4 Buchst. d des Verordnungsvorschlags vorsieht, dass die AMLA sicherstellen soll, dass alle Aufsichtsbehörden über angemessene Ressourcen und Befugnisse verfügen, ist dies eine Verletzung der Entscheidungskompetenz des jeweiligen Haushaltsgesetzgebers.


Im Übrigen würde der effektive Vollzug in den Mitgliedstaaten mit umfassenden und teilweise sehr kurzen Informations-, Rechenschafts- und Umsetzungspflichten gegenüber der AMLA (vgl. insb. Art. 9, 11 Abs. 2 u. 3 sowie 32 des Verordnungsvorschlags) durch den hierdurch entstehenden, erheblichen Zeit- und Verwaltungsaufwand beeinträchtigt. Auch eine jährlich durch die nationalen Aufsichtsbehörden der AMLA zu übermittelnde Prüfstrategie (vgl. Art. 9 des Verordnungsvorschlags) greift in die Kompetenz der mitgliedstaatlichen Organisationshoheit ein und trägt der erforderlichen Flexibilität einer auch auf kurzfristiger Informationserlangung beruhenden Aufsichtstätigkeit nicht Rechnung.


Der Beschluss des Bayerischen Landtags wird unmittelbar an die Europäische Kommission, das Europäische Parlament, den Ausschuss der Regionen und den Deutschen Bundestag übermittelt.


 

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