Thomas Kreuzer, Ilse Aigner, Tobias Reiß, Winfried Bausback, Alexander König, Tanja Schorer-Dremel, Petra Guttenberger, Martin Bachhuber, Volker Bauer, Jürgen Baumgärtner, Barbara Becker, Eric Beißwenger, Markus Blume, Alfons Brandl, Robert Brannekämper, Gudrun Brendel-Fischer, Alex Dorow, Holger Dremel, Norbert Dünkel, Ute Eiling-Hütig, Matthias Enghuber, Wolfgang Fackler, Alexander Flierl, Karl Freller, Max Gibis, Alfred Grob, Hans Herold, Johannes Hintersberger, Michael Hofmann, Petra Högl, Gerhard Hopp, Marcel Huber, Thomas Huber, Martin Huber, Andreas Jäckel, Sandro Kirchner, Jochen Kohler, Harald Kühn, Manfred Ländner, Petra Loibl, Beate Merk, Benjamin Miskowitsch, Martin Mittag, Walter Nussel, Stephan Oetzinger, Franz Josef Pschierer, Helmut Radlmeier, Barbara Regitz, Franz Rieger, Berthold Rüth, Andreas Schalk, Ulrike Scharf, Josef Schmid, Martin Schöffel, Angelika Schorer, Thorsten Schwab, Harald Schwartz, Bernhard Seidenath, Ludwig Spaenle, Klaus Steiner, Sylvia Stierstorfer, Klaus Stöttner, Karl Straub, Walter Taubeneder, Peter Tomaschko, Steffen Vogel, Martin Wagle, Gerhard Waschler, Ernst Weidenbusch, Georg Winter, Josef Zellmeier, Katharina Schulze, Ludwig Hartmann, Florian Siekmann, Gülseren Demirel, Thomas Gehring, Jürgen Mistol, Verena Osgyan, Tim Pargent, Stephanie Schuhknecht, Gisela Sengl, Johannes Becher, Cemal Bozoglu, Martin Runge, Toni Schuberl, Ursula Sowa, Sabine Weigand, Florian Streibl, Fabian Mehring, Alexander Hold, Peter Bauer, Manfred Eibl, Susann Enders, Hubert Faltermeier, Hans Friedl, Tobias Gotthardt, Eva Gottstein, Joachim Hanisch, Wolfgang Hauber, Johann Häusler, Leopold Herz, Nikolaus Kraus, Rainer Ludwig, Gerald Pittner, Bernhard Pohl, Kerstin Radler, Gabi Schmidt, Jutta Widmann, Benno Zierer, Florian Brunn, Ruth Müller, Margit Wild, Arif Tasdelen, Simone Strohmayr, Markus Rinderspacher, Klaus Adelt, Horst Arnold, Inge Aures, Michael C. Busch, Martina Fehlner, Christian Flisek, Harald Güller, Volkmar Halbleib, Alexandra Hiersemann, Annette Karl, Natascha Kohnen, Doris Rauscher, Florian Ritter, Stefan Schuster, Diana Stachowitz, Ruth Waldmann, Martin Hagen, Matthias Fischbach, Julika Sandt, Alexander Muthmann
Der Landtag beschließt gemäß Art. 5 des Bayerischen Lobbyregistergesetzes:
Verhaltenskodex für die Interessensvertretung nach dem Bayerischen Lobbyregistergesetz
Wer Interessenvertretung im Sinne des Bayerischen Lobbyregistergesetzes (BayLobbyRG) betreibt und nach diesem Gesetz der Registerpflicht unterliegt oder sich freiwillig registrieren lässt, verpflichtet sich, integer und transparent tätig zu werden und erkennt mit der Eintragung in das Register folgende Grundsätze und Verhaltensregeln als verbindlich an:
- Die Interessenvertretung erfolgt bei jedem Kontakt stets transparent. Die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter legen ihre Identität und ihre Anliegen sowie die Identität und Anliegen ihrer Auftraggeberin oder ihres Auftraggebers offen. Sie machen über sich und ihren Auftrag bei der Interessenvertretung zutreffende Angaben. Auf einen Wechsel des Auftraggebers oder einen persönlichen Amts- und Funktionswechsel wird ausdrücklich hingewiesen.
- Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter stellen innerhalb ihrer Organisation sicher, dass jede Person, die mit der Interessenvertretung beauftragt ist, zur Einhaltung des vorliegenden Verhaltenskodex verpflichtet ist.
- Bei der erstmaligen registerpflichtigen Kontaktaufnahme mit jedem neuen Ansprechpartner weisen die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter durch Vorlage eines entsprechenden Registernachweises auf die Eintragung in das Lobbyregister ausdrücklich hin. Tritt die Registerpflicht erst nachträglich ein, wird der Hinweis bei der ersten Kontaktaufnahme nach Eintragung in das Lobbyregister gegeben.
- Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter berücksichtigen bei der Beschäftigung von ehemaligen Mitgliedern der Staatsregierung und des Landtags die für diese Personen nach ihrem Ausscheiden geltenden Vertraulichkeitsanforderungen und -vorschriften, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Auf die Einhaltung der geltenden Vorschriften des Bayerischen Ministergesetzes und des Bayerischen Abgeordnetengesetzes wird geachtet.
- Es werden keine Vereinbarungen geschlossen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Erfolg der Interessenvertretung abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar).
- Informationen werden niemals auf unlautere Art und Weise oder durch Ausübung unstatthaften Drucks oder durch unangemessenes Verhalten beschafft oder der Versuch hierzu unternommen. Dazu zählt insbesondere das Gewähren oder In-Aussicht-Stellen direkter oder indirekter finanzieller Anreize gegenüber Adressatinnen und Adressaten der Interessenvertretung.
- Sollten Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter zu einer öffentlichen Anhörung im Landtag eingeladen werden, obwohl finanzielle Angaben nach Art. 3 Absatz 3 BayLobbyRG verweigert wurden, wird dies der für die Einladung bzw. Beteiligung zuständigen Stelle unverzüglich und unaufgefordert durch die betreffende Interessenvertreterin oder den betreffenden Interessenvertreter mitgeteilt.
- Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter unterlassen es, im Kontakt mit Auftraggeberinnen und Auftraggebern sowie sonstigen Dritten ein nicht bestehendes Auftrags-, Nähe- oder Beratungsverhältnis zu den im Bayerischen Lobbyregistergesetz genannten Adressatinnen und Adressaten der Interessenvertretung zu behaupten. Wird ein Auftrags-, Nähe- oder Beratungsverhältnis behauptet, muss es auf Rückfrage des Landtags nachweisbar sein.
- Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter stellen sicher, dass die für die Eintragung und Aktualisierung erforderlichen Daten dem Landtagsamt rechtzeitig, richtig und vollständig übermittelt werden. Änderungen sind unverzüglich, spätestens am Ende eines Kalenderjahres mitzuteilen.
- Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter verpflichten sich, bei der Überprüfung ihrer Angaben durch die innerhalb des Landtags zuständige registerführende Stelle mitzuwirken und diesbezügliche Anfragen der registerführenden Stelle unverzüglich zu beantworten. Zu diesem Zwecke ist eine zeitnahe Erreichbarkeit über die angegebenen Kontaktdaten sicherzustellen. Dies gilt auch für 18 Monate nach einer Mitteilung gegenüber dem Landtagsamt gemäß Art. 3 Abs. 5 BayLobbyRG, in der die dauerhafte Inaktivität als Interessenvertreterin und Interessenvertreter angezeigt wurde.