Antragssuche

Staatliche Betriebsleitung und -ausführung im Kommunalwald erhalten

08.07.2021 - Antrag | 18/19035

Initiatoren:
Martin Schöffel, Tanja Schorer-Dremel, Alfons Brandl, Wolfgang Fackler, Alexander Flierl, Petra Högl, Thorsten Schwab, Klaus Steiner, Florian Streibl, Fabian Mehring, Leopold Herz, Nikolaus Kraus, Peter Bauer, Manfred Eibl, Susann Enders, Hubert Faltermeier, Hans Friedl, Tobias Gotthardt, Eva Gottstein, Joachim Hanisch, Wolfgang Hauber, Johann Häusler, Alexander Hold, Rainer Ludwig, Gerald Pittner, Bernhard Pohl, Kerstin Radler, Gabi Schmidt, Jutta Widmann, Benno Zierer


  • Angesichts der akuten Bedrohung der bayerischen Wälder durch den Klimawandel ist der beschlossene Rückgang der staatlichen Betriebsleitung und -ausführung im Kommunalwald nicht länger zu vollziehen. Der Beschluss des Bayerischen Landtags vom 14.02.2017 (Drs. 17/15445) ist damit ebenfalls nicht länger zu vollziehen.

  • Die Entscheidungsfreiheit der Kommunen, alternative Betreuungslösungen zu wählen, wird hierdurch nicht berührt. Kommunen, die bereits jetzt oder in Zukunft eigene Wege der Betriebsleitung und -ausführung beschreiten, können im Interesse allseitiger Planungssicherheit jedoch nicht davon ausgehen, diese Aufgabe künftig (wieder) der Forstverwaltung zu übertragen. Der Landtag ersucht die Kommunen mit großem Waldbesitz, die vorbildliche Waldbewirtschaftung möglichst durch eigenes Personal oder Dritte ausführen zu lassen.

  • Die Staatsregierung wird beauftragt, die Entgelte für die staatliche Betriebsleitung und -ausführung im Körperschaftswald und den staatlich gewährten Ausgleich für die im Rahmen der Vorbildlichkeit zu erbringenden Gemeinwohlleistungen künftig unabhängig voneinander und nach folgenden Vorgaben herzuleiten:


    • Für die staatliche Betriebsleitung und -ausführung werden kostendeckende Entgelte erhoben (100 Prozent der Personalvollkosten).

    • Gleichzeitig erhalten künftig alle waldbesitzenden Kommunen den Gemeinwohlausgleich, der sich an den regionalen und naturräumlichen Herausforderungen der Waldbewirtschaftung in Zeiten des Klimawandels orientieren soll. Die im Waldpakt 2018 vereinbarte Anpassung des Gemeinwohlausgleichs soll bedarfsgerecht erfolgen.



Dem Landtag ist anschließend über die Berechnung zu berichten.



Bereits 2018, vor allem aber in den Jahren 2019 und 2020 traten die Auswirkungen des Klimawandels in den Wäldern Bayerns in unerwartet drastischer Form in Erscheinung. Drei Dürrejahre in Folge schädigten die Wälder in bisher nie gesehenem Ausmaß. Abgesehen von der akuten Schadensbewältigung und gravierenden Vermögensschäden drohen auch wichtige Waldfunktionen für die Allgemeinheit stark in Mitleidenschaft gezogen zu werden. Vor allem in den ohnehin schon warmen bayerischen Regionen ist die Forstwirtschaft besonders gefordert. Dazu gehören die körperschaftswaldreichen Teile Frankens, wo der Kommunalwald ein unverzichtbarer Teil der kulturellen Identität ist. Es treten dort teils klimatische Verhältnisse ein, die es bis dato in Bayern noch gar nicht gab. Damit muss auch forstlich Neuland betreten werden. Waldbesitzer und Forstleute sind in den Wäldern vor die größte Herausforderung ihrer Generation gestellt. Wichtig ist, dass dabei der öffentliche Wald seiner Vorbildfunktion für private Waldbesitzer gerecht werden kann. Die Eindämmung des Klimawandels und der Waldumbau sind eine Gemeinschaftsaufgabe, an der sich alle Waldbesitzer, auch die Kommunen, beteiligen müssen. Die Fortführung des staatlichen Betreuungsangebots in einem Teil der Kommunalwälder soll dazu einen Beitrag leisten - neben eigenem Personal der Kommunen, Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen und privaten Dienstleistern, die im engen und partnerschaftlichen Verbund an dieser Aufgabe mitwirken. So werden alle Kräfte gebündelt und auf den Erhalt bzw. Aufbau klimastabiler Wälder ausgerichtet, die dem Allgemeinwohl in besonderer Weise dienen.


Die Entkoppelung von Dienstleistungsentgelt und Gemeinwohlausgleich soll die Transparenz verbessern und den Kommunen den direkten Vergleich der Betreuungsoptionen erleichtern, unter denen sie frei auswählen können. Denn bislang erhalten nur die Kommunen, die bei der Bewirtschaftung auf eigenes Personal oder Dritte setzen, einen Gemeinwohlausgleich; bei Kommunen in staatlicher Beförsterung werden derzeit die Gemeinwohlleistungen auf die staatlichen Beförsterungsentgelte angerechnet. Die Anpassung des Gemeinwohlausgleichs soll gleichzeitig dazu genutzt werden, erhöhte Belastungen der Kommunen z. B. durch Schutzwald- oder Erholungswaldanteile bedarfsgerecht abzufedern und die Erfüllung der Gemeinwohlleistungen im Rahmen der Vorbildlichkeit in strukturell ertragsschwachen kommunalen Forstbetrieben zu sichern. Dieser -Mehrbelastungsausgleich- hebt auf die beim Vollzug der kommunalen Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten aus der gesetzlich geforderten Vorbildlichkeit entstehende Mehrbelastung ab. Die Kommunen haben dazu auch qualifiziertes Personal einzusetzen und weitere Anforderungen zu erfüllen.


Die Beschlüsse zum Rückgang der staatlichen Betriebsleitung und -ausführung im Körperschaftswald gehen bereits auf die Verwaltungsreform -Verwaltung 21- der Bayerischen Staatsregierung von 2004 zurück. Im Anschluss gab es eine Reihe politischer Reformbeschlüsse. Zuletzt wurde die weitere Fortführung des Angebots staatlicher Betriebsleitung und -ausführung durch Beschluss des Bayerischen Landtags vom 14.02.2017 (Drs. 17/15445) an Bedarfskriterien gekoppelt, für die Umsetzung war ein Zeitraum bis 2025 eingeräumt.


 

Zurück zur Übersicht