Thomas Kreuzer, Tobias Reiß, Winfried Bausback, Alexander König, Tanja Schorer-Dremel, Petra Guttenberger, Franz Rieger, Josef Schmid, Karl Straub, Walter Taubeneder, Katharina Schulze, Ludwig Hartmann, Jürgen Mistol, Gülseren Demirel, Thomas Gehring, Verena Osgyan, Tim Pargent, Stephanie Schuhknecht, Gisela Sengl, Florian Siekmann, Johannes Becher, Cemal Bozoglu, Martin Runge, Ursula Sowa, Toni Schuberl, Sabine Weigand, Florian Streibl, Fabian Mehring, Peter Bauer, Manfred Eibl, Susann Enders, Hubert Faltermeier, Hans Friedl, Tobias Gotthardt, Eva Gottstein, Joachim Hanisch, Wolfgang Hauber, Johann Häusler, Leopold Herz, Alexander Hold, Nikolaus Kraus, Rainer Ludwig, Gerald Pittner, Bernhard Pohl, Kerstin Radler, Gabi Schmidt, Jutta Widmann, Benno Zierer, Florian Brunn, Ruth Müller, Margit Wild, Arif Tasdelen, Simone Strohmayr, Markus Rinderspacher, Klaus Adelt, Horst Arnold, Inge Aures, Michael C. Busch, Martina Fehlner, Christian Flisek, Harald Güller, Volkmar Halbleib, Alexandra Hiersemann, Annette Karl, Natascha Kohnen, Doris Rauscher, Florian Ritter, Stefan Schuster, Diana Stachowitz, Ruth Waldmann, Martin Hagen, Matthias Fischbach, Julika Sandt, Alexander Muthmann
§ 193 a der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2009 (GVBl. S. 420, BayRS 1100-3-I), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 20. Mai 2021 (GVBl. S. 334) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(1) 1Mitglieder des Landtags,
1. die sich in behördlich angeordneter Absonderung befinden oder
2. denen aufgrund von zur Eindämmung der Corona-Pandemie auf Grundlage des Hausrechts erlassenen Beschränkungen eine Teilnahme an einer Ausschusssitzung in Präsenz nicht möglich ist,
können in Abstimmung mit der oder dem Ausschussvorsitzenden an den Sitzungen eines Ausschusses durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen. 2Dies gilt auch für die Anhörung von Sachverständigen. 3Geheime Sitzungen können nicht mit Videokonferenztechnik durchgeführt werden. 4Abstimmungen in Sitzungen der Ausschüsse erfolgen bei einer Zuschaltung mit Videokonferenztechnik durch namentlichen Aufruf des zugeschalteten Mitglieds oder der zugeschalteten Mitglieder. 5Ein durch Videokonferenztechnik zugeschaltetes Mitglied gilt als anwesend im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1.
(2) Eine Zuschaltung per Videokonferenztechnik kann die oder der Ausschussvorsitzende mit Zustimmung des Ausschusses auch für Sachverständige, Mitglieder der Staatsregierung, Vertreterinnen und Vertreter der Staatsregierung sowie für Petentinnen und Petenten ermöglichen.
(3) 1Öffentliche Sitzungen werden zusätzlich als Echtzeitübertragung im Internet (Livestream) übertragen. 2Öffentlich im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 1 und des § 138 Abs. 1 Satz 1 sind Sitzungen auch dann, wenn der Öffentlichkeit Zugang ausschließlich durch elektronische Übermittlungswege gewährt wird.
(4) Die Abs. 1 bis 3 finden längstens bis zum 31. Januar 2022 Anwendung.